Startangebot

eBay-Urteil: 1 Euro Mindestgebot kein Hinweis auf Fälschung

782 Euro für im Original 24 000 Euro teures Vertu-Handy?
Von Hans-Georg Kluge

Der BGH hat in einem Urteil entschieden, dass das Startangebot bei einer Online-Auktion kein Gradmesser für den Originalwert ist. Der BGH hat in einem Urteil entschieden, dass das Startangebot bei einer Online-Auktion kein Gradmesser für den Originalwert ist.
Bild: PictureArt - Fotolia.com
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil entschieden, dass vom Startpreis einer Auktion bei eBay nicht auf die Beschaffenheit des Artikels geschlossen werden kann.

Der BGH hat in einem Urteil entschieden, dass das Startangebot bei einer Online-Auktion kein Gradmesser für den Originalwert ist. Der BGH hat in einem Urteil entschieden, dass das Startangebot bei einer Online-Auktion kein Gradmesser für den Originalwert ist.
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Im vorliegenden Fall wurde ein gebrauchtes, aber fast neues Vertu-Luxus-Handy unter dem Auktions-Titel "Vertu Weiss Gold" zum Startpreis von 1 Euro angeboten. Der erfolgreiche Bieter bekam für 782 Euro den Zuschlag, stellte jedoch fest, dass das Handy ein Plagiat sei. Der Kläger behauptet, das Handy habe einen Originalwert von 24 000 Euro und fordert daher einen Schadensersatz in Höhe von 23 218 Euro. Diese Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen, da aus dem gravierenden Missverhältnis des Startangebots und dem tatsächlichen Wert geschlossen werden könne, dass es sich nicht um ein Originalgerät handele.

BGH: Auktionsergebnis durch Maximalgebote

Die Vorinstanz, das OLG Saarbrücken, ging deswegen davon aus, dass der Kaufvertrag als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft nach Paragraph 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Dieser Bewertung folgt der BGH jedoch nicht. Meist könne zwar davon ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung gravierend von der Gegenleistung abweicht und zum Beispiel verwerfliche Gesinnung hinzutrete. In diesem Fall jedoch sei die Begründung nicht stichhaltig.

Das Startangebot sei bei Internetauktionen kein Hinweis auf den Originalwert, da der erzielbare Preis aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet werde. Das Ergebnis einer solchen Auktion sei deswegen vom Startpreis unabhängig. Somit sei der Kaufvertrag zustande gekommen und eben nicht nichtig.

Die Vorinstanzen hatten wegen des geringen Startpreises außerdem verneint, dass eine "Beschaffenheitsvereinbarung" über ein Vertu-Originalexemplar zustande gekommen sei. Aus dem niedrigen Startpreis folgern die Vorinstanzen weiterhin, dem Käufer sei der Zustand "infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben" (Paragraph 442 BGB). Beide Schlussfolgerungen aus dem Mindestgebot von 1 Euro verwirft der BGH nun.

Die Folgen des Urteils

Der Fall wurde an die Vorinstanz zurückgegeben, das nun die Leitlinien des BGH-Urteils zu berücksichtigen hat. Dabei stellt sich besonders die Frage, ob das Angebot ein Originalgerät darstellen konnte oder nicht. Bei einem Revisionsverfahren beim BGH wird nur die rechtliche Bewertung des Falles überprüft. Der Kläger kann sich nun also Hoffnungen machen, doch noch Schadensersatz zu erhalten - für die möglicherweise unwissende Verkäuferin könnte dieses Urteil also teuer werden.

Vertu ist die Edelhandy-Sparte von Nokia und wurde 1998 gegründet. Mittlerweile denkt Nokia aber über einen Verkauf nach, da dieses Marktsegement nicht zum Kerngeschäft von Nokia gehört.

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