Gerichtsurteil

Urteil: Landgericht Koblenz untersagt 1&1 den Routerzwang

Bei 1&1 könnte es bald eine Umge­stal­tung der Internet-Fest­netz­ange­bote geben, denn das Land­gericht Koblenz urteilte bei einer Klage zugunsten des Bundes­verbandes der Verbrau­cher­zentrale.
Von

Insbesondere Fritz!Box-Router werden den Kunden von 1&1 aufgedrängt Insbesondere Fritz!Box-Router werden den Kunden von 1&1 aufgedrängt
Andre Reinhardt
Der Router­zwang ist eigent­lich seit beinahe drei Jahren gesetz­lich Geschichte und auch größere Provider wie 1&1 stehen nicht über dem Tele­kommu­nika­tions­gesetz. Dennoch drängte der Konzern aus Monta­baur bislang Neukunden vorge­schrie­bene Hard­ware auf, was dem Verbrau­cher­zentrale Bundes­verband miss­fiel. Er sah sich veran­lasst, Klage beim Land­gericht Koblenz einzu­reichen – mit Erfolg. Laut Meinung des Gerichts beinhaltet das Angebot von 1&1 irre­führende Infor­mationen und gewährt den Kunden keine Wahl­frei­heit bei der Hard­ware. Das Urteil ist aller­dings noch nicht rechts­kräftig.

1&1 legt den Kunden weiterhin einen Router­zwang auf

Insbesondere Fritz!Box-Router werden den Kunden von 1&1 aufgedrängt Insbesondere Fritz!Box-Router werden den Kunden von 1&1 aufgedrängt
Andre Reinhardt
Am 1. August 2016 fiel mit dem gesetz­lichen Ende des Router­zwangs ein Urteil, das Herstel­lern von Netz­werk­geräten nicht beson­ders gefiel, Verbrau­chern aber Frei­heit bei der Hard­ware-Auswahl ermög­lichte. Manche Anbieter stellen sich aber selbst heut­zutage noch quer und igno­rieren den Para­graf 45d Abs. 1 des TKG. Die zur United Internet AG gehö­rende Marke 1&1 schreibt aktuell noch seinen Teil­nehmern die Hard­ware vor. Beson­ders bemer­kens­wert ist die Tatsache, dass Neukunden erst gar keinen Fest­netz-Inter­netver­trag abschließen können, ohne sich für eine der offe­rierten Netz­werk­lösungen (Modem / Router) zu entscheiden. Der Verbrau­cher­zentrale Bundes­verband infor­miert jetzt über einen Erfolg gegen die Praxis von 1&1. „Inter­netdienst­leister dürfen ihren Kunden keinen bestimmten Router aufzwingen. Deshalb ist es irre­führend, wenn ein Unter­nehmen sugge­riert, für die Nutzung seiner Tarife müssten die Kunden einen der ange­botenen Router mitbe­stellen.“, erklärt Jana Brock­feld, Rechts­refe­rentin des vzbv.

1&1 mit halb­herziger Recht­ferti­gung

Der beim Bestell­vorgang einge­blen­dete Hinweis „Zu dem gewählten DSL-Tarif benö­tigen Sie einen der folgenden DSL-Router.“ mit der anschlie­ßenden, aufge­zwun­genen Auswahl vom kosten­losen „1&1 DSL-Modem“ bis hin zum „1&1 HomeServer Speed+“ für 4,99 Euro pro Monat ist dem Verein ein Dorn im Auge. Laut des Provi­ders könnten sich Inter­essenten aber an anderer Stelle, etwa mittels der Hotline oder einem Klick auf „Tarif-Details“, über die tatsäch­lichen Voraus­setzungen infor­mieren. Das Gericht teilte diese Meinung nicht und merkte an, dass die Kunden nach der voran­gegan­genen eindeu­tigen Aussage, dass für den Tarif die abge­bildete Hard­ware erfor­derlich sei, keinen Grund hätten, nach­zufragen. Das Urteil Az. 4 HK O 35/18 des LG Koblenz stammt vom 24. Mai 2019 und ist noch nicht rechts­kräftig.

Mehr zum Thema Telekommunikationsgesetz (TKG)