Klarstellung

Pannen bei der Prepaid-Registrierung: Das sagt die BNetzA

Die BNetzA räumt mit weit verbreiteten Mythen zur Prepaid-Registrierung auf: Sie äußert sich zur Adressangabe auf dem Ausweis und erläutert, wann bei einem Prepaid-Inhaberwechsel eine Identifikation durchgeführt werden muss.
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Adressangabe auf dem Personalausweis Adressangabe auf dem Personalausweis: Notwendig oder nicht?
Bild: Bundesministerium des Inneren
Die aktuell auftretenden Probleme bei der Prepaid-Registrierung rühren möglicherweise daher, dass die staatliche Vorgabe, seit Juli die Identität eines jeden Käufers einer Prepaidkarte festzustellen, nicht ganz ausgereift ist.

Gleichzeitig deutet sich aber auch an, dass einige Provider und Identifikations-Dienstleister nicht so recht wissen, welche Ausweise, Pässe oder andere Legiti­mations­dokumente sie bei den in- und ausländischen Kunden akzeptieren dürfen und sollen. Außerdem gibt es immer wieder Diskussionen darüber, ob das Ausweisdokument zwingend eine Wohn-Adresse des Kunden enthalten muss oder nicht.

Nachfrage bei der Bundesnetzagentur zum Inhaberwechsel

Adressangabe auf dem Personalausweis Adressangabe auf dem Personalausweis: Notwendig oder nicht?
Bild: Bundesministerium des Inneren
Wir haben daher bei der Bundesnetzagentur nachgefragt, wie die Vorgaben richtig auszulegen und anzuwenden sind. Zusätzlich war das Problem aufgetaucht, dass einzelne Mobilfunkmarken aufgrund der Novelle vorübergehend keinen Inhaberwechsel einer bestehenden Prepaid-SIM erlauben. Vodafone hat beispielsweise einen Wechselprozess für CallYa-Kunden geschaffen, aber noch nicht für Discounter-Kunden im Vodafone-Netz. Die BNetzA sagt dazu:

Ziel der Änderung des Telekommunikationsgesetzes war es, sicher zu stellen, dass die erforderlichen Bestandsdaten durch Telekommunikationsunternehmen korrekt erhoben werden, um eine verlässliche Grundlage für die erforderliche[n] Ermittlungen zu gewährleisten. Da bei den Bestandsdaten von Prepaid-Verträgen eine besonders schlechte Datenqualität festgestellt wurde, wurde die Überprüfung der Daten mittels eines amtlichen Ausweises im Telekommunikationsgesetz vorgeschrieben.

Für eine Weitergabe von bereits registrierten SIM-Karten enthält § 111 Telekommunikationsgesetz keine Regelung. Erfährt ein Tele­kommuni­kations­dienste­an­bieter von einer solchen Änderung, ist er zur Aktualisierung und zur Neuerhebung von Daten nach § 111 Absatz 3 Telekommunikationsgesetz verpflichtet.

Hierbei stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Provider nichts von dem Inhaberwechsel erfährt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Prepaid-Inhaber stirbt und die Erben oder Verwandten einfach die Prepaidkarte weiternutzen, ohne den Anbieter zu benachrichtigen. Die SIM läuft dann einfach auf den Namen des Verstorbenen weiter. Provider müssen laut der BNetzA also nur dann tätig werden, wenn sie zufällig von einem Inhaberwechsel erfahren, was so gut wie ausgeschlossen sein dürfte.

Damit wird es allerdings weiterhin SIM-Karten geben, die auf einen anderen Namen als den des Inhabers lauten, was der Gesetzgeber ja eigentlich abschaffen wollte. Denn auf eine grundsätzliche Pflicht zur Nach-Identifizierung aller im Umlauf befindlichen Prepaidkarten hat der Gesetzgeber verzichtet.

BNetzA zur Adresse auf dem Ausweisdokument

Zum Thema der Legitimation mit einem Ausweisdokument, auf dem sich keine Wohnadresse des Kunden befindet, sagt die BNetzA

Zum Nachweis der Richtigkeit der nach § 111 Telekommunikationsgesetz erhobenen Daten sind sonstige gültige amtliche Ausweise zugelassen. Der Umfang der Prüfpflicht wird in solchen Fällen eingeschränkt auf die in den vorgelegten Dokumenten enthalten Daten. Enthält zum Beispiel ein polnischer Ausweis (wie im Übrigen auch deutsche Reisepässe) keine Adressdaten, können diese nicht überprüft werden. Jedoch ist die Identität der betreffenden Person überprüfbar und nach Telekommunikationsgesetz ausreichend.
Wenn Diensteanbieter den Abschluss eines Vertrages mit Hinweis auf fehlende Adressdaten verweigern, kann dies nicht mit der Identifizierungspflicht begründet werden. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, Verträge abzuschießen, dies liegt im Ermessen des jeweiligen Anbieters (Vertragsfreiheit).

Damit ist also bestätigt, dass Provider und Dienstleister für die Identitätsfeststellung wie beispielsweise WebID den Identifizierungsvorgang nicht mit einem Verweis auf die fehlende Adressangabe im Ausweisdokument verweigern dürfen.

In einem separaten Bericht lesen Sie unseren Test der Identifikation per WebID mit langer Wartezeit.

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