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dann einfach ne Datenauskunft verlangen


15.01.2014 12:56 - Gestartet von omo
Wenn wir mal davon ausgehen, dass die meisten Provider mutmaßlich rechtswidrig die Einzelverbindungsdaten doch speichern, kann man ja einfach an die Liste über eine Eigenauskunft nach BDSG gehen und bekommt die Daten dann doch. Ansonsten kann ich das Urteil durchaus nachvollziehen.
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[1] flatty antwortet auf omo
15.01.2014 13:46
Benutzer omo schrieb:
Wenn wir mal davon ausgehen, dass die meisten Provider mutmaßlich rechtswidrig die Einzelverbindungsdaten doch speichern, kann man ja einfach an die Liste über eine Eigenauskunft nach BDSG gehen und bekommt die Daten dann doch. Ansonsten kann ich das Urteil durchaus nachvollziehen.

Sollte die Klägerin eine juristische Person gewesen sein, ist das BDSG möglicherweise nicht einschlägig.

Zudem werden Daten auch eventuell gar nicht - über die Grenzen des TKG zu Mißbrauchs-und Störungsbeseitigungszwecken - aufbewahrt, sodass es vielmehr um das Einklagen eines EVN für die Zukunft ging.

BDSG ist ne gute Idee, aber oft nicht zielführend.
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[1.1] spaghettimonster antwortet auf flatty
15.01.2014 21:15
Benutzer flatty schrieb:
Sollte die Klägerin eine juristische Person gewesen sein, ist das BDSG möglicherweise nicht einschlägig.

Deswegen war der Kläger auch ein Einzelunternehmer.
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[2] spaghettimonster antwortet auf omo
15.01.2014 21:03
Benutzer omo schrieb:
Wenn wir mal davon ausgehen, dass die meisten Provider mutmaßlich rechtswidrig die Einzelverbindungsdaten doch speichern, kann man ja einfach an die Liste über eine Eigenauskunft nach BDSG gehen und bekommt die Daten dann doch.

Das war beantragt. Das Gericht wollte § 34 BDSG aber wegen des Spezialitätenverhältnisses nicht anwenden.

Vielleicht war es ihm auch nur zu viel Arbeit, wie ebenfalls beantragt, Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, ob die Telekom die Daten wirklich nicht speichert...
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[3] topifun antwortet auf omo
16.01.2014 07:39
Benutzer omo schrieb:
Wenn wir mal davon ausgehen, dass die meisten Provider mutmaßlich rechtswidrig die Einzelverbindungsdaten doch speichern, kann man ja einfach an die Liste über eine Eigenauskunft nach BDSG gehen und bekommt die Daten dann doch. Ansonsten kann ich das Urteil durchaus nachvollziehen.
Für mich ist das Urteil nicht nachvollziehbar.
Was spricht gegen ein Recht auf einen EVN, wenn der Kunde es möchte?
Es muss ja nicht jeder einen EVN wollen, aber wer es möchte, sollte ihn bekommen.
Ein EVN kann ja auch als beweis dienen, gerade bei Geschäftlichen Telefonaten kann er sehr hilfreich sein.