Urteil

BITKOM kritisiert Klingelton-Urteil

Verband befürchtet Nachteile für deutsche Klingeltonanbieter
Von Björn Brodersen

Anbieter von monotonen oder polyphonen Handy-Klingeltönen müssen neben der GEMA-Lizenz eine direkte Abgabe an die Musikverlage zahlen. Das habe das Hamburger Oberlandesgericht (OLG) in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. 5 U 58/05), teilte heute der BITKOM mit. Im entsprechenden Streitfall legten die Richter fest, dass der Klingeltonanbieter Telemedia auch direkte Lizenzgebühren an den Musikverlag EMI Music Publishing zahlen muss. Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien sieht deutsche Klingeltonanbieter durch das Urteil benachteiligt. Allerdings wird das Urteil nicht sofort rechtskräftig, da Telemedia in Revision gehen will. Dann müsse der Bundesgerichtshof (BGH) über diese Frage entscheiden.

"Leider hat das OLG die ungerechte Doppel- und Dreifachlizenzierung in Deutschland nicht abgeschafft", sagt Jörg Menno Harms, Vizepräsident des BITKOM, heute in Berlin. Dadurch fielen für das Bearbeitungsrecht insgesamt 30 Prozent der Umsätze der Klingelton-Händler an Komponisten, Texter und Musikverlage, zwölf Prozent davon an die GEMA für die Entwicklung, Verbreitung und das Abspielrecht der Melodien. Die anderen 18 Prozent verlangen die Musikverlage als Lizenz für das Bearbeitungsrecht. Bei den Realtones – dies sind Klingeltöne in Form eines Ausschnitts der Originalaufnahme eines Songs – muss ein weiterer Anteil des Umsatzes an Sänger und Musiker bzw. deren Plattenfirmen gehen. Erhalten die Musikverlage ihre Forderungen auch hier aufrecht, würden die Lizenzen für Realtones bald bis zu 60 Prozent des Umsatzes an Klingeltönen ausmachen.

"Nach derzeitiger Praxis müssen deutsche Anbieter zwei- bis dreimal höhere Lizenzgebühren für einen Klingelton bezahlen als Unternehmen im umliegenden Ausland, wo eine Lizenz der Verwertungsgesellschaft ausreicht", erklärt Harms seinen Unmut. Daraus ergebe sich ein entscheidender Standortnachteil für deutsche Klingeltonanbieter. "Wir sind durchaus für eine faire Vergütung der Urheber. Aus unserer Sicht ist es jedoch nicht rechtmäßig, sich mit Berufung auf das Persönlichkeitsrecht die Zustimmung zur Auswertung mehrfach abkaufen zu lassen", so Harms weiter.