Urteil

Mehrwertdienstenummer im Impressum reicht nicht

Eine Mehrwertdienstnummer im Impressum erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen, urteilte der Bundesgerichtshof. Ein Online-Händler für Fahrradanhänger musste sich vor dem Gericht verantworten.
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Mehrwertdienstnummer im Impressum reicht nicht Mehrwertdienstnummer im Impressum reicht nicht
Bild: geralt/Pixabay - CC0 Public Domain
Webseitenbetreiber sind dazu verpflichtet, auf ihrer Webpräsenz ein Impressum mit weiteren Informationen zum Anbieter bereitzustellen - inwieweit dies für rein private und familiäre Webseiten gilt, wird nach wie vor diskutiert. Für das Impressum selbst gibt es aber gesetzlich vorgegebene Richtlinien.

Diese sind in Paragraf 5 des Telemediengesetzes (TMG) festgelegt. Darin heißt es unter anderem: "Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. [...]"

Der Bundesgerichtshof musste darüber entscheiden, ob eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Internet-Präsenz die gesetzlichen Vorgaben erfüllt oder nicht. Das Urteil (Az.: I ZR 238/14) wurde von der Kanzlei Dr. Bahr veröffentlicht.

So begründet der BGH die Entscheidung

Mehrwertdienstnummer im Impressum reicht nicht Mehrwertdienstnummer im Impressum reicht nicht
Bild: geralt/Pixabay - CC0 Public Domain
Die Beklagte betrieb einen Online-Auftritt, über den unter anderem Fahrradanhänger verkauft wurden, und hatte im Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer angegeben, bei der 2,99 Euro pro Minute aus dem Mobilfunknetz und 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz anfielen. Außerdem stand im Impressum eine E-Mail-Adresse platziert, ein Kontaktformular existierte allerdings nicht. Die Klägerin sah in dem Verweis auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer einen Verstoß gegen die Verpflichtung, eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen.

Das beanstandete Impressum stuften die Richter des BGH als nicht ausreichend ein: "Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr  2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.", heißt es in dem Urteil.

Der BGH bestätigte in seinem Urteil, dass die Kosten einer telefonischen Rückfrage beim Diensteanbieter unter diesen Umständen "eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher" darstellen und "diese unter Umständen von einer Kontaktaufnahme abhalten" könnten. Von einer effizienten - im Sinne einer wirksamen und wirtschaftlichen - Kontaktmöglichkeit könne bei Kosten von 2,99 Euro pro Minute aus dem Mobilfunknetz und 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz nicht mehr ausgegangen werden. Das Verbindungsentgelt sei sogar geeignet, "für die Beklagte eine weitere Einnahmequelle zu generieren".

Der BGH weist auch darauf hin, dass ein Diensteanbieter nicht dazu verpflichtet ist, eine gebührenfreie Telefonnummer einzurichten. Die Nutzer hätten bei einer Kontaktaufnahme die "üblicherweise anfallenden Verbindungsentgelte" zu tragen. Das seien die Kosten, die für den Versand einer E-Mail, eines Faxes oder eines Anrufs aus dem Festnetz oder aus dem Mobilfunknetz anfallen. Da die Kosten für die Mehrwertdienstenummer deutlich darüber lagen, sei dieser Kontaktweg deshalb nicht als effizient im Sinne des TMG anzusehen.

Welche Sonderrufnummern es in Deutschland gibt und was es kostet, sie anzurufen, haben wir auf unserer Übersichtsseite zu Sonderrufnummern zusammengestellt.

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