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EuGH kippt deutsches Leistungsschutzrecht für Verlage

Die Bundes­regie­rung hat das natio­nale Leis­tungs­schutz­recht für Pres­sever­lage 2013 nicht vorab der EU-Kommis­sion vorge­legt. Das war ein Fehler, der das Gesetz unwirksam macht. Inzwi­schen gibt es einen neuen euro­päischen Rechts­rahmen.
Von dpa /

Der EuGH hat das deutsche Leistungsschutzrecht gekippt. Der EuGH hat das deutsche Leistungsschutzrecht gekippt.
Bild: dpa
Das 2013 einge­führte deut­sche Leis­tungs­schutz­recht für Pres­sever­lage ist vom Euro­päischen Gerichtshof gekippt worden. Es ist nicht anwendbar, da die Bundes­regie­rung den Entwurf nicht vorab an die EU-Kommis­sion über­mittelt hatte, wie die Richter heute fest­stellten. Such­maschinen wie Google können damit vorerst wieder Frag­mente aus Medi­enin­halten anzeigen, ohne dafür zu bezahlen.

Mit dem Leis­tungs­schutz­recht wurden Betreiber von Such­maschinen grund­sätz­lich verpflichtet, Pres­sever­leger zu vergüten, wenn sie Auszüge aus deren Inhalten darstellen.

Bundes­justiz­minis­terium will "zeitnah" reagieren

Der EuGH hat das deutsche Leistungsschutzrecht gekippt. Der EuGH hat das deutsche Leistungsschutzrecht gekippt.
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In diesem Jahr wurde mit der EU-Urhe­berrechts­reform ein ähnlich gela­gertes euro­päisches Leis­tungs­schutz­recht beschlossen, das bis Juni 2021 in natio­nales Recht umge­setzt werden muss. Deut­sche Verle­gerver­bände riefen die Gesetz­geber nach dem Urteil auf, schnell zu handeln.

Das Bundes­justiz­minis­terium kündigte an, es werde das EuGH-Urteil prüfen und "zeitnah" einen Entwurf zur Umset­zung des euro­päischen Leis­tungs­schutz­rechts vorlegen.

Das deut­sche Leis­tungs­schutz­recht für Pres­sever­lage war am 1. August 2013 in Kraft getreten. Im Gesetz heißt es, nur "einzelne Wörter oder kleinste Text­ausschnitte" - soge­nannte Snip­pets - dürften von Such­maschinen frei verwendet werden. Darüber, wie lang ein Snippet nach dieser Formu­lierung sein kann, gab es bis zuletzt Debatten.

"Das Urteil heißt im Grunde, dass Google solche Snip­pets unent­gelt­lich veröf­fent­lichen kann", sagte Michael Knospe, Medi­enrechts­experte im Münchner Büro von Simmons & Simmons. Das gelte, bis die Vorgaben der neuen EU-Richt­linie in natio­nales Recht umge­setzt werden. "Auch über diese Umset­zung wird die Kommis­sion in Kenntnis gesetzt werden müssen."

Bundes­regie­rung dachte, Entwurf müsse nicht vorge­legt werden

Der EuGH äußerte sich zu einem Verfahren vor dem Berliner Land­gericht, in dem die Verwer­tungs­gesell­schaft VG Media Scha­dener­satz von Google verlangt. Nach Angaben von Mai ging es dabei allein für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2018 um 1,24 Milli­arden Euro.

Die VG Media vertritt Pres­sever­lage in Deutsch­land, darunter Axel Springer, Handels­blatt, Funke und Dumont. Im August 2014 erteilten etliche Verlage inner­halb der VG Media eine "Gratis­einwil­ligung" an Google, weil sie sonst nicht mehr mit Snip­pets in Such­ergeb­nissen darge­stellt worden wären.

Die Bundes­regie­rung war seiner­zeit davon ausge­gangen, dass der Entwurf nicht in Brüssel vorge­legt werden muss. Auch die Kommis­sion selbst sei damals dieser Ansicht gewesen, betonte das Bundes­justiz­minis­terium.

Pres­sever­leger bitten um Rechts­sicher­heit

Das Berliner Land­gericht bat den EuGH 2017, diese Einschät­zung zu prüfen. Die Richter in Luxem­burg folgten nun der Ansicht ihres Gutach­ters, dass das deut­sche Leis­tungs­schutz­recht speziell Anbieter von Diensten der Infor­mati­onsge­sell­schaft betraf. In diesen Fällen ist gemäß einer EU-Richt­linie eine vorhe­rige Noti­fizie­rung der Kommis­sion Pflicht. Der Schritt kann nicht nach­geholt werden.

"Wir freuen uns, dass dies nun geklärt ist", erklärte Google heute knapp zu dem EuGH-Urteil.

Der Geschäfts­führer der VG Media, Markus Runde, betonte, dass die Entschei­dung nur den Zeit­raum zwischen 2013 und der Verab­schie­dung der neuen EU-Richt­linie zum Urhe­berrecht im April 2019 betreffe. Das euro­päische Pres­sever­leger­recht sei zu Gunsten der Verleger weit­gehender und robuster ausge­staltet. "Die Pres­sever­leger bitten den deut­schen Gesetz­geber daher, jetzt umge­hend für Rechts­sicher­heit zu sorgen."

"Der EuGH-Beschluss irri­tiert", erklärten der Bundes­verband Deut­scher Zeitungs­verleger (BDZV), der Verband Deut­scher Lokal­zeitungen (VDL) und der Verband Deut­scher Zeit­schrif­tenver­leger (VDZ) und verwiesen auf das Leis­tungs­schutz­recht in der EU-Richt­linie. Nun sei es "Aufgabe des deut­schen Gesetz­gebers, schnell für Rechts­sicher­heit zu sorgen und das euro­päische Pres­seleis­tungs­schutz­recht zügig und eindeutig vorab umzu­setzen."

Reak­tionen von Bitkom und Rechts­anwalt Solmecke

Der Bran­chen­verband Bitkom kriti­sierte das gekippte deut­sche Leis­tungs­schutz­recht als "Brems­klotz für den freien Infor­mati­onsfluss und die Medi­enviel­falt im Internet". Wich­tiger sei nun aber die Umset­zung der EU-Reform. "De facto fördern Such­maschinen den Zugriff auf Webseiten von Pres­sever­legern", argu­mentierte der Verband. Davon profi­tierten gerade kleine Verleger. "Die Politik darf die Fehler des deut­schen Leis­tungs­schutz­rechts bei der Umset­zung eines euro­päischen Leis­tungs­schutz­rechts nicht wieder­holen."

Rechts­anwalt Chris­tian Solmecke schreibt zu dem Urteil auf seiner Webseite: "[...] Darüber hinaus wird das Urteil in der Praxis aller­dings nur eine geringe Bedeu­tung haben. Denn das deut­sche Leis­tungs­schutz­recht wurde schon zuvor als 'Rohr­krepierer' bzw. 'untot' bezeichnet, es hatte faktisch keine posi­tiven Wirkungen in Deutsch­land. Das wird sich nun entgegen der Hoff­nung der Verleger auch nicht ändern."

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