EuGH: Voreingestellte Einwilligung in Cookies ist unzulässig (Update)
EuGH-Urteil zu Cookies (Symbolbild)
Bild: dpa
Internetnutzer müssen dem Setzen von
Cookies nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aktiv
zustimmen. Eine voreingestellte Zustimmung zum Speichern der Daten
auf dem Rechner sei unzulässig, urteilten die Luxemburger Richter heute (Rechtssache C-673/17).
Kästchen für Zustimmung war bereits aktiviert
EuGH-Urteil zu Cookies (Symbolbild)
Bild: dpa
Hintergrund ist ein Online-Gewinnspiel des Anbieters Planet49 aus
Deutschland. Auf der Anmeldeseite des Gewinnspiels gab es ein
Kästchen, bei dem bereits ein Häkchen gesetzt war. Die Zustimmung in
das Setzen von Cookies lag damit automatisch vor. Das Häkchen konnte
jedoch auch entfernt werden. Der deutsche Verbraucherzentrale
Bundesverband klagte dagegen.
Cookies speichern beim Surfen Daten auf der Festplatte des Nutzers. Beim erneuten Besuch der Webseite können mit ihrer Hilfe die Nutzer und ihre Einstellungen schneller wiedererkannt werden.
Die Begründung der Richter
Die Luxemburger Richter betonten nun, dass die Einwilligung in das Setzen von Cookies durch das Vorgehen bei dem Planet49-Gewinnspiel nicht wirksam erteilt werde. Es mache auch keinen Unterschied, ob es sich bei den gespeicherten und abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handele oder nicht. Die EU-Gesetze sollten Nutzer vor jedem Eingriff in ihre Privatsphäre schützen.
Zugleich stellten die Richter klar, dass Nutzer die Einwilligung in das Setzen von Cookies in jedem Einzelfall erteilen müssten. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Betätigung einer Schaltfläche stelle keine wirksame Einwilligung in die Speicherung von Cookies dar. Vielmehr müssten Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter durch die Cookies machen. Dies sei auf vielen Websites bisher nicht der Fall, sagte Datenschutz- und IT-Rechtsexperte Martin Pflüger von der Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells. "Hier sollten Unternehmen ihre Datenschutzerklärungen und Cookie-Hinweise überprüfen."
Für Fabian Seip, Rechtsanwalt und Telekommunikationsexperte der Kanzlei Hengeler Mueller, ist entscheidend, dass das Urteil auch Tracking-Cookies betrifft, die verfolgen, auf welchen Webseiten Internetnutzer unterwegs sind. Sie sind eine Voraussetzung für personalisierte Werbung. Große Anbieter mit Abomodellen oder Login wie Facebook betreffe das weniger, sagte Seip heute. Diese könnten die Einwilligung einmalig bei der Registrierung von Nutzern einholen. Alle anderen müssten jedoch jedes Mal die aktive Zustimmung erbitten. "Deshalb ist es wohl vor allem die mittelständische Werbewirtschaft, die Schwierigkeiten mit dem Urteil haben wird."
Erste Einschätzung des Bitkom-Verbandes
Zu dem Urteil erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder: "Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat weitreichende Auswirkungen für Internetnutzer und Tausende Webseitenbetreiber in Deutschland. Cookies können künftig nicht mehr mit einem Hinweis an den Nutzer automatisch gesetzt werden, sondern erfordern seine ausdrückliche Zustimmung. Neben dem nach wie vor hohen Umsetzungsaufwand infolge der Datenschutz-Grundverordnung bedeutet das für unzählige Webseitenbetreiber eine erneute Mehrbelastung. Auch für die Nutzer wird das Surfen im Netz umständlicher. Wer weiterhin den Komfort von Cookies genießen möchte, muss dafür ausdrücklich eine Einwilligung erteilen – mit zusätzlichen Klicks. Cookies können einen echten Mehrwert sowohl für Internetnutzer als auch für Webseitenbetreiber bieten. Dazu zählen etwa Warenkorb-Cookies, das Merken von Spracheinstellungen oder auch die Webseitenanalyse über Cookies. Cookies machen das Surfen schneller und bequemer. Webseitenbetreiber, etwa von Online-Shops, können mit Cookies ihr Angebot noch besser an die Bedürfnisse der Kunden anpassen."
In einem separaten Ratgeber erklären wir, was es mit Cookies auf sich hat und zeigen, wie Sie Cookies in Firefox, Chrome und Edge löschen können.