Recht

BGH-Urteil: Online-Händler muss die Matratze zurücknehmen

Die drückenden Sandalen, den Bikini in den unmög­lichen Farben, das Buch, das die Freundin schon hat - wer im Internet einkauft, schickt vieles problemlos zurück. Aber nicht alles.
Von dpa /

Laut einem Urteil des BGH müssen Online-Händler auch Matratzen zurücknehmen Laut einem Urteil des BGH müssen Online-Händler auch Matratzen zurücknehmen
picture alliance/Wolfgang Kumm/dpa
Verbrau­cher können eine im Internet gekaufte Matratze auch dann noch an den Händler zurück­geben, wenn sie die Schutz­folie schon entfernt haben. Das hat der Bundes­gerichtshof (BGH) in Karls­ruhe heute entschieden. Demnach gilt für Matratzen nichts anderes als für Klei­dungs­stücke: Sie könnten zwar beim Auspro­bieren mit dem Körper in Kontakt kommen. Der Händler sei aber in der Lage, die Ware so zu reinigen oder zu desin­fizieren, dass sie noch weiter­verkauft werden kann. (Az. VIII ZR 194/16).

Damit bekommt ein Mann, der 2014 eine Matratze zurück­geschickt hatte, nach langem Rechts­streit vom Händler den Kauf­preis von mehr als 1000 Euro und die Spedi­tions­kosten zurück. Der Käufer wollte die Matratze nach wenigen Tagen nicht mehr haben, hatte inzwi­schen aber die Schutz­folie entfernt. Der Händler weigerte sich deshalb, die Ware zurück­zunehmen.

Beru­fung auf EuGH-Urteil

Laut einem Urteil des BGH müssen Online-Händler auch Matratzen zurücknehmen Laut einem Urteil des BGH müssen Online-Händler auch Matratzen zurücknehmen
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Der Fall, der beim Amts­gericht Mainz seinen Ausgang nahm, hatte zwischen­zeit­lich sogar den Euro­päischen Gerichtshof (EuGH) beschäf­tigt. Dessen Vorent­schei­dung setzten die BGH-Richter nun für die Rechts­lage in Deutsch­land um.

Grund­sätz­lich können Kunden online gekaufte Dinge binnen 14 Tagen zurück­schi­cken. Das soll ihnen die Möglich­keit geben, das Produkt so zu prüfen und auszu­probieren, wie man das norma­lerweise im Geschäft tun könnte. Auf einer Matratze könnte man zum Beispiel probe­liegen.

Vom Wider­rufs­recht gibt es aber verschie­dene Ausnahmen. Nicht retour­nieren können Kunden laut Gesetz unter anderem versie­gelte Waren, "die aus Gründen des Gesund­heits­schutzes oder der Hygiene nicht zur Rück­gabe geeignet sind, wenn ihre Versie­gelung nach der Liefe­rung entfernt wurde" - wie Zahn­bürsten oder Lippen­stifte.

Umstritten war, ob unter diese Formu­lierung auch Matratzen fallen. Das hängt davon ab, wie man die Vorschrift auslegt. Darüber verhan­delt wurde in Karls­ruhe schon 2017. Weil die Rege­lung im Bürger­lichen Gesetz­buch auf eine beinahe wort­gleiche EU-Richt­linie zurück­geht, hatten die BGH-Richter damals aber die Kollegen am Euro­päischen Gerichtshof (EuGH) in Luxem­burg einge­schaltet.

Auch Hotel­gäste schlafen im selben Bett

Der EuGH meint: Eine Matratze kann auch ohne Schutz­folie zurück­gegeben werden, urteilten die Richter Ende März. Sie hatten sich über­legt, dass ja auch Hotel­gäste nach­einander im selben Bett schlafen. Außerdem gebe es einen Markt für gebrauchte Matratzen.

Der BGH entschied den deut­schen Streit nun nach dieser Vorgabe. Der Online-Händler war 2015 und 2016 schon vor Gerichten in Rhein­land-Pfalz unter­legen. Weil es zu den Matratzen unter Juristen keine einheit­liche Meinung gab, hatte das Mainzer Land­gericht die Revi­sion zuge­lassen, um die Frage höchst­rich­terlich klären zu lassen.

Mitt­lerweile geht der Trend dahin, Online die Ware zu kaufen und im Geschäft abzu­holen. Mehr dazu lesen Sie in einer weiteren Meldung.

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