Editorial: Datenschutz für Verkehrssünder?
Umstrittene Dashcam: Datenschutz für Verkehrssünder?
Bild: dpa
In manchen Ländern gehören sie schon fast zur Standardausstattung
von neu angeschafften Autos: Dashcams, die an geeigneter Stelle
hinter der Windschutzscheibe, zum Beispiel zwischen Scheibe und
Rückspiegel, angebracht werden, und in einer Endlosschleife das
Verkehrsgeschehen aus
Sicht des Fahrers aufzeichnen. Kommt es zu einem Unfall und über diesen
zum Streit vor Gericht, können die Bilder der Kamera ein wertvolles
Beweismittel sein. So lässt sich beispielsweise ganz leicht erkennen,
welches von zwei an einer ampelgeregelten Kreuzung verunfallten
Fahrzeugen bei "grün" gefahren war und welches trotz "rot". Gibt es
sonst keine Zeugen des Unfalls, passiert es ja nicht selten, dass beide
Fahrer behaupten, sich korrekt verhalten zu haben.
Umstrittene Dashcam: Datenschutz für Verkehrssünder?
Bild: dpa
In Deutschland sind die Dashcams jedoch aus datenschutzrechtlichen
Gründen wegen der dauerhaften anlasslosen Aufzeichnung verpönt. Bisher
urteilen die Gerichte uneinheitlich:
Das Amtsgericht Ansbach weigerte sich, in einem Verfahren die
"datenschutzwidrigen" Aufzeichnungen einer Dashcam zuzulassen. Das
Landgericht Heilbronn bestätigte die
Ansbacher Entscheidung am 17. Februar 2015
(Az: I 3 S 19/14).
Genau anders herum urteilte das AG Nienburg am 20. Januar 2015 (Az: 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)): Dashcam-Aufnahmen sind als Beweismittel grundsätzlich zulässig. Eine Besonderheit bei der Nienburger Entscheidung war, dass der Fahrer angab, die Dashcam-Aufzeichnung erst gestartet zu haben, nachdem ein anderer Fahrer durch dichtes Auffahren auf sein Fahrzeug negativ aufgefallen war. Die Kamera protokollierte dann, wie schon kurze Zeit nach Aufzeichnungsbeginn ihn dieser andere Fahrer in stark gefährdender Weise überholte, ihn zu einem Ausweichmanöver zwang, und dann fast einen Zusammenstoß bei Tempo 100 auf der Landstraße herbeiführte. Wenige Minuten später hielten beide Fahrer auf demselben Parkplatz an, wo ihn der Gefährder dann auch noch wüst beschimpfte und beleidigte. In diesem besonderen Fall - die Aufzeichnung wurde anlassbezogen gestartet - konnte das Gericht keine datenschutzbezogenen Einwände erkennen. Es fand ja genau keine anlasslose generelle Aufzeichnung statt. Aufgrund des Videobeweises sprach das Gericht gegen den Verkehrsrowdy eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung aus.
In einem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 1. Dezember 2015 geht das Landgericht Landshut (Az: 12 S 2603/15) sogar noch einen Schritt weiter, und erklärt die laufende Aufzeichnung des Straßenverkehrs mit einer Dashcam für zulässig. Der Fahrer darf nach Ansicht des LG Landshut also die Dashcam dauernd laufen lassen, und muss sie nicht erst starten, wenn etwas passiert. Das gilt zumindest für den Fall, dass die Aufnahmen nicht zur dauerhaften Überwachung des Verkehrsraums und zur Erstellung von Bewegungsprofilen von Dritten genutzt werden, sondern nur anlassbezogen nach einem Unfall ausgewertet werden. In dem konkreten Fall hätte der Kläger nach Aussage des Gerichts sonst keinerlei Nachweis für den Umstand, dass der Beklagte vorübergehend rückwärts fuhr und dadurch wohl einen Unfall verursachte. Die übliche Annahme bei einem Auffahrunfall ist ja, dass dieser dadurch verursacht wurde, dass das hintere Auto vorwärts und nicht etwa das vordere Auto rückwärts fuhr. Behauptet dann der vordere Fahrer, nicht rückwärts gefahren zu sein, muss der hintere Fahrer dann einen Gegenbeweis erbringen, wenn er im Schadensersatzprozess gewinnen will. Das Interesse des Beklagten in diesem Fall, dass ein Verkehrsunfall nicht aufgeklärt wird, nannte das Gericht vollkommen zurecht: "nicht schützenswert".
Voßhoffs Generalkritik wenig zielführend
Die juristische Debatte der unteren Gerichtsinstanzen nahm die Bundesdatenschutzbeauftrage Andrea Voßhoff jüngst auf dem deutschen Verkehrsgerichtstag zum Anlass, ihre Kritik an den Kameras zu wiederholen: "Die Grundrechte [der gefilmten Personen] überwiegen in einem solchen Fall grundsätzlich gegenüber dem Interesse des Dashcam-Nutzers an einer eventuellen Beweissicherung". Das ist aber in der aktuellen Debatte wenig zielführend. Die Auslegung der einschlägigen Gesetze, allen voran dem Bundesdatenschutzgesetz, obliegt nun einmal den Gerichten, nicht den Behörden! Letztere werden in einschlägigen Verfahren zwar zu Sachfragen gehört (z.B.: "Ist eine kontinuierliche Überwachung von Einzelpersonen mit Dashcams möglich"), die juristische Bewertung ist dann aber Sache der Gerichte.
Voßhoff täte also gut daran, sich auf das Gebiet der Sachfragen zu beschränken. Und hier steht eine Frage ganz oben: Ist es möglich, eine Dashcam zu bauen, die die Vorgaben des Datenschutzes, insbesondere der Datensparsamkeit und der Verhinderung von dauerhafter Überwachung von Einzelpersonen, bestmöglich erfüllt, und dennoch im Schadensfall als wertvolles Beweismittel zur Verfügung steht? Ich denke, mit einem überschaubaren konstruktiven Aufwand wäre das möglich.
Die einfachste Variante einer zur dauerhaften Überwachung ungeeigneten Dashcam wäre, den Speicher der Kamera so klein auszulegen, dass überhaupt nur wenige Minuten des Verkehrsgeschehens gespeichert werden können. Drückt der Fahrer einen Knopf, stoppt die Aufzeichnung und diese letzten Minuten stehen als Beweismittel zur Verfügung. Statt Flash-Speicher (der das Überschreiben alle 5 Minuten nicht allzu lange aushalten würde) würde man dafür zum Beispiel SRAM-Zellen mit einer ausreichend großen Pufferbatterie verwenden.
Eine kompliziertere, zugleich aber noch sicherere, Variante wäre, die Dashcam die Daten zwar dauerhaft, aber nur verschlüsselt aufzeichnen zu lassen. Der Nutzer kann dann seine eigenen Aufzeichnungen nicht lesen, sondern muss diese an eine Clearingstelle schicken und dort unter Nennung eines Grundes (zum Beispiel: "Unfall am 10.01.2016 gegen 09:30 Uhr") um Entschlüsselung bitten. So ist sichergestellt, dass die Aufnahmen im Fall des (Un-)falles als wertvolles Beweismittel zur Verfügung stehen, zugleich aber nicht dauerhaft in der Nachbarschaft gefilmt wird.