Themenspezial: Verbraucher & Service Mobiles Internet

Gericht: 56 kBit/s sind Reduzierung auf "null" (Update: Stellungnahme)

Darf ein gedrosselter mobiler Datentarif als "unbegrenzt" beworben werden? Nein, sagt ein Gericht, und formuliert, was Nutzer von einem mobilen Internetzugang erwarten dürfen. Geklagt wurde gegen Base.
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Gericht: 56 kBits sind Reduzierung auf null Gericht: 56 kBit/s sind Reduzierung auf "null"
Bild: Forsythia / cl komodo - Fotolia.com, Montage: teltarif.de
In fast allen mobilen Datentarifen gibt es sie - die Datendrossel, die nach einem gewissen monatlichen Inklusivvolumen zuschlägt. Und wenn es nicht die Datendrossel ist, dann ist es die Datenautomatik, die ohne Rückfrage beim Kunden automatisch und kostenpflichtig Datenvolumen nachbucht.

Die Provider von Drosselungs-Tarifen argumentieren in der Regel damit, der mobile Internet-Zugang sei ja auch nach der Drossel weiterhin für Basisdienste nutzbar. Dementsprechend werden derartige Tarife weiterhin als "Flatrate" oder als "unbegrenzt" bezeichnet. Dem hat das Landgericht Potsdam nun in einem Urteil vom 14. Januar (Az. 2 O 148/14 [Link entfernt] ) einen Riegel vorgeschoben.

Drossel: Unzulässige Änderung der Hauptleistungspflicht

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Letztendlich geht es nicht nur um das, was die Provider vollmundig in ihrer Werbung versprechen, sondern auch um das, was sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen schreiben. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband, und zwar gegen Base aufgrund der Bestimmungen der Tariffamilie Allnet-Flat Base all-in.

Gestört hatte die Verbraucherschützer insbesondere der Passus, nach dem der Nutzer Datenvolumen pro Monat "unbegrenzt" erhalten sollte. Die versprochene Leistung schränkte der Netzbetreiber in derselben Klausel aber gleich wieder ein: Die Kunden konnten nur Highspeed-Daten bis zu einem Volumen von 500 MB im Monat übertragen, danach drosselte Base auf eine Geschwindigkeit, die 500 Mal langsamer ist als zuvor. Von 21,6 MBit/s schaltete Base auf 56 KBit/s.

Das Gericht urteilte, die Leistungseinschränkung würde den Kunden unangemessen benachteiligen und sei deshalb unwirksam. Die Richter bezeichneten das Vorgehen von Base als "unzulässige Änderung der Hauptleistungspflicht". Die Formulierung "Datenvolumen unbegrenzt" in den AGB von Base würde bei den Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass der Tarif - anders als die Angebote der Konkurrenz - keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte.

Gericht: 56 kBit/s sind Reduzierung auf "null"

Interessanterweise beschäftigt sich das Gericht in dem Urteil mit der Frage, was mit einem gedrosselten 56 kBit/s-Zugang überhaupt noch möglich ist. Dabei kommen die Richter zu einem harten Urteil: Die Drosselung auf eine 500 Mal langsamere Geschwindigkeit komme einer Reduzierung der Internetnutzung auf "null" gleich. Das Gericht sah es nicht einmal als notwendig an, über diese Tatsache eine Beweisaufnahme durchzuführen.

Die Richter definieren im Urteil recht genau, für was ein mobiler Internetzugang heutzutage verwendet wird und was die Kunden von ihrem Provider erwarten: "Gemessen daran, dass es heutzutage selbstverständlich ist, auch über mobile Internetzugänge große Datenmenge[n] wie Videos, Fotos, Musikdateien, sogenannte Apps über Nachrichtendienste und soziale Netzwerke wie WhatsApp, Instagram, Facebook etc. in schneller Geschwindigkeit zu übertragen, und die angesprochenen Verkehrskreise diese Möglichkeit von den Dienste-Anbietern auch erwarten, bedeutet eine Drosselung der Geschwindigkeit um das 500-Fache quasi eine Nicht-Zur-Verfügung-Stellung der Internetnutzung."

Nicht ohne Augenzwinkern schreibt das Gericht im Anschluss, dass es selbst zu den "angesprochenen Verkehrskreisen" gehört und "aus eigener Erfahrung Erkenntnis [sic!] darüber" hat, dass die Datenübertragung mit gedrosselter Geschwindigkeit nicht zumutbar oder "sogar gar nicht möglich" ist. Die Leistungsbeschreibung "Datenvolumen unbegrenzt" würde die Erwartung wecken, ein unbegrenztes Datenvolumen mit Highspeed-Geschwindigkeit nutzen zu können. Im Sprachgebrauch sei der Begriff "Datenvolumen" mit hoher "Datenaustauschgeschwindigkeit" verbunden.

Als unwirksam wurde auch ein Passus in den AGB bezeichnet, in dem sich Base das Recht vorbehielt, Kundenaufträge im Hinblick auf Service-Rufnummern oder International Roaming ganz oder teilweise abzulehnen. Dieser Passus hätte es Base erlaubt, einzelne Vertrags-Leistungen wie Anrufe zu Sonderrufnummern oder die Mobilfunknutzung im Ausland zu sperren, wenn der Kunde beispielsweise nicht solvent ist. In diesem Fall sollte der Vertrag aber trotzdem zwei Jahre lang gültig bleiben. Der Provider darf derartige Dinge laut dem Gericht nicht ausschließen, wenn der Kunde einen Mobilfunkvertrag in der Annahme abschließt, dass der Vertrag unbeschränkt nutzbar ist. Denn laut dem Gericht werden hier keine "Randbereiche des Leistungsspektrums" berührt, wie Base behauptet hatte. Ein Verbraucher dürfe nicht einseitig an einen Vertrag gebunden werden, der seinem Antrag gar nicht entspricht, fasste das Gericht zusammen.

Update 17:00 Uhr: Stellungnahme von Telefónica

In einer kurzen Stellungnahme zur heutigen Berichterstattung teilt Telefónica gegenüber teltarif.de mit, dass der fragliche Tarif vom August 2013 schon lange nicht mehr vermarktet werde. Der Klagegegenstand sei also "veraltet". Der Netzbetreiber habe die Bewerbung des Tarifs bereits vor dem Urteil des Landgerichts Potsdam geändert und den umstrittenen Passus aus den AGB genommen.

In einigen Medien (nicht teltarif.de) sei das Urteil darüber hinaus völlig falsch aufgefasst worden. Es handele sich nicht um ein "Grundsatzurteil" gegen gedrosselte Tarife, sondern nur um die falsche Bewerbung eines gedrosselten Tarifs mit dem Begriff "unbegrenzt". Im übrigen verweist Telefónica darauf, dass momentan ohnehin alle Base-Kunden zu o2 überführt werden. Ende des Updates.

Einen ausführlichen Kommentar zu diesem Urteil und der Drosselungs-Problematik geben wir in unserem Editorial: So gut wie null.

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