Bundesnetzagentur

Bundesnetzagentur klärt fast 4000 Funkstörungen auf

Der Prüf- und Mess­dienst der Bundes­netz­agentur hat im Jahr 2019 fast 4000 Funk­störungen und elek­troma­gneti­sche Unver­träg­lich­keiten vor Ort aufge­klärt und die Besei­tigung der Störungen "begleitet".
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Der Prüf- und Mess­dienst der Bundes­netz­agentur hat im Jahr 2019 fast 4000 Funk­störungen und elek­troma­gneti­sche Unver­träg­lich­keiten vor Ort aufge­klärt und die Besei­tigung der Störungen "begleitet".

„Wir stellen sicher, dass in Deutsch­land Frequenzen effi­zient und störungs­frei nutzbar sind. Viele Tech­nolo­gien, die Frequenzen nutzen, sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzu­denken. Das Störungs­aufkommen liegt trotz stei­gender Frequenz­nutzungen auf einem erfreu­lich nied­rigen Niveau“, sagte Peter Franke, Vize­präsi­dent der Bundes­netz­agentur dazu. „Die Bundes­netz­agentur führt mit präven­tiven Über­prüfungen von Frequenz­zutei­lungen Quali­täts­siche­rungs­maßnahmen bei den Frequenz­zutei­lungs­inha­bern durch. Die Störungs­bear­beitung ergänzt unsere Tätig­keiten im Rahmen der Frequenz­regu­lierung und der Markt­über­wachung.“

1200 Störungen wurden besei­tigt

Ein Mitarbeiter der BNetzA demonstriert die Funkstörung einer Lichtleiste an einem Radio. Die Lichtleiste ist eines der rund 460 000 unsicheren Elektrogeräte, welche die Bundesnetzagentur 2017 vom Markt genommen hat Ein Mitarbeiter der BNetzA demonstriert die Funkstörung einer Lichtleiste an einem Radio. Die Lichtleiste ist eines der rund 460 000 unsicheren Elektrogeräte, welche die Bundesnetzagentur 2017 vom Markt genommen hat
Foto: Ina Fassbender/dpa/Picture Alliance
Neben der Funk­störungs­bear­beitung für sicher­heits­rele­vante Funk­dienste und im indus­triellen Bereich haben in über 1200 Fällen Bürger und Bürge­rinnen von der Störungs­bear­beitung profi­tiert. Die Störungen betrafen zum Beispiel den Mobil­funk, WLAN, DSL-Anschlüsse oder Geräte wie Funk­kopf­hörer, Funk­auto­schlüssel und Funk­gara­gentor­öffner.

Neben der Funk­störungs­bear­beitung und voraus­schau­enden Über­prüfungen von Frequenz­geneh­migungen (Amts­jargon "Zutei­lungen") kontrol­liert der Prüf- und Mess­dienst u.a. die Umset­zung von Versor­gungs­verpflich­tungen im Mobil­funk und die Einhal­tung von Grenz­werten der elek­troma­gneti­schen Umwelt­verträg­lich­keit.

Als klas­sische Aufgabe sucht der Prüf- und Mess­dienst nach Frequenz­nutzungen ohne Geneh­migung ("ohne Frequenz­zutei­lung") und stellt bei Groß­veran­stal­tungen sicher, dass Frequenzen störungs­frei für die unter­schied­lichsten Funk­anwen­dungen genutzt werden können.

Flächen­präsenz des Prüf- und Mess­dienst der BNetzA

Der Prüf- und Mess­dienst der Bundes­netz­agentur ist an 19 Stand­orten im Bundes­gebiet mit Mess­fahr­zeugen vertreten, um flächen­deckend Aufgaben wahr­zunehmen. Darüber hinaus werden ein akkre­ditiertes Mess­labor für die Markt­über­wachung und eine Satel­liten­mess­stelle betrieben.

Verbrau­cher und Unter­nehmen, die eine Funk­störung melden wollen, können sich an die Funk­störungs­annahme der Bundes­netz­agentur wenden. Diese ist rund um die Uhr unter der bundes­weit gültigen Rufnummer 04821 89 55 55 oder per E-Mail: funk­stoerung@bnetza.de erreichbar.

Zunächst wird geklärt, ob die gemel­dete Störung in die gesetz­liche Zustän­digkeit der Bundes­netz­agentur fällt. Fall die Störung "betrieb­licher Natur" sein sollte, wird der Anfra­gende infor­miert, wer "zuständig" ist. Der Service und die Störungs­bear­beitung durch den Prüf- und Mess­dienst vor Ort sind für den Störungs­meldenden gebüh­renfrei.

Auch die Verur­sacher von Störungen müssen keine Gebühren befürchten, soweit die Störungen unver­schuldet verur­sacht wurden. Die Zeiten haben sich gewan­delt. Früher kamen Funk­mess­dienst und Polizei gemeinsam mit einem Haus­durch­suchungs­befehl und beschlag­nahmten Geräte, die man oft nicht wieder­gesehen hat. Heute wird nur eine Auflage erteilt, die Geräte nicht mehr in Betrieb zu nehmen.

Wer aber vorsätz­lich stört oder ohne Geneh­migung funkt, muss mit einem Bußgeld (Ordnungs­widrig­keit) und ggfs. auch den Kosten für den Mess­einsatz rechnen. Ein Frei­brief ist das also nicht. Wer sich einen Funk­sender kaufen und den benutzten möchte, sollte sich vorher infor­mieren, ob man dafür eine Funk­geneh­migung braucht und ob das Gerät die entspre­chenden Vorschriften einhält. Ein wich­tiges Doku­ment ist die Konfor­mitäts­erklä­rung, die dem Gerät im Karton (meist in der Bedie­nungs­anlei­tung) beiliegt.

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