Themenspezial: Verbraucher & Service Verbraucherschutz

Pseudo-Rabatt nach Preiserhöhung künftig verboten

Bezahlte Plätze in Such­ergeb­nissen, Pseudo-Rabatte nach Preis­erhö­hungen oder eine EU-weit abwei­chende Produkt­qualität: All das hat die EU verboten. In Deutsch­land muss es noch umge­setzt werden.
Von dpa /

Neue Regeln der EU müssen umgesetzt werden Neue Regeln der EU müssen umgesetzt werden
Bild: ec.europa.eu
Mehr Durch­blick beim Online-Kauf, weniger Schmu mit angeb­lichen Rabatten und Internet-Rankings: In der Euro­päischen Union sind heute neue Verbrau­cher­schutz­regeln in Kraft getreten, die binnen zwei Jahren in Deutsch­land und den anderen EU-Staaten umge­setzt werden sollen. Bei ernsten Verstößen drohen Händ­lern dann saftige Strafen von mindes­tens vier Prozent ihres Jahres­umsatzes.

Die schon 2018 von der EU-Kommis­sion beschlos­sene Richt­linie hatte Ende vergan­genen Jahres die letzten Hürden der Gesetz­gebung genommen. Die zustän­dige Kommis­sions­vize­präsi­dentin Vera Jourova forderte die EU-Staaten auf, sie nun rasch und strikt anzu­wenden. "Die neuen Vorschriften werden die Trans­parenz und Sicher­heit im Online-Handel erhöhen, was im Inter­esse der Verbrau­cher liegt", erklärte sie. Neue Regeln der EU müssen umgesetzt werden Neue Regeln der EU müssen umgesetzt werden
Bild: ec.europa.eu

Bezahlter Platz in Such­ergebnis muss gekenn­zeichnet sein

Der soge­nannte Neue Deal für Verbrau­cher ist ein Maßnah­menbündel. So sollen Käufer auf Online-Markt­plätzen künftig infor­miert werden, ob der Verkäufer eine Firma oder eine Privat­person ist - denn bei Privat­verkäufen gelten gerin­gere Ansprüche bei Problemen oder Defekten. Bei Online-Suchen muss künftig erkennbar sein, ob ein Verkäufer für eine gute Plat­zierung in der Ergeb­nisliste gezahlt hat und nach welchen Krite­rien diese zustande kam. Von Unter­nehmen bestellte lobende Produkt­kritiken werden verboten.

Bei angeb­lichen Rabatten oder Sonder­preisen müssen Verkäufer künftig zum Vergleich den nied­rigsten Preis der vorher­gehenden 30 Tage angeben. Damit soll vermieden werden, dass Preise erst hoch gesetzt werden, um dann mit dem angeb­lichen Rabatt Käufer anzu­locken.

Die neuen Regeln sollen auch die Praxis eindämmen, dass Marken­produkte mit glei­cher Aufma­chung in EU-Ländern in unter­schied­licher Qualität ange­boten werden. Hinter­grund sind Klagen aus östli­chen EU-Staaten, dass dort zum Beispiel Fisch­stäb­chen weniger Fisch enthalten. Die natio­nalen Behörden sollen mehr Hand­habe gegen irre­führende Vermark­tung bekommen.

Wer sein gebrauchtes Smart­phone noch zu Geld machen will, kann dafür Verkaufs- oder Rück­kauf-Portale verwenden. Im Kurz-Vergleich zeigen wir anhand ausge­wählter Geräte, warum diese Portale eine Alter­native sind.

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