Auslegungssache

Verwirrung um 0180-Urteil: Kosten bleiben wohl doch unverändert

Was besagt das Urteil des EuGH zu 0180-Nummern? Bleiben die Kosten für 0180-Nummern bestehen und "nur" der Kundenservice und Vertragsfragen müssen günstiger werden?
Von Thorsten Neuhetzki

0180-Kosten bleiben wohl doch unverändert 0180-Kosten bleiben wohl doch unverändert
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Nach einem Richterspruch gibt es Klarheit - oder auch nicht. Das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) lässt zumindest viele Fragen offen. Entgegen ersten Meldungen zu dem Urteil, die kursierten, als der Urteilstext noch nicht veröffentlicht war, ist es durchaus möglich, dass sich an den Kosten für 0180-Nummern gar nichts ändern muss. Lediglich dann, wenn die Unternehmen einen Kundenservice und vertragsrelevante Fragen über die Nummern anbieten wollen, dürfen die Kosten nicht höher sein als der "Grundtarif". Doch was bedeutet das wiederum? Wir versuchen uns an einer Interpretation und einer juristischen Einschätzung.

Von der Wettbewerbszentrale, die die Klage angestrengt hatte, heißt es in einer Pressemitteilung: "Einem Verbraucher dürfen durch einen Anruf unter einer von einem Unternehmen eingerichteten Servicerufnummer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag keine höheren Telefonkosten entstehen als die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetz- oder Mobilfunkrufnummer." Auch vom EuGH heißt es in der Pressemitteilung: "Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass der Begriff 'Grundtarif' dahin auszulegen ist, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen."

Was ist der "Grundtarif"?

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Nach Ansicht des Gerichtshofs entspräche der "Grundtarif" im gewöhnlichen Sprachgebrauch den Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. "Sowohl der Zusammenhang, in dem dieser Begriff in der Richtlinie verwendet wird, als auch der Zweck der Richtlinie, der darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, bestätigen, dass der Begriff in diesem üblichen Sinn zu verstehen ist", so die Juristen. "Wäre es dem Unternehmer gestattet, höhere Tarife zu berechnen als den Tarif für einen gewöhnlichen Anruf, könnten die Verbraucher nämlich davon abgehalten werden, die Servicerufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, namentlich in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen", heißt es aus Luxemburg.

Solmecke: Unternehmen müssen mit Abmahnungen oder Klage rechnen

Auch Rechtsanwalt Christian Solmecke hat sich bereits zu dem Urteil geäußert: "Teure 0180-Service-Rufnummern sind künftig in den allermeisten Fällen bei Klärung von Vertragsfragen unzulässig. Zwar gilt das Urteil zunächst nur unmittelbar für das Comtech-Verfahren, jedoch müssen alle Unternehmer ab sofort umdenken, da deutsche Gerichte zukünftig bei weiteren Verfahren dem EuGH-Urteil folgen dürften. Sollten Unternehmen also auch weiterhin höhere Gebühren als für einen gewöhnlichen Anruf verlangen, so droht ihnen ebenfalls eine Abmahnung oder sogar Klage."

VATM: Am Ende bleibt nur die Festnetz- oder 0800-Nummer

Auffallend ist, dass es in allen Äußerungen und Stellungnahmen um Vertragsfragen in Bezug auf die Hotlines geht, nicht um die Kosten für 0180-Nummern im Allgemeinen. So interpretiert auch Jürgen Grützner, Chef des Branchenverbandes VATM das Urteil im Gespräch mit teltarif.de: "Unternehmen müssen künftig entweder zwei Nummern betreiben - eine 0180-Nummer für allgemeine Anfragen und Informationen und eine geografische Rufnummer oder 0800-Nummer für Vertragsangelegenheiten. Eine andere Möglichkeit wäre, grundsätzlich generell geografischen Rufnummen bzw. 0800-Nummer umstellen." Interessant sei dabei, dass das Gericht auch eine Mobilfunknummer als zulässig erachtet. Nach Interpretation des Urteils durch Grützner müssten Hotlines für vertragliche Kundenservice-Fragen künftig immer so abgerechnet werden wie der geografische oder Mobilfunk-Tarif des jeweiligen Kunden. Das heißt, Flatrate-Kunden zahlen nichts extra. Ansonsten gilt der Tarif für geografische Rufnummern oder Mobilfunk. Dieser Tarifierung folgend gibt es für Unternehmen bei Vertragsfragen keine andere Möglichkeit, als im Festnetz auf geografische Rufnummern oder generell kostenlose 0800-Nummern auszuweichen. An den generellen 0180-Kosten wird sich nach allgemeiner Auffassung also nichts ändern, nur an den Voraussetzungen, wann die Nummer eingesetzt werden darf. Aber auch hier gilt es nun erst einmal das Urteil des Landgerichtes Stuttgart abzuwarten, das zunächst einmal nur im Fall Comtech urteilt.

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