Abschaffung von Call by Call? Die Alternativ-Anbieter wehren sich
Ein isolierter Blick auf den Gesamtmarkt sei jedoch falsch, warnen die Call-by-Call-Anbieter. Denn vor allem Call by Call werde von denen, die es überhaupt nutzen können - nämlich Inhabern eines Telekom-Anschlusses -, weiterhin fleißig in Anspruch genommen. So liege der Marktanteil von Call by Call / Preselection bei Auslandsgesprächen bei 34 Prozent aller Verkehrsminuten. Bezogen auf die adressierbaren Telekom-Anschlüsse seien es sogar rund 50 Prozent. Bei Telefonaten vom Festnetz zu Mobilfunk-Anschlüssen liege der Anteil der Call-by-Call-Minuten bei etwa 10 Prozent des Gesamtmarktes und bei rund 18 Prozent bezogen auf die Telekom-Anschlüsse, so das WIK.
"Auf Basis der aggregierten Kundenzahl unserer Auftraggeber schätzen wir die heute aktive Nutzerzahl für die Betreiber(vor)auswahl auf ca. 6 bis 7 Millionen Kunden. Damit nutzen fast ein Drittel der Anschlusskunden der TDG [Telekom Deutschland GmbH, Anm. der Red.] die Call-by-Call Option", konstatiert das Institut in seinem Gutachten. Zudem sei zu berücksichtigen, "dass Nutzer, deren Hauptverteiler nicht von Wettbewerbern [der Telekom, Anm. der Red.] erschlossen werden, nur die Nutzung der Betreiber(vor)auswahl von Verbindungsnetzbetreibern als einzige Wettbewerbsoption" bleibe.
Forderung: Ausweitung von Call by Call auf die Kabelnetze / alle Telekom-Konkurrenten
01051 Telecom gibt der Bundesnetzagentur in einem Schreiben, das teltarif.de vorliegt, zu bedenken: "Würde eine Verpflichtung zur Betreiber(vor)auswahl für sämtliche Anschlussanbieter bestehen, wäre auch der Anteil der über Betreiber(vor)auswahl realisierten Minuten an den Gesamtminuten höher." Und weiter: Es bestehe "aus unserer Sicht der Bedarf, die Betreiber(vor)auswahl auch auf die Kabelnetze auszuweiten. Erst jüngst haben diese teils hohe Preiserhöhungen bei bezahlten Minuten angekündigt. Mit Betreiber(vor)auswahl als Korrektur wäre das offensichtlich unterblieben."
Wie berichtet, hat 01051 dies bereits im Zuge der geplanten Übernahme von Tele Columbus durch Kabel Deutschland als Auflage seitens des Bundeskartellamts gefordert. Das WIK stellt in punkto Minutenpreise bei Telekom-Konkurrenten - auch im Kabel - fest: "Ebenso zeigt die Preisanalyse, dass die TDG wesentlich stärker auf den Preiswettbewerb durch Verbindungsnetzbetreiber reagieren muss als andere Teilnehmernetzbetreiber, da nur über ihre Anschlüsse die Betreiber(vor)auswahl möglich ist. Preise alternativer Teilnehmernetzbetreiber sind zum Teil mehrere 100 Prozent höher als die von Call-by-Call-Anbietern und die der TDG."
WIK: Telekom würde Abschaffung von Call by Call & Preselection (aus-)nutzen
In seinem Gesamtfazit kommt das WIK unter anderem zu folgendem Ergebnis: "Würde die Betreiber(vor)auswahl entfallen, würde der Marktanteil der TDG wieder deutlich ansteigen. Im Markt für Auslandsverbindungen würde sich wohl wieder beträchtliche Marktmacht der TDG einstellen. Sie könnte ihre bestehende Marktmacht im Anschlussmarkt auf die Verbindungsmärkte ausdehnen. Dies dürfte ein unwillkommenes und vermeidbares Markt- und Regulierungsergebnis sein. Eine Aufhebung der Verpflichtung zur Betreiber(vor)auswahl würde sich nachteilig auf nachhaltigen Wettbewerb in den Märkten für Telefonverbindungen auswirken und den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen. Letzteres gilt insbesondere für Nutzer in Anschlussbereichen, in denen es keinen Anschlusswettbewerb gibt. Sie würden ihrer einzigen Wettbewerbsoption beraubt."
BNetzA startet im Laufe des Jahres entsprechendes Konsultationsverfahren
Nach Auskunft der Bundesnetzagentur gegenüber teltarif.de prüft die deutsche Regulierungsbehörde derzeit, ob sie die Deutsche Telekom weiterhin dazu verpflichtet, Call by Call und Preselection zu ermöglichen. "Im Laufe des Jahres", so ein Sprecher, werde man ein entsprechendes Konsultationsverfahren starten, im Rahmen dessen alle Marktteilnehmer ihre Stellungnahmen abgeben könnten.
Danach entscheide die BNetzA über den Erlass einer entsprechenden Regulierungsverfügung. Bis dahin habe die letzte Regulierungverfügung (BK 2c 09/002-R vom 25.01.2010) mit der entsprechenden Verpflichtung weiterhin Bestand.