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MasterCard-Datenleck: Anspruch auf Schadensersatz?

Im Fall Price­less-Daten­leck bei Master­card gibt es mögli­cher­weise Anspruch auf Scha­dens­ersatz. Bestimmte Dienst­leister über­nehmen das Prozess­risiko und wollen nur im Erfolgs­fall eine Provi­sion.
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Wer sich zu Expe­rian im Internet umschaut, findet ein Artikel bei Wiki­pedia, der recht detail­liert über Daten­skan­dale bei diesem Unter­nehmen berichtet. Diese Fälle sind zwar schon ein paar Jahre her, mancher Kunde hätte sich lieber einen kosten­losen Zugang, beispiels­weise zu meineschufa.de, einem Auskunft­sportal des Markt­führers Schufa gewünscht. Den gab es vor einigen Jahren auf Wunsch "lebens­lang kostenlos", nur: Neukunden können dieses Angebot bei der Schufa nur noch gegen eine monat­liche Grund­gebühr bestellen.

Was sollten Betrof­fene tun?

Wer sich seiner­zeit bei Price­less ange­meldet hatte, aber noch nicht von seiner Bank ange­spro­chen wurde, sollte seine Kredit­karten­abrech­nungen genau prüfen und sich viel­leicht eine Zweit­karte (Visa, Amex) besorgen, damit während des Ausfalls der Master­card aufgrund des Karten­tauschs keine Zahlungs­probleme auftreten.

Besteht Anspruch auf Scha­dens­ersatz?

Dr. Matthias Böse von der Rechts­anwalts­kanzlei Franz LLP in Düssel­dorf hat eine spezi­elle Info-Seite [Link entfernt] einge­richtet, die das Thema ausführ­lich beleuchtet.

Es liege der Verdacht nahe, so Böse, dass die Verar­beitung perso­nenbe­zogener Daten hier nicht in recht­mäßiger Weise erfolgte. Wenn auch eine 100-prozen­tige Sicher­heit der Daten­verar­beitung nicht verlangt werde, scheint ein "Absaugen" eines großen Teils (wenn nicht sogar sämt­licher) Kunden­daten darauf hinzu­deuten, dass Daten­schutz­vorgaben nicht einge­halten wurden.

Wusste Master­card schon länger von dem Problem?

Auch gebe es Hinweise darauf, dass Master­card bereits vor längerer Zeit auf den Verdacht eines Daten­lecks hinge­wiesen wurde. Neben Auskunfts- und Unter­lassungs­ansprü­chen dürfte für Betrof­fene hier insbe­sondere Scha­dens­ersatz­ansprüche nach Art. 82 DSGVO von Bedeu­tung sein, sagt Dr. Böse dazu.

Hier­nach wären mate­rielle Schäden (denkbar zum Beispiel Aufwand für einen Karten­tausch) aber auch imma­teri­elle Schäden (wie der persön­liche Ärger und die Aufre­gung) zu ersetzen. Hier wären pauschale Abgel­tungen für spür­bare Nach­teile durch objektiv nach­voll­zieh­bare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beein­träch­tigungen von persön­lich­keits­bezo­genen Belangen zu fassen. Das ist aus seiner Sicht "vorlie­gend ein valider Punkt, ist doch der Miss­brauch der gele­akten Infor­mationen zu befürchten".

DSGVO gibt Betrof­fenen mehr Rechte

Dr. Böse weist "beson­ders erfreu­lich für Betrof­fene" auf folgenden Punkt hin: Nach Art. 82 Abs. 4 DSGVO haften der Verant­wort­liche und auch weitere Auftrags­verar­beiter, die einge­schaltet worden sein könnten, als Gesamt­schuldner für Verstöße. Nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO ergebe sich zudem eine erheb­liche Erleich­terung für die Anspruchs­durch­setzung, da Master­card einen ordnungs­gemäßen Umgang mit perso­nenbe­zogenen Daten beweisen müsse.

Rechts­anspruch prüfen lassen

Man könne, so Dr. Böse weiter, seinen Anspruch jetzt unver­bind­lich prüfen lassen. Verschie­dene Unter­nehmen, wie beispiels­weise die kedapro UG (haftungs­beschränkt) würden die Anfrage der Klienten prüfen und mit den Betrof­fenen Kontakt aufnehmen. Kosten entstehen nach Auskunft des Anwalts dafür nicht. Sollte nach der Prüfung auf Wunsch des Betrof­fenen eine "Geltend­machung von Ansprü­chen erfolgen", werde eine geson­derte Verein­barung getroffen, wonach der Dienst­leister am geleis­teten Scha­dener­satz anteilig betei­ligt werde. Kommt eine Lösung ohne gericht­liche Betei­ligung zustande, sind es 15 Prozent. Geht es vor Gericht, sind es 25 Prozent.

Wie hoch könnte der Scha­dens­ersatz sein?

Um welche Entschä­digungs-Summen es dabei gehen könnte, ist derzeit noch unklar, da es noch wenig Urteile dazu gibt. Aktuell ist ein Fall in Öster­reich, wo ein Gericht einem Betrof­fenen 800 Euro Scha­dens­ersatz durch die "Öster­reichi­sche Post" zusprach, dieser Fall ist aber noch nicht rechts­kräftig entschieden.

Andere Unter­nehmen wie eugd.org verfolgen ein ähnli­ches Konzept, verlangen aber gene­rell 25 Prozent.

Das Anmelden eigener Ansprüche über diese Anbieter sei für den Betrof­fenen übri­gens risi­kolos, betont Dr. Böse, da bei Ableh­nung der Ansprüche durch das Gericht für den Betrof­fenen keinerlei Kosten entstünden.

Wir werden über den weiteren Verlauf berichten.

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