Benutzer niveaulos schrieb:
Eigentlich KANN es nur so funktionieren, dass Vodafone die Datenströme der Kunden ausliest und analysiert - etwa dahingehend, welche Browserkennungen übertragen werden.
Das ist auch meine Vermutung. Auf jeden Fall geht es nicht ohne Deep Packet Inspection. Die ist zur Vermeidung von Missbrauch (Spam, Viren, DoS-Attacken etc. pp.) sicher zulässig.
Letztendlich kommt es auf § 88 TKG Abs. (2) und (3) an:
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(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden.
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Bei der Anwendung dieses Gesetzes stellt sich zunächst die Frage, ob Deep Packet Inspection mit dem Fernmeldegeheimnis vereinbar ist. Man könnte "ja" sagen, mit dem Argument, dass bei DPI ja nur eine Maschine die Pakete prüft, kein Mensch, und die Maschine nunmal kein intelligentes Wesen ist und ergo auch keine "Kenntnis" von den Inhalten erhalten kann. Andererseits bezieht sich Abs. (3) des zitierten § 88 TKG ausdrücklich auf Abs. (2), und dort ist nunmal nicht nur von Personen, sondern von "Diensteanbietern" die Rede. Das sind i.d.R. Unternehmen. Was der Gesetzgeber nun damit meinte, dass sich ein Unternehmen "Kenntnis von Inhalten der Telekommunikation verschafft" wird ein Richter auslegen müssen. Wenn er es eng auslegt, wird er sagen: "Die Mitarbeiter des Unternehmens verschaffen sich die entsprechende Kenntnis." Wenn er es weit auslegt, wird er auch technische Prozesse einbeziehen, die gezielt bestimmte Kommunikationsinhalte auswerten und dann zur Beeinflussung des Telekommunikationsdienstes nutzen.
Weiterhin muss geprüft werden, ob die Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses im konkreten Fall akzeptabel ist. Denn nach Absatz (3) darf das Fernmeldegeheimnis eingeschränkt werden im: "für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß". Das ist zum Beispiel die oben von mir zitierte Spam- und Viren-Abwehr.
Eine Einschränkung der Fernmeldegeheimnisses für die Nichterbringung eines Dienstes (hier Tethering) ist aber nicht vorgesehen. Und da die Netzbetreiber bei den Handy-Surf-Flatrates das Surfvolumen bei Maximaltempo stark limitieren, ist auch die Missbrauchsabwehr kein Argument.
Ein betroffener User könnte also grundsätzlich klagen. Andererseits verstößt ein User, der mit einem Vertrag, für den kein Tethering vorgesehen ist, doch tethered, gegen die AGB. Er hat also gegen den Anbieter zwei Hürden zu überwinden: Die Unwirksamerklärung der speziellen AGB-Bedingung und das Verbot an den Anbieter, Deep Packet Inspection gegen ihn zu verwenden. Das ist schon eine verdammt hohe Hürde, und das wegen ein paar Euro, was private Klagen oder die Klagen von Verbraucherschutzorganisationen mehr oder weniger ausschließt.
Die BNetzA kann auch direkt gegen die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses vorgehen. Doch hat sie in der Vergangenheit wenig Interesse gezeigt, Datenschutzbestimmungen gegen die Anbieter hart auszulegen. Das macht eine entsprechende Anordnung der BNetzA unwahrscheinlich.
Konkurrenten könnten auf Unterlassung klagen. Da die meisten ebenfalls DPI machen, werden sie aber kaum "den ersten Stein werfen".
Bleiben die Datenschutzbeauftragen der jeweiligen Länder oder des Bundes. Wenn genügend Bürger hier Eingaben machen, könnte was passieren...
Kai