Themenspezial: Verbraucher & Service Gesichert!?

Editorial: Datenschutz für Verkehrssünder?

Mal hü, mal hott: Unter­schied­liche Gerichte urteilen unter­schied­lich über Dash­cams. Dabei wäre es durchaus möglich, Dash­cams auf jeden Fall Daten­schutz-konform zu gestalten.
Von

Umstrittene Dashcam: Datenschutz für Verkehrssünder? Umstrittene Dashcam: Datenschutz für Verkehrssünder?
Bild: dpa
In manchen Ländern gehören sie schon fast zur Stan­dard­aus­stat­tung von neu ange­schafften Autos: Dash­cams, die an geeig­neter Stelle hinter der Wind­schutz­scheibe, zum Beispiel zwischen Scheibe und Rück­spiegel, ange­bracht werden, und in einer Endlos­schleife das Verkehrs­geschehen aus Sicht des Fahrers aufzeichnen. Kommt es zu einem Unfall und über diesen zum Streit vor Gericht, können die Bilder der Kamera ein wert­volles Beweis­mittel sein. So lässt sich beispiels­weise ganz leicht erkennen, welches von zwei an einer ampel­gere­gelten Kreu­zung verun­fallten Fahr­zeugen bei "grün" gefahren war und welches trotz "rot". Gibt es sonst keine Zeugen des Unfalls, passiert es ja nicht selten, dass beide Fahrer behaupten, sich korrekt verhalten zu haben.

Umstrittene Dashcam: Datenschutz für Verkehrssünder? Umstrittene Dashcam: Datenschutz für Verkehrssünder?
Bild: dpa
In Deutsch­land sind die Dash­cams jedoch aus daten­schutz­recht­lichen Gründen wegen der dauer­haften anlass­losen Aufzeich­nung verpönt. Bisher urteilen die Gerichte unein­heit­lich: Das Amts­gericht Ansbach weigerte sich, in einem Verfahren die "daten­schutz­wid­rigen" Aufzeich­nungen einer Dashcam zuzu­lassen. Das Land­gericht Heil­bronn bestä­tigte die Ansba­cher Entschei­dung am 17. Februar 2015 (Az: I 3 S 19/14).

Genau anders herum urteilte das AG Nien­burg am 20. Januar 2015 (Az: 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)): Dashcam-Aufnahmen sind als Beweis­mittel grund­sätz­lich zulässig. Eine Beson­der­heit bei der Nien­burger Entschei­dung war, dass der Fahrer angab, die Dashcam-Aufzeich­nung erst gestartet zu haben, nachdem ein anderer Fahrer durch dichtes Auffahren auf sein Fahr­zeug negativ aufge­fallen war. Die Kamera proto­kol­lierte dann, wie schon kurze Zeit nach Aufzeich­nungs­beginn ihn dieser andere Fahrer in stark gefähr­dender Weise über­holte, ihn zu einem Ausweich­manöver zwang, und dann fast einen Zusam­men­stoß bei Tempo 100 auf der Land­straße herbei­führte. Wenige Minuten später hielten beide Fahrer auf demselben Park­platz an, wo ihn der Gefährder dann auch noch wüst beschimpfte und belei­digte. In diesem beson­deren Fall - die Aufzeich­nung wurde anlass­bezogen gestartet - konnte das Gericht keine daten­schutz­bezo­genen Einwände erkennen. Es fand ja genau keine anlass­lose gene­relle Aufzeich­nung statt. Aufgrund des Video­beweises sprach das Gericht gegen den Verkehrs­rowdy eine Frei­heits­strafe von acht Monaten auf Bewäh­rung aus.

