Themenspecial Breitband-Internet Reguliert

BNetzA überprüft Regulierung der "Letzten Meile"

Die "Letzte Meile" ist in vielen An­schluss­be­reichen nach wie vor in der Hand der Telekom. Die BNetzA über­prüft nun die weitere Regu­lierung und lädt zu einer Anhö­rung.
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Regulierung der Letzten Meile: Kupfer wird unwichtiger, Glasfaser wird wichtiger Regulierung der Letzten Meile: Kupfer wird unwichtiger, Glasfaser wird wichtiger
Bild: dpa
Obwohl es mitt­lerweile zahl­reiche Netz­betreiber für (V)DSL- und Glas­faser-Anschlüsse gibt, hat die Telekom in vielen Anschluss­berei­chen nach wie vor ein Quasi-Monopol und wird darum von der BNetzA regu­liert. In regel­mäßigen Abständen über­prüft die BNetzA aller­dings, inwie­weit die Regu­lierung gelo­ckert oder viel­leicht sogar verschärft werden sollte.

Heute hat die Behörde darum Eck- und Diskus­sions­punkte für die künf­tige Regu­lierung des Zugangs zum Kupfer- und Glas­faser­anschluss­netz, der "Letzten Meile", veröf­fent­licht.

Anhö­rungs­termin noch im Juli

Regulierung der Letzten Meile: Kupfer wird unwichtiger, Glasfaser wird wichtiger Regulierung der Letzten Meile: Kupfer wird unwichtiger, Glasfaser wird wichtiger
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Im Rahmen einer derar­tigen Über­prüfung der Regu­lierung wird beispiels­weise defi­niert, welche ange­botenen Produkte der Markt umfasst und wie dieser räum­lich abzu­grenzen ist. Dabei stehen die Vorleis­tungs­märkte wie der Zugang zur "Letzten Meile" im Fokus.

Sofern eine weitere Regu­lierung notwendig ist, werden dem markt­beherr­schenden Unter­nehmen (also der Telekom - aber nicht nur...) in einem weiteren Schritt Regu­lierungs­verpflich­tungen aufer­legt. Solche Maßnahmen können laut einer Mittei­lung der Behörde etwa eine Zugangs­verpflich­tung, ein Diskri­minie­rungs­verbot oder die Regu­lierung der Entgelte betreffen. Die Regu­lierungs­verpflich­tungen bilden dann die Grund­lage für konkrete Zugangs- oder Entgelt­entschei­dungen.

Im Entwurf einer Markt­analyse für den Zugang zur "Letzten Meile" vom 27. Mai hat die BNetzA fest­gestellt, dass die Telekom und die mit ihr verbun­denen Unter­nehmen nach wie vor über eine beträcht­liche Markt­macht verfügen. Daher müsse die BNetzA in einem zweiten Schritt nun eine Entschei­dung darüber treffen, ob sie die der Telekom bislang aufer­legten Verpflich­tungen beibe­hält, ändert oder wider­ruft - oder ihr viel­leicht sogar neue Verpflich­tungen aufer­legt.

Dazu soll am 12. Juli eine öffent­lich münd­liche Anhö­rung vor der Beschluss­kammer 3 in Bonn statt­finden. Diese Anhö­rung soll der Vorbe­reitung eines Entschei­dungs­entwurfes dienen, der dann zur natio­nalen Konsul­tation veröf­fent­licht wird.

Kupfer unwich­tiger, Glas­faser wich­tiger

In dem Doku­ment mit Eck- und Diskus­sions­punkten [Link entfernt] befinden sich einige inter­essante Details. Die BNetzA geht davon aus, dass mit Abschluss des VDSL-Vecto­ring-Ausbaus im Jahr 2020 die Wich­tigkeit der Regu­lierung kupfer­basierter Tech­niken abnehmen wird.

Gleich­zeitig wird die BNetzA vermehrt ein Auge auf den FTTH-/FTTB-Ausbau werfen, die dortige Markt­situa­tion analy­sieren und gege­benen­falls regu­lierend eingreifen. Auch die TV-Kabel­netze sollen "aufgrund des indi­rekten Wett­bewerbs­drucks" zukünftig zum "Markt 3a für den auf der Vorleis­tungs­ebene an festen Stand­orten lokal bereit­gestellten Zugang zu Teil­nehmer­anschlüssen" gerechnet werden. Dies dürfte eine unver­hohlene Anspie­lung auf den mögli­cher­weise bevor­stehenden Zusam­menschluss der TV-Kabel­netze von Unity­media und Voda­fone sein.

Inter­essant ist auch ein Hinweis in dem Doku­ment, dass die Entgelt­regu­lierung für das Vorleis­tungs­produkt BNG-VULA (bisher Layer-2-Bitstrom) in der bishe­rigen Ausge­stal­tung - Geneh­migungs­pflicht und Über­prüfung anhand des Miss­brauchs­maßstabs - nicht fort­geführt werden könne. Denn die BNetzA sei nach einem Urteil des Bundes­verwal­tungs­gerichts vom 30. Mai 2018 (Az. 6 C 4/17) nicht befugt, in einer auf § 13 TKG gestützten Regu­lierungs­verfü­gung, mit der sie die Entgelte für Zugangs­leis­tungen eines markt­beherr­schenden Unter­nehmens gemäß § 30 TKG der Geneh­migungs­pflicht nach Maßgabe des § 31 TKG unter­wirft, zugleich Methoden und Maßstäbe der Entgelt­berech­nung mit bindender Wirkung für nach­folgende Entgelt­geneh­migungs­verfahren fest­zulegen. Zudem sehe das Gesetz die Kombi­nation zwischen dem weniger strengen Miss­brauchs­maßstab und dem eingriffs­inten­siveren Verfahren der Geneh­migungs­pflicht nicht vor.

Es stelle sich damit die Frage, ob der BNG-VULA - wie bisher der Layer-2-Bitstrom - einer Geneh­migungs­pflicht unter­worfen werden soll oder eine nach­träg­liche Entgelt­regu­lierung mit bzw. ohne Anzei­gepflicht ausrei­chen könnte. Letz­teres dürfte den Telekom-Wett­bewer­bern kaum schme­cken. Dabei ist laut der Behörde zu berück­sich­tigen, dass nach dem Entwurf der Markt­fest­legung das Kupfer-VULA-Produkt einen Preis­anker für Glas­faser­produkte bildet. Außerdem können man darüber nach­denken, den bishe­rigen Zugang zu Kabel­leer­rohren zu erwei­tern.

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