Marktregulierung

BNetzA prüft Entgelte im Rahmen des DigiNetzG

Eigentlich sollte das DigiNetzG den Ausbau von Glasfasernetzen beschleunigen, aber nicht immer ist das auch zutreffend. Nun muss ich die BNetzA mit dem Thema der Entgelte für die Mitnutzung und Mitverlegung neuer Leitungen auseinandersetzen.
Von Stefan Kirchner

BNetzA und das DigiNetzG Die Anwendung des DigiNetzG beschäftigt die BNetzA
Logo: BNetzA, Foto: Eisenhans - fotolia.com
Seit dem 10. November 2016 ist das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeits­netze in Kraft, was der Einfachheit halber nur DigiNetzG genannt wird. Im Zuge dessen sollte eigentlich der Ausbau von Breitband­netzen, vorzugsweise mit Glasfaser­technologie, voran gebracht werden.

Obwohl das DigiNetzG ein Teil des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geworden ist, gelten für das Gesetz etwas andere Rahmen­bedingungen für regulatorische Eingriffe. Unter anderem kann die Bundesnetzagentur (BNetzA) auch dann regulierend in den Netz­ausbau eingreifen, wenn kein Unternehmen Markt beherrschend den Ausbau vorantreibt. Dies wird auch als symmetrische Regulierung bezeichnet.

Genau das ist auch der Fall in einem Streit zwischen der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten und den beiden Konzernen Unitymedia BW GmbH sowie der Telekom Deutschland GmbH (Aktenzeichen BK11-17/001 [Link entfernt] ). Auslöser war die Absicht von Unitymedia, im Rahmen des Glasfaser­ausbaus im Bereich "Biegen / Durlacher Weg" in der Gemeinde eigene Kabel zu verlegen, was die Gemeinde jedoch ablehnte.

Unklarheiten bei der Kostenübernahme

BNetzA und das DigiNetzG Die Anwendung des DigiNetzG beschäftigt die BNetzA
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Was den Fall so besonders macht, ist die Regelung der Entgelte für die Mitnutzung und Mitverlegung zusätzlicher Glasfaser­kabel bei Ausbau­projekten. Denn Bezug nehmend auf den Fall BK11-17/001 gibt es einige anhängige Verfahren, von denen der Fall Aktenzeichen BK11-17/012 [Link entfernt] von großer Bedeutung ist.

Bei diesem Streit zwischen der inexio GmbH gegen die Albstadtwerke GmbH als örtlicher Glasfaser­netzbetreiber muss die Beschlusskammer 11 der BNetzA regulierend eingreifen. Konkret muss bis zum 26. Januar 2018 entschieden werden, ob die Verweigerung der Stadtwerke den Ausbau mit Glasfaser der inexio GmbH tatsächlich rechtens ist im Sinne des DigiNetzG.

Sollte die Kammer zu dem Ergebnis kommen, dass die Ablehnung zur Mitnutzung wider­rechtlich ist, wird sich die BNetzA mit dem Thema der gerechten Höhe der Entgelte beschäftigen müssen. Dafür wiederum würden zwei Wege existieren: § 77n Abs. 2 TKG unter dem Maßstab "fair und angemessen auf Grundlage von Zusatzkosten", sowie § 77n Abs. 3 TKG mit dem Maßstab "Kostendeckung plus angemessene Verzinsung plus Investitions­folgenbetrachtung".

Unklare Sachlage

Im Normalfall wäre die Klärung relativ einfach, da § 77n Abs. 3 TKG nur dann als Entscheidungs­grundlage gilt, wenn es sich um ein öffentliches Telekommunikations­netz handelt - und genau das ist im Streitfall der inexio GmbH höchst umstritten.

Auch im ursprünglichen Fall zwischen der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten gegen Unitymedia und der Telekom hatte die Beschlusskammer 11 eine Sondersituation festgestellt. Hier steht die Entscheidung mittlerweile und die sieht vor, dass Unitymedia sowie Deutsche Telekom ihre Leitungen mitverlegen dürfen. Jedoch unter der Prämisse, dass sie die Kosten tragen müssen, die bei rechtzeitiger Planung und Koordinierung ohnehin angefallen wären.

Unterm Strich werden die genannten Fälle BK11-17/001 und 002, sowie BK11-17/012 daher nun eine grobe Richtung vorgeben, wie die BNetzA in Zukunft bei Schlichtungs­verfahren vorgehen wird. Oder anders ausgedrückt: Netz­betreiber, die ihre eigenen Kabel als Mitverleger in die Erde bringen wollen, können dies nicht mit sogenannten Nullkosten machen. Anfallende Tiefbaukosten sind gemäß den bisherigen BNetzA-Entscheidungen zufolge sehr wohl umlagefähig. Nur in welcher Höhe die Tiefbau­kosten überhaupt gerecht­fertigt umlagefähig sind, ist eine Frage ohne Antwort.

Es braucht eine klare Richtlinie

Letzten Endes ist die Findung der fairen Entgelte durch zahlreiche Streit­beilegungs­verfahren der BNetzA keinesfalls im Sinne des DigiNetzG. Von daher werden die Stimmen immer lauter, dass die BNetzA sich darum kümmern sollte, konkret Eckpfeiler zu schaffen, in deren Rahmen die Entgelte zur Mitnutzung und Mitverlegung festgelegt werden.

Ein guter Start wäre da zum Beispiel § 77i Abs. 4 TKG für die Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung. In besagtem Paragraphen wird die BNetzA zur Veröffentlichung von Grundsätzen verpflichtet, der sich um die Kosten für Koordinierung von Bauarbeiten durch Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikations­netze kümmert.

Anfang 2018 plant die BNetzA immerhin, dass im Amtsblatt Nr. 23/2017, Seite 3519 ff. angekündigte Konsultations­dokument zu veröffentlichen. Auf dessen Basis soll dann die eigentliche Ergebnis orientierte Diskussion zu den Entgelten für Mitnutzung öffentlicher Versorgungs­netze geführt werden.

Lesen Sie in einem weiteren Beitrag, warum die Politik mit dem DigiNetzG nicht gerade auf viel Gegenliebe gestoßen ist.

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