In einem Hinweis- und Beweis­beschluss vom 1. Dezember 2015 geht das Land­gericht Landshut (Az: 12 S 2603/15) sogar noch einen Schritt weiter, und erklärt die laufende Aufzeich­nung des Stra­ßen­ver­kehrs mit einer Dashcam für zulässig. Der Fahrer darf nach Ansicht des LG Landshut also die Dashcam dauernd laufen lassen, und muss sie nicht erst starten, wenn etwas passiert. Das gilt zumin­dest für den Fall, dass die Aufnahmen nicht zur dauer­haften Über­wachung des Verkehrs­raums und zur Erstel­lung von Bewe­gungs­pro­filen von Dritten genutzt werden, sondern nur anlass­bezogen nach einem Unfall ausge­wertet werden. In dem konkreten Fall hätte der Kläger nach Aussage des Gerichts sonst keinerlei Nach­weis für den Umstand, dass der Beklagte vorüber­gehend rück­wärts fuhr und dadurch wohl einen Unfall verur­sachte. Die übliche Annahme bei einem Auffahr­unfall ist ja, dass dieser dadurch verur­sacht wurde, dass das hintere Auto vorwärts und nicht etwa das vordere Auto rück­wärts fuhr. Behauptet dann der vordere Fahrer, nicht rück­wärts gefahren zu sein, muss der hintere Fahrer dann einen Gegen­beweis erbringen, wenn er im Scha­dens­ersatz­pro­zess gewinnen will. Das Inter­esse des Beklagten in diesem Fall, dass ein Verkehrs­unfall nicht aufge­klärt wird, nannte das Gericht voll­kommen zurecht: "nicht schüt­zens­wert".

Voßhoffs Gene­ral­kritik wenig ziel­füh­rend

Die juris­tische Debatte der unteren Gerichts­instanzen nahm die Bundes­daten­schutz­beauf­trage Andrea Voßhoff jüngst auf dem deut­schen Verkehrs­gerichtstag zum Anlass, ihre Kritik an den Kameras zu wieder­holen: "Die Grund­rechte [der gefilmten Personen] über­wiegen in einem solchen Fall grund­sätz­lich gegen­über dem Inter­esse des Dashcam-Nutzers an einer even­tuellen Beweis­siche­rung". Das ist aber in der aktu­ellen Debatte wenig ziel­füh­rend. Die Ausle­gung der einschlä­gigen Gesetze, allen voran dem Bundes­daten­schutz­gesetz, obliegt nun einmal den Gerichten, nicht den Behörden! Letz­tere werden in einschlä­gigen Verfahren zwar zu Sach­fragen gehört (z.B.: "Ist eine konti­nuier­liche Über­wachung von Einzel­per­sonen mit Dash­cams möglich"), die juris­tische Bewer­tung ist dann aber Sache der Gerichte.

Voßhoff täte also gut daran, sich auf das Gebiet der Sach­fragen zu beschränken. Und hier steht eine Frage ganz oben: Ist es möglich, eine Dashcam zu bauen, die die Vorgaben des Daten­schutzes, insbe­son­dere der Daten­spar­sam­keit und der Verhin­derung von dauer­hafter Über­wachung von Einzel­per­sonen, best­mög­lich erfüllt, und dennoch im Scha­dens­fall als wert­volles Beweis­mittel zur Verfü­gung steht? Ich denke, mit einem über­schau­baren konstruk­tiven Aufwand wäre das möglich.

Die einfachste Vari­ante einer zur dauer­haften Über­wachung unge­eig­neten Dashcam wäre, den Spei­cher der Kamera so klein auszu­legen, dass über­haupt nur wenige Minuten des Verkehrs­gesche­hens gespei­chert werden können. Drückt der Fahrer einen Knopf, stoppt die Aufzeich­nung und diese letzten Minuten stehen als Beweis­mittel zur Verfü­gung. Statt Flash-Spei­cher (der das Über­schreiben alle 5 Minuten nicht allzu lange aushalten würde) würde man dafür zum Beispiel SRAM-Zellen mit einer ausrei­chend großen Puffer­bat­terie verwenden.

Eine kompli­zier­tere, zugleich aber noch siche­rere, Vari­ante wäre, die Dashcam die Daten zwar dauer­haft, aber nur verschlüs­selt aufzeichnen zu lassen. Der Nutzer kann dann seine eigenen Aufzeich­nungen nicht lesen, sondern muss diese an eine Clea­ring­stelle schi­cken und dort unter Nennung eines Grundes (zum Beispiel: "Unfall am 10.01.2016 gegen 09:30 Uhr") um Entschlüs­selung bitten. So ist sicher­gestellt, dass die Aufnahmen im Fall des (Un-)falles als wert­volles Beweis­mittel zur Verfü­gung stehen, zugleich aber nicht dauer­haft in der Nach­bar­schaft gefilmt wird.

Weitere Edito­rials