Elektroschrott

Handys, Computer und Elektroschrott richtig entsorgen

Alte Handys und PCs gehören nicht in den Haus­müll. Wie Sie Ihr Mobil­telefon oder Ihren Elek­troschrott umwelt­gerecht entsorgen, verrät Ihnen unser Ratgeber.
Von Julian Ruecker /

Handys, Computer und anderen Elektroschrott richtig entsorgen Handys, Computer und anderen Elektroschrott richtig entsorgen
Fotos: teltarif.de/Image licensed by Ingram Image, Montage: teltarif.de
Elek­tronik steckt in vielerlei Gerät­schaften, mit denen wir uns den Alltag erleich­tern oder die Frei­zeit gestalten - zum Arbeiten oder einfach zur Unter­haltung wird der PC genutzt, zum Tele­fonieren und Surfen das Handy, hinzu kommen noch Fern­seher, Strea­ming-Anlage etc. Der Markt bringt dabei ständig neue Hard­ware hervor und animiert entspre­chend, sich auch mit dem jeweils Neuesten in puncto Handy, Computer und weiterem einzu­decken. Ist ein Altgerät kaputt, lohnt sich nicht immer eine Repa­ratur, da diese in even­tuell teurer werden kann als der Kauf eines neuen Gerätes. Handys, Computer und anderen Elektroschrott richtig entsorgen Handys, Computer und anderen Elektroschrott richtig entsorgen
Fotos: teltarif.de/Image licensed by Ingram Image, Montage: teltarif.de

Mitt­lerweile hat es sich etabliert, bei Neuan­schaf­fungen zum Beispiel auf den Ener­giever­brauch zu achten: Hier freut sich nicht nur die Umwelt, sondern lang­fristig auch der Geld­beutel des Nutzers. Doch Neuan­schaf­fungen sind gleich­zeitig auch mit dem Problem der Entsor­gung von ausge­dienter Ware behaftet, wenn diese nicht noch verschenkt, verkauft oder gestiftet werden soll oder kann - dazu später mehr. Wir nennen Ihnen in einem sepa­raten Ratgeber immerhin zehn Dinge, die Sie mit ausran­gierten Smart­phones noch tun können.

Hersteller in der Pflicht

Recy­cling ist ein komplexer und aufwen­diger Prozess und wird daher in eigens dafür ausge­legten Anlagen bewäl­tigt. Dies dient einer­seits der Rück­führung wieder­verwert­barer Mate­rialien in die Waren­zirku­lation und somit der Scho­nung natür­licher Ressourcen. Aber auch der Schutz der Umwelt vor toxi­schen und gefähr­lichen Stoffen wird ande­rerseits maßgeb­lich durch das Recy­cling geför­dert. Die Hersteller von elek­trischen und elek­troni­schen Geräten stehen daher zuse­hends unter Druck, umwelt­gerecht und recy­celbar zu produ­zieren.

Seit 2006 ist ihnen nicht nur unter­sagt, bestimmte gefähr­liche Stoffe weiter für ihre Produkte zu verwenden. Durch das am 13. August 2005 in Kraft getre­tene Elek­troge­setz (ElektroG) stehen die Elektronik­hersteller auch in der Pflicht, defekte Geräte zurück­zunehmen und zu recy­clen oder eine fach­männi­sche Entsor­gung zu garan­tieren.

Elek­troschrott kostenlos abgeben

Sammelkarton für Batterien Sammelkarton für Batterien
Bild: grs-batterien.de
Damit die Hersteller ihrer Pflicht nach­kommen können, ist es notwendig, dass die defekten Geräte vom Verbrau­cher nicht im Haus­müll entsorgt werden. Doch vor allem Elektro-Klein­geräte wie Toaster oder Wasser­kocher landen allzu schnell wider­recht­lich im Rest­müll, was für den Verbrau­cher auch zu einem Bußgeld führen kann.

Statt­dessen können Elek­troge­räte aus dem Haus­halt kostenlos bei kommu­nalen Sammel­stellen der Entsorger abge­geben werden. Einige Gemeinden stellen darüber hinaus spezi­elle Sammel­tonnen für die Elektro-Klein­geräte zur Verfü­gung. Da sich dieses Vorgehen aller­dings regional stark unter­scheidet, lohnt es sich im Vorfeld, sich beispiels­weise auf der Website oder in der App des örtli­chen Entsor­gers zu infor­mieren, was in welche Müll­tonne geworfen werden darf und wo sich im Wohnort der nächste Recy­clinghof befindet. Für ausge­diente Batte­rien und Akkus finden sich zumeist Sammel­kisten, die in Super­märkten, Elek­tronik-Fach­geschäften oder anderen Orten aufge­stellt werden.

