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010091-Abzockmasche-Zustellungsdokumentation


16.02.2012 23:06 - Gestartet von Kaldaun
Wer sich einmal eine arglose Menschen schön irreführende, eventuell täuschende "Zustellungsdokumentation" der DTMI anschauen möchte. Ich habe nach einiger Recherchearbeit eine gefunden. Sie ist bei pictureupload.us abgelegt. Dort im Search-Feld einfach "DTMI" ohne Anführungszeichen eingeben.

Mit freundlichen Grüßen

Kaldaun
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[1] Beobachter7 antwortet auf Kaldaun
03.03.2012 14:35
Benutzer Kaldaun schrieb:
Wer sich einmal eine arglose Menschen schön irreführende, eventuell täuschende "Zustellungsdokumentation" der DTMI anschauen möchte.

Ist ja wirklich putzig.

Gelbe Farbe und Aufdruck "Wichtige Postzustellung" sollen ein gerichtliches Schreiben vortäuschen. Erfüllt das nicht vielleicht schon den Tatbestand des Betrugsversuches?

Der Portoabdruck des Freistemplers gibt das allerdings klar als normalen Postbrief zu erkennen, zum Standardbriefporto von 55 Cent.
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[1.1] Beobachter7 antwortet auf Beobachter7
03.03.2012 15:05
Benutzer Beobachter7 schrieb:

Gelbe Farbe und Aufdruck "Wichtige Postzustellung" sollen ein gerichtliches Schreiben vortäuschen. Erfüllt das nicht vielleicht schon den Tatbestand des Betrugsversuches?

Absatz 1 des Paragrafen 263 StGB "Betrug"
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html
lautet:

"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

"Vorspiegelung falscher Tatsachen" kann man dieser Gestaltung des Briefumschlages durchaus vorwerfen.

Man könnte höchstens über die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils diskutieren.

Vielleicht kommt aber auch der Paragraf 267 StGB "Urkundenfälschung"
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html
in Betracht, dessen Absatz 1 wie folgt lautet:

"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."



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[1.1.1] Kaldaun antwortet auf Beobachter7
03.03.2012 19:58
Das denke ich eher nicht. Aber dies zu entscheiden, sollte Juristen vorbehalten bleiben. Meine Meinung dazu habe ich in Adjektivform schon angedeutet. Ich werde aber, denke ich, bald auf Deinen Beitrag zurüchkommen, interessant, der mich auf eine Idee gebracht hat.

Übrigens, bezugnehmend auf einen alten Beitrag von Dir, falls Du es noch nicht wissen solltest und noch wissen wolltest, Die Nettobeträge in der Telekom-Rechung mal 1,19 (=Mehrwertsteuersatz von 19%) ergeben jeweils die Bruttobeträge. Auf-oder Abrunden, fertig.

Liebe Grüße

Kaldaun
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[1.1.1.1] peter.pan antwortet auf Kaldaun
08.03.2012 20:57
Benutzer Kaldaun schrieb:
Das denke ich eher nicht. Aber dies zu entscheiden, sollte Juristen vorbehalten bleiben. Meine Meinung dazu habe ich in Adjektivform schon angedeutet. Ich werde aber, denke ich, bald auf Deinen Beitrag zurüchkommen, interessant, der mich auf eine Idee gebracht hat.
.....

Kaldaun

Weiß nicht, ob ich es hier schon mal geschrieben habe.

Mir sind Fälle aus den 90ern bekannt, da verschickten dubiose Firmen bei GmbH-Neugründungen Briefe, die denen des Registersgerichts täuschend ähnlich sahen. Dabei war dann immer eine Zahlkarte, mit der Gebühren für irgendeinen ominösen "Registereintrag" zu zahlen waren.
Mein damaliger Partner wollte die Beträge damals auch gleich bezahlen. Der hat auch nicht geschnallt, dass es sich um ein "Angebot" für einen Eintrag in irgend ein Nutzlos-Register handelte.
Ich habe es gleich geblickt und die Sachen an die Staatsanwaltschaft geschickt. Die waren sehr interessiert und haben auch ermittelt. Der Beschuldigte war aber damals nicht mehr zu greifen, weil abgetaucht.
Was daraus wurde, weiß ich nicht, weil ich später die Firma verlassen habe.

Wenn ich ein Original hätte, würde ich es auf jeden Fall mal an die Staatsanwaltsschaft schicken. sollen die doch prüfen, ob das alles so ok ist-
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[1.1.1.1.1] Beobachter7 antwortet auf peter.pan
10.03.2012 13:34
Vielleicht kann man auch Paragraph 123 BGB "Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung" heranziehen, dessen Absatz 1 folgendes bestimmt: "Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten."
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html