Themenspezial: Verbraucher & Service Auslandstelefonate

BNetzA: Auslands-Tarife mit Einwahlgebühr weiter erlaubt

Zu den von der EU regu­lierten Auslands­tarifen gab es viele offene Fragen: Dürfen Provider trotz Ober­grenze einen 5-Minuten-Takt anbieten oder zusätz­lich eine Einwahl­gebühr berechnen? Die BNetzA gibt Auskunft.
Von / Christian Bekker

BNetzA äußert sich zu Besonderheiten bei EU-regulierten Auslandstelefonaten BNetzA äußert sich zu Besonderheiten bei EU-regulierten Auslandstelefonaten
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Seit 15. Mai hat die EU die Gebühren für Auslands­tele­fonate gede­ckelt - dass trotzdem Kosten­fallen bleiben, hat teltarif.de bereits berichtet. Inter­essant war auch die Aussage der BNetzA, dass die tarif­lichen Ober­grenzen eben­falls für Call-by-Call-Tele­fonate gelten. teltarif.de hat aller­dings Beispiele für Call-by-Call-Tarife entdeckt, die zu euro­päischen Zielen im 5-Minuten-Takt abrechnen. Bei einer Verwen­dung derar­tiger Vorwahl­nummern müssen also - auch wenn das Tele­fonat nur wenige Sekunden dauert - mindes­tens fünf Minuten bezahlt werden. Wir wollten von der BNetzA wissen, ob dies rech­tens ist.

In unserer Bericht­erstat­tung zum Start der regu­lierten Tarife für Auslands­tele­fonate hatten wir außerdem darauf hinge­wiesen, dass Ethno-Discounter ein ganz eigen­tümli­ches Preis­modell haben: Diverse Provider bieten in manche EU-Länder einen güns­tigeren Minu­tenpreis als inner­halb Deutsch­lands, verlangen dafür aber einen einma­ligen Zusatz­beitrag von bis zu 15 Cent pro Anruf. Dies hat zur Folge, dass diese Tarife insbe­sondere für seltene und dafür längere Tele­fonate ins Ausland attraktiv sind, nicht aber für häufige kurze Gespräche. Auch hierzu wollten wir von der BNetzA erfahren, ob derar­tige Tarife nach der neuen EU-Regu­lierung weiter ange­boten werden dürfen.

Call by Call: Abrech­nung im 5-Minuten-Takt

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Bei der Durch­fors­tung der Call-by-Call-Tarife zu Zielen im Ausland ist den Tarif­experten von teltarif.de aufge­fallen, dass es mit der 01030 beispiels­weise einen Anbieter gibt, der zu diversen Zielen im Ausland laut aktu­eller Preis­liste im 5-Minuten-Takt abrechnet. Es ist zu diesen Zielen im Ausland also gar nicht möglich, ein Tele­fonat von weniger als einer Minute zu führen, das wie von der EU gefor­dert maximal 22,61 Cent inklu­sive Mwst. pro Minute kostet. Denn selbst wenn man weniger als eine Minute tele­foniert, könnte die 01030 aufgrund des 5-Minuten-Takts für das Tele­fonat rein theo­retisch gleich bis zu 1,13 Euro berechnen. In der Praxis verlangt die 01030 zu EU-Zielen momentan maximal 19 Cent inkl. Mwst. pro Minute, was dann 95 Cent pro Anruf bis zu einer Anruf­länge von 5 Minuten ergibt.

Die euro­päischen Ziele, bei denen die 01030 im 5-Minuten-Takt abrechnet, sind die Mobil­funk­netze von Belgien, Bulga­rien, Däne­mark, Estland, Finn­land, Frank­reich, Grie­chen­land, Groß­britan­nien, Irland, Italien, Kroa­tien, Lett­land, Litauen, Luxem­burg, Malta, Nieder­lande, Öster­reich, Polen, Portugal, Rumä­nien, Schweden, Slowakei, Slowe­nien, Spanien, Tsche­chien, Ungarn und Zypern - also in tatsäch­lich alle EU-Staaten. Zum Phänomen des 5-Minuten-Takts schreibt die BNetzA:

