Urteil

EuGH: Voreingestellte Einwilligung in Cookies ist unzulässig (Update)

Webseiten-Nutzer müssen zur Akzep­tanz von Cookies befragt werden. Ist die Zustim­mung dazu bereits akti­viert, ist das ein unzu­lässiger Vorgang, urteilte der EuGH.
Von dpa /

EuGH-Urteil zu Cookies (Symbolbild) EuGH-Urteil zu Cookies (Symbolbild)
Bild: dpa
Inter­netnutzer müssen dem Setzen von Cookies nach einem Urteil des Euro­päischen Gerichts­hofs aktiv zustimmen. Eine vorein­gestellte Zustim­mung zum Spei­chern der Daten auf dem Rechner sei unzu­lässig, urteilten die Luxem­burger Richter heute (Rechts­sache C-673/17).

Käst­chen für Zustim­mung war bereits akti­viert

EuGH-Urteil zu Cookies (Symbolbild) EuGH-Urteil zu Cookies (Symbolbild)
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Hinter­grund ist ein Online-Gewinn­spiel des Anbie­ters Planet49 aus Deutsch­land. Auf der Anmel­deseite des Gewinn­spiels gab es ein Käst­chen, bei dem bereits ein Häkchen gesetzt war. Die Zustim­mung in das Setzen von Cookies lag damit auto­matisch vor. Das Häkchen konnte jedoch auch entfernt werden. Der deut­sche Verbrau­cher­zentrale Bundes­verband klagte dagegen.

Cookies spei­chern beim Surfen Daten auf der Fest­platte des Nutzers. Beim erneuten Besuch der Webseite können mit ihrer Hilfe die Nutzer und ihre Einstel­lungen schneller wieder­erkannt werden.

Die Begrün­dung der Richter

Die Luxem­burger Richter betonten nun, dass die Einwil­ligung in das Setzen von Cookies durch das Vorgehen bei dem Planet49-Gewinn­spiel nicht wirksam erteilt werde. Es mache auch keinen Unter­schied, ob es sich bei den gespei­cherten und abge­rufenen Infor­mationen um perso­nenbe­zogene Daten handele oder nicht. Die EU-Gesetze sollten Nutzer vor jedem Eingriff in ihre Privat­sphäre schützen.

Zugleich stellten die Richter klar, dass Nutzer die Einwil­ligung in das Setzen von Cookies in jedem Einzel­fall erteilen müssten. Die Teil­nahme an einem Gewinn­spiel durch Betä­tigung einer Schalt­fläche stelle keine wirk­same Einwil­ligung in die Spei­cherung von Cookies dar. Viel­mehr müssten Diens­tean­bieter gegen­über dem Nutzer Angaben zur Funk­tions­dauer und zur Zugriffs­möglich­keit Dritter durch die Cookies machen. Dies sei auf vielen Websites bisher nicht der Fall, sagte Daten­schutz- und IT-Rechts­experte Martin Pflüger von der Wirt­schafts­kanzlei Hogan Lovells. "Hier sollten Unter­nehmen ihre Daten­schutz­erklä­rungen und Cookie-Hinweise über­prüfen."

Für Fabian Seip, Rechts­anwalt und Tele­kommu­nika­tions­experte der Kanzlei Hengeler Mueller, ist entschei­dend, dass das Urteil auch Tracking-Cookies betrifft, die verfolgen, auf welchen Webseiten Inter­netnutzer unter­wegs sind. Sie sind eine Voraus­setzung für perso­nali­sierte Werbung. Große Anbieter mit Abomo­dellen oder Login wie Face­book betreffe das weniger, sagte Seip heute. Diese könnten die Einwil­ligung einmalig bei der Regis­trie­rung von Nutzern einholen. Alle anderen müssten jedoch jedes Mal die aktive Zustim­mung erbitten. "Deshalb ist es wohl vor allem die mittel­stän­dische Werbe­wirt­schaft, die Schwie­rigkeiten mit dem Urteil haben wird."

Erste Einschät­zung des Bitkom-Verbandes

Zu dem Urteil erklärt Bitkom-Haupt­geschäfts­führer Bern­hard Rohleder: "Das Urteil des Euro­päischen Gerichts­hofs hat weit­reichende Auswir­kungen für Inter­netnutzer und Tausende Websei­tenbe­treiber in Deutsch­land. Cookies können künftig nicht mehr mit einem Hinweis an den Nutzer auto­matisch gesetzt werden, sondern erfor­dern seine ausdrück­liche Zustim­mung. Neben dem nach wie vor hohen Umset­zungs­aufwand infolge der Daten­schutz-Grund­verord­nung bedeutet das für unzäh­lige Websei­tenbe­treiber eine erneute Mehr­belas­tung. Auch für die Nutzer wird das Surfen im Netz umständ­licher. Wer weiterhin den Komfort von Cookies genießen möchte, muss dafür ausdrück­lich eine Einwil­ligung erteilen – mit zusätz­lichen Klicks. Cookies können einen echten Mehr­wert sowohl für Inter­netnutzer als auch für Websei­tenbe­treiber bieten. Dazu zählen etwa Waren­korb-Cookies, das Merken von Sprach­einstel­lungen oder auch die Websei­tenana­lyse über Cookies. Cookies machen das Surfen schneller und bequemer. Websei­tenbe­treiber, etwa von Online-Shops, können mit Cookies ihr Angebot noch besser an die Bedürf­nisse der Kunden anpassen."

In einem sepa­raten Ratgeber erklären wir, was es mit Cookies auf sich hat und zeigen, wie Sie Cookies in Firefox, Chrome und Edge löschen können.

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