Reform des Elek­troge­räte­gesetzes

Mit dem im Oktober 2015 zum ersten Mal novel­lierten Elek­troge­räte­gesetz (ElektroG2) sind zusätz­lich zu den kommu­nalen Entsor­gern auch Groß­handel und Fach­geschäfte verpflichtet, dem Verbrau­cher defekte Elek­troge­räte kostenlos abzu­nehmen. Hierbei können große Altge­räte (mit einer Kanten­länge über 25 cm) kostenlos abge­geben werden, sofern der Kunde ein neues, gleich­wertiges Produkt kauft. Was bisher bereits vor allem bei Kühl­schränken und Wasch­maschinen auf frei­williger Basis oder kosten­pflichtig in einigen Geschäften betrieben wurde, ist somit seither für den Verbrau­cher flächen­deckend kostenlos. Bei klei­neren Elek­troge­räten ist der Händler in jedem Fall verpflichtet, für die Entsor­gung des Produkts zu sorgen, auch wenn der Verbrau­cher nicht vorhat, etwas zu kaufen. Ob noch ein Kassen­zettel für das Produkt exis­tiert, ist dabei irrele­vant. Zu beachten ist jedoch, dass die Annah­mepflicht nur für "große" Händler gilt, die über eine Verkaufs­fläche von über 400 Quadrat­meter verfügen.

Altge­räte zurück­geben
  • Infor­mationen zu Handy-Sammel­stellen des NABU

Klei­nere Geschäfte sind aufgrund einer mögli­chen über­mäßigen Belas­tung von dem Gesetz ausge­nommen. Sollte das alte Gerät nicht bei der Liefe­rung des neuen mit abge­holt werden können, müssen die Händler sicher­stellen, dass jeder Verbrau­cher in zumut­barer Entfer­nung eine Rück­nahme­stelle oder Versand­möglich­keit findet. Bis zum Inkraft­treten der neuen Rege­lung war die Annahme von Altge­räten für die Händler zumeist frei­willig, weshalb Kunden oftmals der Gang zum Recy­clinghof nicht erspart blieb.

Ob Recy­clinghof oder Fach­geschäft, ange­nommen werden haus­halts­übliche Elektro-Altge­räte wie Unter­haltungs­elek­tronik, Handys, Computer, Drucker, Moni­tore, weiße Ware (Wasch­maschine, Kühl­schrank) und sogar Klima­geräte und Sonnen­bänke. Auch Klein­unter­nehmen wie Hand­werks­betriebe, Steu­erbüros oder Arzt­praxen dürfen Elektro-Altge­räte bei kommu­nalen Recy­cling­höfen entgelt­frei ablie­fern - aber nur solche, die "in Beschaf­fenheit und Menge mit in privaten Haus­halten anfal­lenden Altge­räten vergleichbar sind", also die defekte Tastatur aus dem Sekre­tariat oder der kaputte Computer des Pfört­ners. Elektro-Altge­räte, die zum Beispiel Hand­werks­betriebe von Kunden zurück­nehmen, fallen nicht darunter und können auf diesem Wege nicht entsorgt werden.

Manche Umwelt­schutz-Orga­nisa­tion nimmt eben­falls alte Handys an (zum Teil in Koope­ration mit Mobil­funk­anbie­tern), um diese dann zu recy­clen oder weiter­zuver­kaufen und den Erlös (zum Teil) in gemein­nützige Projekte fließen zu lassen. Die Rück­gabe erfolgt hier zum Beispiel über Sammel­stellen der Orga­nisa­tionen, die Shops des Mobil­funk­unter­nehmens oder per Post. In den Geschäften von Mobil­funk­anbie­tern können Geräte zudem auch unab­hängig von Projekten entweder einfach abge­geben werden, oder der Kunde erhält einen Frei­umschlag, um sie einzu­schi­cken.

Zweite Novel­lie­rung

Durch die zweite Novel­lie­rung (ElektroG3) vom 20. Mai 2021, gültig seit Januar 2022, wird der Vertreiber von Elektro- oder Elektronik­geräten genauer defi­niert, als da wären elek­tro­nische Markt­plätze (Online-Handel), Betreiber von elek­troni­schen Markt­plätzen und Fulfill­ment-Dienst­leister. Weitere Ände­rungen der unter Abschnitt 1 Para­graf 3 defi­nierten Begriffe werden hier nicht weiter thema­tisiert.

Unter Abschnitt 2 (Pflichten beim Inver­kehr­bringen von Elektro- und Elektronik­geräten) wurde ein Para­graf 7a Rück­nah­mekon­zept einge­fügt, der Hersteller oder Bevoll­mäch­tigte dazu verpflichtet, der zustän­digen Behörde ein Rück­nah­mekon­zept vorzu­legen. Dies gilt für Geräte, die (gewöhn­lich) nicht in privaten Haus­halten betrieben werden. In Abschnitt 3 werden schließ­lich die Samm­lung und Rück­nahme gere­gelt, in Unter­abschnitt 1 von Altge­räten aus privaten Haus­halten.

