Social Work

Darf der Arbeitgeber reinreden, wenn ich im Netz poste?

Ein Mitar­beiter hat mit einer unbe­dachten Äuße­rung in den sozialen Netz­werken eine Negativ-Welle ins Rollen gebracht. Wie weit darf der Arbeit­geber hier rein­reden?
Von dpa /

Dr. Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein e.V. Dr. Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein e.V.
Foto: Kanzlei Dr. Peter Meyer
Ob Face­book, Insta­gram oder Twitter - viel­leicht liest auch der Arbeit­geber mit. Das kann Mitar­beitern aber doch eigent­lich egal sein, oder?

Welle ins Rollen gebracht

Dr. Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein e.V. Dr. Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein e.V.
Foto: Kanzlei Dr. Peter Meyer
Schon so manchem Arbeit­geber ist es passiert: Ein Mitar­beiter hat mit einer unbe­dachten Äuße­rung in den sozialen Netz­werken eine Negativ-Welle ins Rollen gebracht. Aber darf der Arbeit­geber rein­reden, wenn Mitar­beiter auf sozialen Netz­werken aktiv sind?

Grund­sätz­lich müsse man zwei Szena­rien unter­scheiden, erklärt Peter Meyer, Fach­anwalt für Arbeits­recht in Berlin. Wie ist das Verhalten der Mitar­beiter am Arbeits­platz, und was machen sie in der Frei­zeit?

"Der Arbeit­geber kann zum Beispiel regeln, dass Arbeit­nehmer während der Arbeits­zeit nicht auf ihrem Smart­phone rumdad­deln dürfen."

Genauso kann er verbieten, dass die Arbeit­nehmer die Ressourcen ihres Arbeit­gebers, also etwa den PC, für Social-Media-Akti­vitäten nutzen. Daneben hat der Arbeit­geber die Möglich­keit, zu regeln, dass Arbeit­nehmer etwa keine Betriebs­interna verraten dürfen - das gilt dann natür­lich auch für soziale Medien.

Belei­digungen und Diskri­minie­rungen sind tabu

Der zweite Bereich betrifft die Frage: Was darf ein Arbeit­nehmer eigent­lich während seiner Frei­zeit? "Da kann man sagen: Der Arbeit­geber kann hier dem Grunde nach keine Einschrän­kungen vornehmen, das Arbeits­verhältnis wirkt nicht in das Privat­leben hinein."

Arbeit­nehmer dürfen ihren Arbeit­geber aber auch in der Frei­zeit nicht belei­digen: Ein Azubi, der seinen Ausbil­dungs­betrieb auf Twitter als "Menschen­schänder" bezeichnet, muss mit einer Abmah­nung oder sogar Kündi­gung rechnen. "Es ist aber immer eine Einzel­fall­entschei­dung, ob es zu einer Kündi­gung kommt", erklärt Meyer.

Daneben gilt: Wenn sich das Frei­zeit­verhalten auf berech­tigte betrieb­liche Inter­essen auswirkt, kann der Arbeit­geber dies im Arbeits­vertrag regeln. "Entspre­chend kann es dann als Pflicht­verstoß gelten, wenn ein Arbeit­nehmer zum Beispiel Geschäfts­geheim­nisse und schüt­zens­werte Betriebs­interna in den sozialen Netz­werken preis­gibt." Aber: Nicht jede Geschmack­losig­keit hat auto­matisch arbeits­recht­liche Konse­quenzen.

Social Media als beruf­liche Pflicht

Auf der anderen Seite können Arbeit­geber Mitar­beiter aber auch dazu verpflichten, Social Media zu nutzen. "Das ist Teil des Weisungs­rechts des Arbeit­gebers." Einer Personal-Mana­gerin (HR-Mana­gerin) etwa kann der Arbeit­geber auftragen, das Unter­nehmen auf unter­schied­lichen Platt­formen oder Karrie­renetz­werken vorzu­stellen.

Voraus­setzung ist aber, dass zwischen den Tätig­keiten des Arbeit­nehmers und der Nutzung von Social Media ein inhalt­licher Bezug besteht. "So kann der Arbeit­geber einer Buch­haltungs­kraft wohl nicht auftragen, Stel­lenan­zeigen über ihr Profil auf Face­book zu posten."

Zur Person

Peter Meyer ist Fach­anwalt für Arbeits­recht und Mitglied des geschäfts­führenden Ausschusses der Arbeits­gemein­schaft Arbeits­recht im Deut­schen Anwalt­verein (DAV).

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