BGH: Welcher Namensinhaber hat Anspruch auf die Domain?
BGH: Welcher Namensinhaber hat Anspruch auf die Domain?
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Wer Grit Lehmann heißt, hat auch ein Anrecht auf
die Internetadresse "grit-lehmann.de" - das hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Streit um die Domain klargestellt (Az. I ZR 185/14). Mit ihrem heute veröffentlichten Urteil geben die Karlsruher Richter einer
Klägerin dieses Namens Recht. Der Frau gehörten bereits die Domains
"gritlehmann.de" und "gritlehmann.com". "grit-lehmann.de" hatte sich
hingegen ein Nutzer anderen Namens gesichert. Über die zentrale
Registrierungsstelle Denic versuchte sie, die Freigabe zu erreichen.
Der Mann machte geltend, er halte die Adresse für seine ehemalige Lebensgefährtin, die ebenfalls Grit Lehmann heiße. Vor dem BGH zog er aber den Kürzeren: Dem Urteil zufolge geht so etwas nur, wenn alle Gleichnamigen "einfach und zuverlässig" überprüfen können, dass die Adresse wirklich eine Grit Lehmann nutzt. Auf der fraglichen Homepage stand aber damals nur der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz". Das reichte den BGH-Richtern nicht aus.
BGH: Welcher Namensinhaber hat Anspruch auf die Domain?
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Keine Rolle spielte für den zuständigen Senat, dass die Klägerin
schon zwei Domains auf ihren Namen hatte und es inzwischen auch noch
andere Varianten zum Beispiel auf ".eu" gibt. Am geläufigsten sei
immer noch die Top-Level-Domain ".de" - auf Alternativen müssten sich
Namensinhaber daher nicht verweisen lassen. Heute waren
hinter zwei der Lehmann-Adressen keine Inhalte zu sehen, bei der
dritten eine Platzhalter-Website.