Zusätz­lich zu den bereits in den vorhe­rigen Gesetzen verpflich­teten "Vertreiber mit einer Verkaufs­fläche für Elektro- und Elek­tronik­geräte von mindes­tens 400 Quadrat­metern" sind nun auch "Vertreiber von Lebens­mit­teln mit einer Gesamt­ver­kaufs­fläche von mindes­tens 800 Quadrat­metern, die mehr­mals im Kalen­der­jahr oder dauer­haft Elektro- und Elek­tronik­geräte anbieten und auf dem Markt bereit­stellen", also beispiels­weise (große) Discounter, zu einer Rück­nahme verpflichtet. Die Anzahl der verpflich­tend anzu­neh­menden Altge­räte wird von fünf auf drei pro Gerä­teart redu­ziert. Darüber hinaus muss der Vertreiber bei Abschluss eines Kauf­ver­trags den Kunden über die Möglich­keiten der unent­gelt­lichen Rück­gabe und Abho­lung infor­mieren sowie den Kunden über eine beab­sich­tigte Abgabe eines Altge­rätes bei Liefe­rung des Neuge­rätes befragen.

Dem eben zitierten Para­grafen 17 werden zwei weitere Para­grafen - 17a und 17b - zur Seite gestellt. Hier werden Details zur Rück­nahme durch zerti­fizierte Erst­behand­lungs­anlagen sowie eine Koope­ration zwischen öffent­lich-recht­lichen Entsor­gungs­trä­gern und zerti­fizierten Erst­behand­lungs­anlagen gere­gelt. Para­graf 18 konkre­tisiert die Infor­mati­ons­pflichten des Vertrei­bers gegen­über dem Endkunden. Diese müssen in erster Linie durch gut sicht- und lesbare Schrift- oder Bild­tafeln erfolgen, und zwar dort, wo die meisten Kunden erwartet werden. Im Fall von Anbie­tern, die Fern­kom­muni­kati­ons­mittel verwenden, muss der Hinweis in entspre­chend geeig­neter Darstel­lungs­form oder per schrift­licher Beilage der Waren­sen­dung erfolgen.

Prinzip: Vermeiden vor Verwerten vor Besei­tigen

Doch abseits der fach­gerechten Entsor­gung gibt es noch weitere Möglich­keiten, sich umwelt­freund­lich von Altge­räten zu trennen, wenn diese noch funk­tions­tüchtig sind. Auch wenn es sich um ein altes 08/15-Gerät handelt, kann der Verkauf einen Versuch wert sein, um noch den einen oder anderen Euro zu kassieren - im Internet gibt es hier natür­lich das altbe­kannte eBay oder eBay Klein­anzeigen sowie Klein­anzeigen-Konkur­renten als mögliche Verkaufs­platt­form.

Wird die Ware ledig­lich zur Selbst­abho­lung ange­boten, redu­ziert sich zwar der Kreis poten­zieller Käufer, gerade in größeren Städten findet sich aber auf diesem Weg viel­leicht noch jemand, dem gänz­lich ohne eigenen Aufwand die Hard­ware verkauft werden kann - da kann sich der ursprüng­liche Besitzer auch über einen kleinen Betrag freuen. Mögli­cher­weise lohnt sich auch ein Blick auf Rück­kauf­portale. Klas­sische Alter­native zum Internet ist der Verkauf auf dem Floh­markt - wenn man denn daran Spaß hat. Für manches richtig alte Handy kann der Preis zudem wieder steigen, weil manches Antik-Gerät viel­leicht schon als Sammler-Stück durch­geht.

Wenn die Hard­ware auf jeden Fall weg muss: Verschenken statt verkaufen

Simple und gute Alter­native: das alte Gerät einfach verschenken. Über­legen Sie, wer in Ihrem näheren oder weiteren Umkreis ein älteres, noch funk­tions­fähiges Gerät gebrau­chen könnte. Falls die ausge­musterte Hard­ware mit wenig Aufwand zum Laufen gebracht und benutzt werden kann, freuen sich zudem even­tuell soziale Einrich­tungen über Ihr Altgerät.

Ein abschlie­ßender Tipp: Wenn Sie alte PCs oder Handys loswerden wollen, achten Sie darauf, alle persön­lichen Daten zu löschen. Bei Daten­trägern gilt, dass sich zum Beispiel bei einer Forma­tierung mittels Windows-Bord­mitteln die alten Daten wieder herstellen lassen können - hier sollten dann die rich­tigen Löschwerk­zeuge genutzt werden, die Platten voll­ständig und rück­stands­frei löschen. Wie dies funk­tioniert, erfahren Sie im Ratgeber zum Löschen von Fest­platten und SSDs.

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