Stellungnahme

Tarife ohne Roaming: BNetzA äußert sich zur Rechtmäßigkeit

Die Abschaffung des EU-Roamings beschert deutschen Kunden Preiserhöhungen und Tarife ganz ohne Roaming. Wir wollten von der BNetzA wissen, was sie zu diesen neuerlichen Phänomenen auf dem Mobilfunk-Markt sagt.
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BNetzA äußert sich zu neuen Tarifen ohne EU-Roaming BNetzA äußert sich zu neuen Tarifen ohne EU-Roaming
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Die Abschaffung der EU-Roaming-Gebühren ab Juni sollte den Mobilfunkkunden eigentlich mehr Leistung zum bisherigen Preis bringen, zumindest mehr Freiheit bei gelegentlichen Reisen innerhalb der EU. Viele Kunden sind offenbar davon ausgegangen, dass sie ihren bisherigen Mobilfunktarif ohne Änderung dann einfach in der ganzen EU nutzen können. Doch in der Mobilfunk-Branche gibt es momentan eher Bestrebungen, diese Vorgaben zu unterlaufen.

Das erste Phänomen, über das teltarif.de berichtete, waren Tarife ohne Roaming. Bei dieser neuen Tarifgattung bucht sich die SIM-Karte überhaupt in kein ausländisches Netz mehr ein, der Tarif ist nur innerhalb Deutschlands nutzbar. Zudem erhöht die Drillisch-Marke WinSIM die Preise für Bestandskunden, ohne allerdings die EU-Roaming-Regulierung explizit als Grund dafür zu nennen.

teltarif.de wollte daher wissen, wie die Bundesnetzagentur diese neuartigen Phänomene in der deutschen Mobilfunk-Tarifwelt beurteilt - und die Regulierungsbehörde hat uns dazu ausführlich geantwortet.

Roam-Like-At-Home und die nationale Preisgestaltung

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Wir wollten von der Bundesnetzagentur in Erfahrung bringen, welcher Zusammenhang ganz allgemein zwischen den "Roam-Like-At-Home"-Vorgaben der EU und der nationalen Preisgestaltung, beispielsweise der deutschen Mobilfunkanbieter, besteht. Die BNetzA schrieb hierzu:

Ab dem 15.06.2017 sollen in der Europäischen Union die bislang zum inländischen Endkundenpreis zusätzlich erhobenen Roaminggebühren abgeschafft werden. Dies bedeutet, dass Endkunden gemäß dem sogenannten Roam-Like-At-Home-Prinzip in der gesamten EU zu ihren nationalen Tarifen telefonieren, SMS versenden und Daten nutzen können.
Das Roam-Like-At-Home-Prinzip darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass Roaminganbieter zusätzliche Entgelte oder allgemeine Entgelte im Vergleich zum inländischen Preis für die Nutzung von mobilen Endgeräten im Ausland berechnen. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn für einen ansonsten identischen Mobilfunkvertrag ein zusätzliches Entgelt für das Roaming in der EU in Rechnung gestellt würde.
Aufgrund der Einführung von Roam-Like-At-Home besteht zwar ein Zusammenhang zwischen nationalen Entgelten und den Preisen für die Nutzung von Roamingdiensten. Die nationale Tarifgestaltung der Mobilfunkanbieter unterliegt jedoch grundsätzlich keinen speziellen gesetzlichen Regelungen. Das Preis- und Produktgestaltungsrecht sowie die Gestaltung der Leistungsangebote liegen allein im unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters.

Der Fall Drillisch: Darf WinSIM die Preise in Deutschland erhöhen?

Als nächstes wollten wir von der Behörde wissen, wie die aktuelle Preiserhöhung bei WinSIM zu bewerten sei. WinSIM hatte ja den Wegfall der EU-Roaming-Gebühren in der E-Mail zur Preiserhöhung zwar erwähnt, aber keinen kausalen Zusammenhang zur eigenen Preiserhöhung hergestellt. Die BNetzA bewertet den Vorfall wie folgt:

Zum vorliegenden Sachverhalt ist festzustellen, dass die Marke WinSIM im Zusammenhang mit der Preiserhöhung auf den Anstieg verschiedenster Kosten verweist, ohne diese konkret zu benennen. Aufgrund der gestiegenen Kostensituation macht die WinSIM eine Preiserhöhung zum 01.05.2017 geltend. Im Rahmen der Preissteigerung weist die WinSIM darauf hin, dass ein Widerspruch durch die Kunden bis einschließlich 30.04.2017 geltend gemacht werden kann.

