Benutzer talk schrieb:
Es gibt Nutzer in einer ähnlichen Situation (01011 statt 010011 gewählt), die nun ihre Abrechnung wegen Irrtums anfechten wollen. Siehe hierzu folgende Diskussion in einem anderen Forum:
http://forum.billiger-telefonieren.de/call-call/315-01011-und-010011-ventelo.html
Die Frage ist, ob das in Deinem Fall überhaupt noch möglich wäre. Die Forderung selbst ist ja schon älter, allerdings hast Du den EVN ja erst jetzt erhalten.
Ganz klar, dass hier ein Irrtum / Verwähler vorliegt. Ventelo betreibt das üble Spiel mit der 01011 ja schon jahrelang. Mit einer Nummer, die ihr selbst nicht mal von der Bundesnetzagentur zugewiesen wurde. Sie hat die Vermarktungsrechte von einer Essener Fa. erworben.
Mit "Wucher" oder ähnlichen Argumentationen ist denen nur schwer beizukommen. Das Risiko, hier einen Rechtstreit zu verlieren, ist unkalkulierbar.
Die Frage, ob hier noch eine Anfechtung nach § 119 BGB möglich ist, ist aus meiner Sicht nicht so einfach zu beantworten. Die Frage ist, wie seinerzeit der Rechnung widersprochen wurde? Der § 119 BGB sagt, dass "unmittelbar nach Kenntnisnahme des Irrtums" anzufechten ist. Unmittelbar bedeutet maximal 14 Tage. Wann war aber der Zeitpunkt der Kenntnisnahme? War ich bei Rechnungserhalt in der Annahme, dass ich diese Nummer nicht genutzt habe, wäre der Erhalt des EVN der Zeitpunkt der Kenntnisnahme und eine (nachträgliche) Anfechtung jetzt noch möglich.
Nichts zu tun ist aber auf jeden Fall verkehrt.
Ich würde jetzt per Einschreiben nachlegen:
"...bin ich zum Zeitpunkt des Rechnungserhalts und meines Widerspruchs davon ausgegangen, die 01011 nicht genutzt zu haben. Durch Vorlage des EVNs am TT.MM.JJJJ habe ich nun Kenntnis davon erhalten, diese Nummer doch genutzt zu haben. Da dies nur auf Grund eines Irrtums geschehen sein kann, fechte ich die Rechnung fristgemäß nach § 119 BGB an."
Dies ist ausdrücklich keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetz. Es ist meine Sicht der Dinge und stellt dar, wie ich in gleicher Situation damit umgehen würde.
Auf alle Fälle sollte der Betroffene sich anhand des von Talk genannten Link in die Thematik einlesen.
Und er sollte sich bewusst sein, dass es eine ziemlich nervige Angelegenheit wird.
Aber eins ist jetzt schon klar. Den ganzen Inkasso-Unfug können die sich sparen - werden sie aber nicht. Da der Rechnung widersprochen wurde, besteht keine Veranlassung, so eine Inkassoklitsche einzuschalten. Verstößt gegen die Kostenminderungspflicht und ist vor Gericht nicht erstattungsfähig.
Und noch eine Information:
Ventelo hat jetzt (nach ca. zwei Jahren) im Fall einer nach § 119 BGB angefochtenen Rechnung Klage eingereicht. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir berichten.
Gruß
Peter