Digitalradio

Gericht: DAB+ gehört zum Grundversorgungsauftrag

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat DAB+ gestärkt. Verlagert eine ARD-Anstalt ein Programm ins terrestrische Digitalradio, ist dies keine "Ab­schiebung" mehr und mit dem Grund­ver­sorgungs­auf­trag gedeckt. Hörern ist es zuzumuten, sich ein Digitalradio anzuschaffen.
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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof  hält die Anschahfung eines Digitalradios für zumutbar Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hält die Anschahfung eines Digitalradios für zumutbar
Foto: VQ
Der Bayerische Rundfunk will sein momentan ausschließlich digital verbreitetes Jugendradio Puls [Link entfernt] ab 2018 auf den UKW-Frequenzen übertragen, auf denen momentan noch BR-Klassik ausgestrahlt wird. Dagegen haben Musiker und Liebhaber klassischer Musik geklagt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat diese so genannte Popularklage jedoch am 17. Juli abgewiesen.

Hintergrund der Klage ist ein Beschluss des Rundfunkrats vom 10. Juli 2014, wonach der Bayerische Rundfunk beabsichtigt, das bislang auch analog über UKW ausgestrahlte Hörfunkprogramm BR-Klassik ab dem Jahr 2018 nur noch digital, unter anderem über DAB+, zu verbreiten. Mit der Aufschaltung des Jugendradios Puls auf die UKW-Frequenzen von BR-Klassik soll dessen Reichweitenanteil deutlich erhöht werden.

Musiker und Liebhaber klassischer Musik klagen gegen Verlagerung von BR-Klassik ins Digitalradio

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof  hält die Anschahfung eines Digitalradios für zumutbar Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hält die Anschahfung eines Digitalradios für zumutbar
Foto: VQ
Die Musiker und Liebhaber klassischer Musik sind dagegen der Ansicht, der Art. 2 Abs. 4 BayRG, der den geplanten Frequenzwechsel ermöglichen solle, sei mit dem Rundfunkstaatsvertrag nicht vereinbar und verstoße gegen die Bayerische Verfassung. Aus der Rundfunkfreiheit und dem vom Schutzbereich des Grundrechts umfassten Grundversorgungsauftrag ergebe sich eine Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, seine Programme in einer technischen Form zu verbreiten, die für die Mehrheit der Hörer auch tatsächlich zu empfangen sei. Aktuell besitzen nur 20 Prozent der bayerischen Haushalte ein Radiogerät mit DAB+. Wenn Hörer erst ein Digitalradio erwerben müssten, liege hierin eine unzulässige Erschwernis. Dadurch sei auch die Rundfunkempfangsfreiheit verletzt.

Der Bayerische Landtag, die Bayerische Staatsregierung und der Bayerische Rundfunk hatten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Popularklage und hielten diese für unbegründet. Das Gericht schließt sich dem nun an: Der Bayerische Rundfunk erfülle seinen Grundversorgungsauftrag durch sämtliche von ihm verbreiteten zehn Hörfunkprogramme, unabhängig davon, ob ein Hörfunkprogramm terrestrisch analog oder digital verbreitet wird.

20 Euro für Anschaffung von DAB+-Digitalradio zumutbar

Dass der Empfang von digital gesendeten Hörfunkprogrammen nur mittels eines Digitalradios und nicht mit herkömmlichen Radiogeräten möglich ist, beeinträchtige die Grundversorgung nicht, so das Gericht. Wesensmerkmal der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgetragenen Grundversorgung sei eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen allgemein sichergestellt ist. Dies ist im Hinblick auf Digitalprogramme der Fall; eine im Vergleich zum analogen Sendebetrieb signifikant abweichende (geringere) Flächendeckung bestehe nicht. Auch bewegten sich die Kosten für die Anschaffung eines Digitalradios inzwischen im unteren Bereich. Digitalradios gibt es inzwischen ab 20 Euro im Handel, sodass ein Empfang grundsätzlich möglich ist. Die Rundfunkempfangsfreiheit (Art. 112 Abs. 2 BV) sei daher ebensowenig verletzt.

Eine Entscheidung über eine weitere Klage von Privatradios, die ihre Existenz durch den Frequenzwechsel bedroht sehen, wird in Kürze erwartet.

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