Verhandlung

BGH: Kunstwerke im Museum mit dem Handy fotografieren?

Manche Museen dulden es zwar, dass Besucher die aus­ge­stellten Kunst­werke foto­grafieren. In vielen Fällen kann man sich die Bilder dann aber nur im privaten Kreis an­schauen, wenn man keinen recht­lichen Ärger riskieren will. Der BGH muss entscheiden.
Von dpa /

BGH beschäftigt sich mit Foto-Aufnahmen in Museen BGH beschäftigt sich mit Foto-Aufnahmen in Museen
Bild: dpa
Das Fotografieren im Museum ist bei Besuchern beliebt, aber nicht immer erlaubt. Denn auf Grundlage des Hausrechts kann das Aufnehmen von Bildern untersagt werden, erläutert das Urheberrechtsportal irights.info. Gibt es eine Genehmigung vom Museum, ist das Fotografieren für private Zwecke dann zwar erstmal in Ordnung. Zugleich ist aber auch das Urheberrecht zu beachten. Dieses erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod eines Künstlers. Bis dahin sind Veröffentlichungen und Verwertungen eines Kunstwerks dem Künstler selbst oder seinen Erben vorbehalten oder bedürfen deren Genehmigung.

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Auch wer das Foto eines urheberrechtlich geschützten Kunstwerks ohne Genehmigung zum Beispiel bei Instagram oder Facebook veröffentlicht, kann vom Rechteinhaber deshalb teure Abmahnungen erhalten und dazu verpflichtet werden, das Bild in dem sozialen Netzwerk wieder zu löschen. Anders liegt der Fall allerdings, wenn der Künstler seit mindestens 70 Jahren tot ist: Dann sind seine Werke gemeinfrei und auch das Verbreiten von Fotos dieser Werke ist problemlos möglich.

Selfie vor einem urheberrechtlich geschützten Kunstwerk?

Zwar heißt es im Urheberrechtsgesetz: "Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind." Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Definition dessen, was Beiwerk ist, in einem Grundsatzurteil im Jahr 2014 sehr streng und im Sinne des Urheberrechtsschutzes von Kunstwerken ausgelegt (Az.: I ZR 177/13).

In dem Fall hatte ein Künstler gegen einen Büromöbelhersteller geklagt, der in einem Katalog das Foto eines Raumes mit seinen Möbeln darin und einem Gemälde dieses Künstlers an der Wand veröffentlicht hatte - ohne Genehmigung des Malers. Dem BGH kommt es zum Beispiel darauf an, ob ein Kunstwerk innerhalb eines Fotos "erkennbar stil- oder stimmungsbildend" ist. Wer sich also als Museumsbesucher vor einem Gemälde fotografiert, das Bild veröffentlicht und dann zu argumentieren versucht, dass das Kunstwerk in diesem Foto ja nur Beiwerk sei, dürfte in einem Rechtsstreit keine großen Chancen haben.

In einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe ging es heute um Fotos der Reiss-Engelhorn-Museen in Mannheim, die aber ausdrücklich das Fotografieren ohne Genehmigung untersagen. Die Gemälde selbst sind gemeinfrei, das heißt sie unterliegen 70 Jahre nach dem Tod der Künstler nicht mehr dem Schutz des Urheberrechts. Außerdem ging es um eingescannte und veröffentlichte Bilder aus einem Katalog. Das Museum hatte auf Unterlassung geklagt und in den Vorinstanzen Recht bekommen. Das Urteil wird - wie heute bekannt wurde - allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt verkündet (I ZR 104/17).

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