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| Meldung | Tipps & Info | Community | 16.05.12 |
Ein Schüler, der gemeinsam mit anderen Tätern Mitschüler in sozialen Netzwerken wie Facebook und studiVZ mobbt, muss mit der Versetzung in eine Parallelklasse leben. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 10 L 488/11), wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet. Der beschuldigte Schüler konnte sich vor Gericht nicht damit herausreden, nur passiv in entsprechenden Mobbing-Gruppen der Netzwerke an der Drangsalierung der Mitschüler beteiligt gewesen zu sein.
Vor dem Verwaltungsgericht wehrte sich der Schüler gegen seine Versetzung und verwies darauf, er habe sich nicht aktiv am Mobbing beteiligt. Das sahen die Richter nach Betrachtung aller Aussagen jedoch anders und entschieden, der Schüler habe keinen Anspruch auf Verbleib in der Klasse. Auch erleide er keine schulischen Nachteile durch die Versetzung.
Denn sowohl die Schule als auch Mitschüler des Beschuldigten sagten aus, dieser sei einer der Hauptäter beim Mobbing gegen zwei andere Schüler gewesen. Dabei sei es unter anderem zu groben Beleidigungen gekommen, daneben habe er einen weiteren Mittäter mit dem Spruch "Willkommen in unserem coolen Mobberclub" begrüßt.
Nach alledem ging das Gericht von "einem hinreichend gesicherten Befund" aus und urteilte, "das vom Antragsteller vorgebrachte private Interesse am Verbleib in der Klasse" überwiege nicht "das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung" - ergo: der Versetzung des Schülers durch die Schule. Würde der Schüler in der bisherigen Klasse verbleiben, wäre dies "mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte, die Gesundheit und die schulische Entwicklung der Mitschüler der Klasse unverantwortlich". Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschuldigte nach seiner Versetzung bereits geäußert hatte: "Die werden wir fertig machen."

Marc Kessler
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