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Amazon siegreich bei Streit um Markenrecht

Bei der Produktsuche im Netz nutzen viele nicht Google, sondern Amazon. Manche Hersteller wollen dort aber nicht erscheinen, weil sie sich andere Vertriebswege suchen. In zwei BGH-Streitfällen ist Amazon jetzt weitgehend erfolgreich.
Von dpa / Stefan Kirchner

Amazon Deutschland Amazon darf beliebige Artikel in seiner Produktsuche aufnehmen
Foto: picture alliance / dpa
Der Internet-Handelsriese Amazon hat sich in zwei marken­rechtlichen Auseinander­setzungen vor dem Bundes­gerichtshof weitgehend durchgesetzt. Die Revision des österreichischen Herstellers von Matten zur Fußreflexzonen­massage, goFit Gesundheit GmbH, wies der Senat in seinem Urteil zurück.

Mit dem zweiten Fall des Herstellers von wasser­dichten Taschen und Behältern, Ortlieb, muss sich das Oberlandes­gericht München erneut befassen. Beide unterhalten ein Vertriebs­system mit ausgewählten Partnern und wollen nicht auf Internet­plattformen gehandelt werden (I ZR 201/16 und I ZR 138/16).

Ortlieb vertreibt seine Produkte über Fachhändler, goFit über Kooperations­partner und den eigenen Internet­auftritt. Beide Unternehmen sehen einen Missbrauch, wenn Suchwort­eingaben dazu benutzt werden, ähnliche Produkte aus zum Teil deutlich niedrigeren Preis­segmenten anzubieten.

Zwei Fälle, zwei Entscheidungen

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Die österreichische Firma goFit wollte unterbinden, dass die Amazon-Suchmaschine bei der Eingabe durch Auto­vervollständigung zu Ergebnissen wie goFit Gesundheits­matte kommt. Das fränkische Unternehmen Ortlieb sieht sich in seinen Marken­rechten verletzt, weil Amazon bei einer Suche nach dem Marken­namen eine Liste von Konkurrenz­produkten anbietet.

Im Fall goFit liege keine kennzeichen­mäßige Verwendung durch Amazon vor, begründete der Senat die Entscheidung. Denn es sei zunächst für den Kunden nicht zu erkennen, von welchem Hersteller die angebotenen Produkte stammen. Ob goFit überhaupt ein Firmen­kennzeichen nach dem Marken­recht sei, müsse daher nicht entschieden werden.

Im Fall Ortlieb habe das Oberlandes­gericht (OLG) nicht geprüft, ob die Kunden erkennen könnten, von welchen Herstellern die in der Amazon-Liste angebotenen Produkte stammen. Nur wenn sie das nicht könnten, wäre das Marken­recht verletzt. Ortliebs Chancen auf einen Erfolg beim OLG dürften gering sein. "Wir sind der Meinung, dass man das unterscheiden können müsste", sagte der Vorsitzende Richter.

Die Unternehmen stützen sich auf das Markengesetz. Paragraf 14 gibt dem Inhaber einer Marke ein ausschließliches Recht, nur er darf sie nutzen. Ähnliches gilt für Firmenkennzeichen nach Paragraf 5.

Das sagen die Kläger

"Wir sehen unser Produkt als ein Qualitätsprodukt mit hohem Erklärungsbedarf", sagt Ortlieb-Vertriebsleiter Martin Esslinger. Kundenservice und Reparierbarkeit der Produkte seien dabei entscheidend. Ortlieb gehe es um Markenidentität und Markenhoheit. Nach Überzeugung des Unternehmens sucht ein Kunde, der Ortlieb eingibt, gezielt nach dieser Marke. "Sonst würde er nur Fahrradtasche eingeben." Daher verletze Amazon die Marken- und Wettbewerbsrechte.

Nach Überzeugung des goFit-Rechtsanwalts Arthur Waldenberger benutzt Amazon den Markennamen, um alternative Produkte zu bewerben. "Amazon will mit seinen Suchwortvorschlägen die Nutzer in die Irre führen und diese glauben machen, dass die goFit-Gesundheitsmatte bei Amazon erhältlich sei, was sie aber nicht ist." Amazon hänge sich an den guten Ruf des Zeichens goFit an, kritisiert Waldenberger.

Der Amazon-Anwalt wies die Vorwürfe zurück. Er verglich die Suche bei Amazon mit einem Besuch im Sportgeschäft. Wenn ein Kunde dort nach Schuhen einer Marke frage, führe ihn der Verkäufer zu einem Regal, in dem auch Schuhe anderer Marken stehen.

Lesen Sie in einer weiteren Meldung, warum der europäische Onlinehandel vor einem größeren Umbruch zugunsten der Kunden stehen könnte.

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