Es ist den Kunden insofern freigestellt, die nationale Preiserhöhung zu akzeptieren oder von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Eine detaillierte zivilrechtliche Würdigung durch die Bundesnetzagentur kann hier mangels Zuständigkeit nicht getroffen werden.

Zu den zivilrechtlichen Fragestellungen hat teltarif.de mittlerweile einen Anwalt befragt, dessen Einschätzung haben wir in einem separaten Artikel veröffentlicht.

Deutsche Tarife ohne Roaming: Zulässig oder nicht?

Viele Beobachter der aktuellen Ereignisse haben sich gefragt, ob es überhaupt zulässig ist, in Deutschland Tarife ganz ohne Roaming anzubieten und dadurch die Vorgaben zu "Roam-Like-At-Home" zu umgehen. Die BNetzA sagt dazu:

Die Regelungen der Roaming-Verordnung gelten grundsätzlich für Roaminganbieter. Ein Mobilfunkanbieter wird dann zu einem Roaminganbieter, wenn er sich entscheidet, seinen Kunden (regulierte) Roamingdienste (Sprache, SMS und Daten) bereitzustellen. Die Roaming-Verordnung verpflichtet die Mobilfunkanbieter jedoch nicht, Endkundenroamingdienste anzubieten. Die Vorschriften der Roaming-Verordnung sind daher nur anwendbar, sofern sich Mobilfunkanbieter entschieden haben, Roamingdienste anzubieten.
Zum Schutz vor einer missbräuchlichen Nutzung können die Roaminganbieter Kriterien einer angemessenen Nutzung bestimmen. Hiermit soll insbesondere verhindert werden, dass Teilnehmer dauerhaft Roamingdienste nutzen oder eine SIM-Karte mit günstigeren Preisen in einem anderen Mitgliedstaat erwerben und diese dann im Heimatland verwenden. Verstößt der Endkunde gegen die Kriterien der angemessenen Nutzung, kann der Roaminganbieter nach einem Warnhinweis (regulierte) Roamingaufschläge erheben. Sobald die Nutzung wieder der angemessenen Nutzung entspricht, darf der Roaminganbieter keine Roamingaufschläge mehr verlangen.

Welche deutschen Provider nutzen die Ausnahmeregelung für Roamingaufschläge?

Auf Ihrer Internetseite zum EU-Roaming [Link entfernt] nennt die BNetzA eine Ausnahmeregelung aus der EU-Roaming-Verordnung. Von Mobilfunkbetreibern können nämlich weiterhin Aufschläge erhoben werden, wenn diese ihre Kosten zur Bereitstellung regulierter Roamingdienste nachweislich nicht decken können und nachweisen, dass sich dies auf die Inlandspreise auswirkt. Der Antrag dafür muss bei der BNetzA gestellt werden und wir wollten in Erfahrung bringen, ob bereits ein deutscher Provider einen derartigen Antrag gestellt hat. Die BNetzA beantwortet die Frage wie folgt:

Von Roaminganbietern können Roamingaufschläge für die zur Verfügung gestellten Dienste erhoben werden, wenn das nationale Geschäftsmodell durch das Angebot von Roamingdiensten gefährdet ist. Bevor der Roaminganbieter derartige Aufschläge erhebt, muss dieser einen entsprechenden Antrag bei der nationalen Regulierungsbehörde (in Deutschland: Bundesnetzagentur) stellen, in welchem dieser die Gefährdung seines nationalen Geschäftsmodells nachweisen muss. Über einen solchen Antrag hat die Bundesnetzagentur zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass etwaig zu genehmigende Aufschläge sich nach den regulierten und in der Roaming-Verordnung genannten Vorleistungsentgelten für Sprache, SMS und Daten richten. Einen pauschalen Aufschlag auf den Endkundenpreis genehmigt die Bundesnetzagentur hierbei nicht.
Anträge für Roamingaufschläge liegen der Bundesnetzagentur bisher nicht vor. Seit Erlass der zusätzlichen EU-Roaming-Regelungen zum 15.12.2016 befasst sich die Bundesnetzagentur auf nationaler Ebene mit der reibungslosen Einführung von Roam-Like-At-Home im Sommer 2017. Mit der Einführung von Roam-Like-At-Home wird die Bundesnetzagentur darüber hinaus Roamingangebote genau beobachten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Einhaltung der Regelungen der Roaming-Verordnung treffen.

Alle Meldungen zu "Roam-Like-At-Home" finden Sie auf unserer Übersichtsseite zum Roaming.

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