Urteil: Landgericht Koblenz untersagt 1&1 den Routerzwang
Insbesondere Fritz!Box-Router werden den Kunden von 1&1 aufgedrängt
Andre Reinhardt
Der Routerzwang ist eigentlich seit beinahe drei Jahren gesetzlich Geschichte und auch größere Provider wie 1&1 stehen nicht über dem Telekommunikationsgesetz. Dennoch drängte der Konzern aus Montabaur bislang Neukunden vorgeschriebene Hardware auf, was dem Verbraucherzentrale Bundesverband missfiel. Er sah sich veranlasst, Klage beim Landgericht Koblenz einzureichen – mit Erfolg. Laut Meinung des Gerichts beinhaltet das Angebot von 1&1 irreführende Informationen und gewährt den Kunden keine Wahlfreiheit bei der Hardware. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
1&1 legt den Kunden weiterhin einen Routerzwang auf
Insbesondere Fritz!Box-Router werden den Kunden von 1&1 aufgedrängt
Andre Reinhardt
Am 1. August 2016 fiel mit dem gesetzlichen Ende des Routerzwangs ein Urteil, das Herstellern von Netzwerkgeräten nicht besonders gefiel, Verbrauchern aber Freiheit bei der Hardware-Auswahl ermöglichte. Manche Anbieter stellen sich aber selbst heutzutage noch quer und ignorieren den Paragraf 45d Abs. 1 des TKG. Die zur United Internet AG gehörende Marke 1&1 schreibt aktuell noch seinen Teilnehmern die Hardware vor. Besonders bemerkenswert ist die Tatsache, dass Neukunden erst gar keinen Festnetz-Internetvertrag abschließen können, ohne sich für eine der offerierten Netzwerklösungen (Modem / Router) zu entscheiden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband informiert jetzt über einen Erfolg gegen die Praxis von 1&1. „Internetdienstleister dürfen ihren Kunden keinen bestimmten Router aufzwingen. Deshalb ist es irreführend, wenn ein Unternehmen suggeriert, für die Nutzung seiner Tarife müssten die Kunden einen der angebotenen Router mitbestellen.“, erklärt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin des vzbv.
1&1 mit halbherziger Rechtfertigung
Der beim Bestellvorgang eingeblendete Hinweis „Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router.“ mit der anschließenden, aufgezwungenen Auswahl vom kostenlosen „1&1 DSL-Modem“ bis hin zum „1&1 HomeServer Speed+“ für 4,99 Euro pro Monat ist dem Verein ein Dorn im Auge. Laut des Providers könnten sich Interessenten aber an anderer Stelle, etwa mittels der Hotline oder einem Klick auf „Tarif-Details“, über die tatsächlichen Voraussetzungen informieren. Das Gericht teilte diese Meinung nicht und merkte an, dass die Kunden nach der vorangegangenen eindeutigen Aussage, dass für den Tarif die abgebildete Hardware erforderlich sei, keinen Grund hätten, nachzufragen. Das Urteil Az. 4 HK O 35/18 des LG Koblenz stammt vom 24. Mai 2019 und ist noch nicht rechtskräftig.