Überwachung

Urteil: E-Mail-Anbieter muss IP-Adressen herausgeben

Der E-Mail-Provider Posteo weigert sich grundsätzlich, die IP-Adressen seiner Anwender zu protokollieren. In einem Strafverfahren sollte der Provider gezwungen werden, die Daten doch herauszurücken.
Von dpa /

Der E-Mail-Provider Posteo weigert sich, die IP-Adressen seiner Anwender zu protokollieren. Der E-Mail-Provider Posteo weigert sich, die
IP-Adressen seiner Anwender zu protokollieren.
picture alliance/Franz-Peter Tschauner/dpa
E-Mail-Anbieter müssen bei einer ordnungs­gemäß ange­ord­neten Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung auch die IP-Adressen der Nutzer über­mit­teln. Das gilt nach einem heute veröf­fent­lichten Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 20. Dezember 2018 auch dann, wenn der Dienst­an­bieter die IP-Adressen aus Daten­schutz­gründen grund­sätz­lich nicht proto­kol­lieren will. Die 3. Kammer des Zweiten Senats nahm eine entspre­chende Verfas­sungs­be­schwerde des Provi­ders Posteo nicht zur Entschei­dung an. (2 BvR 2377/16)

Beson­ders effek­tiver Schutz der Kunden­daten

Der E-Mail-Provider Posteo weigert sich, die IP-Adressen seiner Anwender zu protokollieren. Der E-Mail-Provider Posteo weigert sich, die
IP-Adressen seiner Anwender zu protokollieren.
picture alliance/Franz-Peter Tschauner/dpa
Posteo hatte bei seinem E-Mail-Dienst mit einem beson­ders effek­tiven Schutz der Kunden­daten geworben. Das Amts­ge­richt Stutt­gart hatte 2016 wegen Ermitt­lungen im Zusam­men­hang mit Drogen und Kriegs­waffen eine Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung von Verdäch­tigen ange­ordnet. Das Unter­nehmen gab an, die IP-Daten nicht zur Verfü­gung stellen zu können. Daraufhin setzte das Amts­ge­richt ein Ordnungs­geld von 500 Euro fest. In der Folge reichte das Unter­nehmen eine Verfas­sungs­be­schwerde ein, weil es seine Grund­rechte verletzt sah.

Nach Angaben der Verfas­sungs­richter ist ein Verstoß gegen Grund­rechte nicht erkennbar. Para­graf 100a der Straf­pro­zess­ord­nung zur Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung sei verfas­sungs­kon­form. Artikel 12 Absatz ein des Grund­ge­setzes zur Berufs­frei­heit befreie nicht von gesetz­li­chen Vorgaben, die einer funk­ti­ons­tüch­tigen Straf­rechts­pflege dienen.

Posteo zeigte sich von dem Urteil "sehr über­rascht". Die Entschei­dung stelle die bishe­rige recht­liche Auskunfts­sys­te­matik auf den Kopf. "Bisher war unbe­stritten, dass sich die Auskunfts­pflicht nur auf Daten bezieht, die bei TK-Anbie­tern nach § 96 TKG tatsäch­lich auch vorliegen. Nun sollen Daten auch alleinig zu Ermitt­lungs­zwe­cken erhoben werden: Daten, die beim TK-Anbieter im Geschäfts­be­trieb nach­weis­lich so gar nicht anfallen - und die er für im Geschäfts­be­trieb auch nicht benö­tigt", argu­men­tierte Posteo. Der Anbieter werde nicht damit beginnen, die IP-Adressen der Kunden zu loggen. "Ein konser­va­tiver System-Umbau ist für uns keine Option."

Vor Kurzem wurden erneut Erpres­sungs­ver­suche per E-Mail bekannt. Mehr dazu lesen Sie in einer weiteren Meldung.

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