Benutzer Rotbaertchen schrieb:
Benutzer sushiverweigerer schrieb:
Benutzer H N I K A R schrieb:
Die entsprechende Passage zur Preiserhöhung von Drillisch ist rechtskonform.
Das sieht der Fachanwalt und der BGH anders. Du bist ein Schwätzer.
Welcher Fachanwalt? Der, der dieses sagt:
"Daher tendiere ich trotz einiger Bedenken dazu, dass die Klausel wirksam sein dürfte"?
Lesen ist nicht deine Stärke. Dann bitte:
RA Solmecke:
Bei Preiserhöhungen von mehr als 20 Prozent, hier offenbar teilweise sogar um die 50 Prozent, ist die Anpassung jedoch so weit vom vereinbarten Preis entfernt, dass der Kunde hier die Erhöhung nur als Kündigung mit gleichzeitigem Angebot auf Neuabschluss eines Vertrages verstehen kann. Bei solchen krassen Anpassungen gehe ich davon aus, dass der Vertrag automatisch endet, ohne dass der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen muss. Wer auf Nummer sicher gehen will, kündigt allerdings lieber innerhalb der sechswöchigen Frist.
Den BHG-Beleg würde ich auch gerne sehen.
BGH-Urteil zu Preisanpassungsklauseln vom 21.09.2005 (Az.: VIII ZR 38/05)
Beträgt eine Preiserhöhung jedoch mehr als fünf Prozent des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung vertraglich geltenden monatlichen Rechnungsbetrags, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung zu kündigen.