In den Vorschriften zur Intra-EU-Kommu­nika­tion finden sich keine Taktungs­vorgaben. Die Preis­ober­grenzen beziehen sich wie [...] bereits darge­legt auf den Minu­tenpreis, welcher im regu­lierten Tarif 0,19 Euro netto nicht über­schreiten darf.
Das heißt also, dass bei der 01030 und anderen Anbie­tern ein derar­tiger Mehr-Minuten-Takt legal ist und berechnet werden darf. Verbrau­cher sollten sich also gut über­legen, ob ein derar­tiger Tarif für ihr Tele­fonie-Verhalten passend ist. Nach Recher­chen der teltarif.de-Redak­tion haben die Call-by-Call-Marken der Star­comm/atellio-Gruppe übri­gens ihre Preise bis heute nicht wirksam an die EU-Vorgaben ange­passt. Für einige Vorwahlen liegen uns aller­dings Preis­anpas­sungen zum 21. Mai vor - also mit sechs Tagen Verspä­tung. Grund­sätz­lich sollte man bei der Nutzung von Call by Call stets aufmerksam auf die vor dem Tele­fonat verpflich­tend geschal­tete Tarifan­sage hören.

Ethno-Discounter: Einma­lige Zusatz­gebühr pro Tele­fonat

In unserem letzten Bericht hatten wir die Tarife von Ortel Mobile, Lebara und Lyca­mobile beispiel­haft erwähnt und bei der BNetzA ange­fragt, ob derar­tige Tarife für Auslands-Tele­fonate mit einer Kombi­nation aus Minu­tenpreis und einma­ligem Einwahl-Entgelt weiterhin legal sind. Die BNetzA schreibt dazu:

Grund­sätz­lich gilt die Preis­ober­grenze pro Minute; d.h. dass der anfal­lende Preis die Höchst­grenze von 0,19 Euro ab der ersten Minute nicht über­steigen darf. Rege­lungen zu etwaigen Pauschalen zum Verbin­dungs­aufbau (set-up fees) finden sich zwar nicht unmit­telbar in der Verord­nung, jedoch geben die vom GEREK veröf­fent­lichen Leit­linien hier­über Auskunft. Inso­weit sind set-up fees zwar zulässig, jedoch darf der Preis den Gesamt­preis, bestehend aus set-up fee und erster Minute, die Preis­ober­grenze von 0,19 Euro eben­falls nicht über­schreiten.

Anbieter für VoIP, Call­back, Call­through usw. mit Sitz im Ausland

Gegen­über der Bundes­netz­agentur haben wir das Problem aufge­worfen, dass es zahl­reiche Anbieter für VoIP, Call­back, Call­through oder Roaming-SIM-Lösungen gibt, die Tele­fonate zwischen EU-Ländern anbieten, aber ihren Unter­nehmens­sitz nicht in der EU haben und sich darum mögli­cher­weise nicht an die EU-Vorgaben gebunden fühlen. Die BNetzA sagt dazu:

Im Zusam­menhang mit Inter­national Roaming – das heißt der Nutzung eines auslän­dischen Mobil­funk­netzes – gilt für Roaming in der EU/EEA die Roaming-Verord­nung. Diese ermög­licht den Verbrau­cherinnen und Verbrau­chern die Nutzung ihres inlän­dischen Tarifs im EU-Ausland wie zu Hause. Die Vorschriften zur intra-EU-Kommu­nika­tion gelten für nummern­gebun­dene inter­perso­nelle Kommu­nika­tions­dienste mit Kommu­nika­tion aus dem Mitglied­staat des inlän­dischen Anbie­ters des Verbrau­chers zu einer Fest­netz- oder Mobil­funk­nummer des natio­nalen Numme­rierungs­plans eines anderen Mitglied­staats. Die Vorschrift ist inso­weit tech­nolo­gieneu­tral und zielt auf das Angebot des Anbie­ters, jedoch nicht auf den Sitz des Unter­nehmens ab.
Auf unsere Frage, ob die BNetzA die Einhal­tung aller EU-Vorgaben zu Roaming und Auslands­tele­fonaten bei Unter­nehmen mit Sitz außer­halb der EU über­haupt kontrol­lieren kann, schreibt die Behörde:
Die Bundes­netz­agentur über­wacht den Markt genau und setzt die Rege­lungen zur Intra-EU-Kommu­nika­tion in Deutsch­land durch, nicht nur bei Verbrau­cher­beschwerden, sondern auch von Amts wegen. Des Weiteren beob­achtet die Bundes­netz­agentur ab dem 15.05.2019 die Preis­entwick­lungen für regu­lierte Intra-EU-Kommu­nika­tion zum Zweck der Bericht­erstat­tung an die Euro­päische Kommis­sion.

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