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AGB


20.03.2017 19:53 - Gestartet von iopo
Offensichtlich hat sich niemand die AGB vor Vertragsabschluss durchgelesen. Das ist alles rechtens so. Ob es für Drillisch/WinSim positiv ist, ist eine andere Frage.
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[1] Raste antwortet auf iopo
20.03.2017 22:02
Benutzer iopo schrieb:
Offensichtlich hat sich niemand die AGB vor Vertragsabschluss durchgelesen. Das ist alles rechtens so. Ob es für Drillisch/WinSim positiv ist, ist eine andere Frage.

Hallo iopo,
ich gebe es zu. Ich habe wohl die AGB nicht richtig gelesen. Bestimmt kannst Du mir verraten, auf welchen Teil der AGB Du Dich bei Deiner Aussage beziehst.

Danke
Raste
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[1.1] iopo antwortet auf Raste
21.03.2017 07:52
Benutzer Raste schrieb:
Benutzer iopo schrieb:
Offensichtlich hat sich niemand die AGB vor Vertragsabschluss durchgelesen. Das ist alles rechtens so. Ob es für Drillisch/WinSim positiv ist, ist eine andere Frage.

Hallo iopo, ich gebe es zu. Ich habe wohl die AGB nicht richtig gelesen. Bestimmt kannst Du mir verraten, auf welchen Teil der AGB Du Dich bei Deiner Aussage beziehst.

Danke
Raste

Punkt X 2) der AGB.

Der Diensteanbieter ist berechtigt, die Entgelte bei Ände- rung der gesetzlichen Umsatzsteuer; der Kosten für vom Kunden in Anspruch genommene Dienste anderer Anbieter, zu denen der Diensteanbieter dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt; der Kosten für besondere Netzzugänge und für Zusammenschaltungen; von Gebühren/Kosten auf- grund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z. B. der Bundesnetzagentur, jeweils unter Beibehaltung des ursprünglichen vertraglichen Äquivalenzv­erhältnisses ab dem Zeitpunkt und in der Höhe der Änderung für die Zukunft durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kunden anzu- passen, soweit die betreffenden Änderungen nicht zugleich bezüglich der durch den Diensteanbieter gegenüber dem Kunden zu erbringenden Dienstleistung anderweitig zu ei- nem Ausgleich dieser geänderten Kosten führt. Eine Preisan- passung zur Steigerung des Gewinns des Diensteanbieters ist ausgeschlossen. Im Falle der Verringerung der vorgenannten Kosten wird der Diensteanbieter die vom Kunden zu zahlen- den Entgelte entsprechend verringern.
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[1.1.1] pa-jt antwortet auf iopo
21.03.2017 12:51

einmal geändert am 21.03.2017 12:52
Benutzer iopo schrieb:

Punkt X 2) der AGB.

IdR nicht alle was in AGBs drin steht ist rechtskonform und lässt sich nicht unbedingt durchsetzen
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[1.1.1.1] H N I K A R antwortet auf pa-jt
22.03.2017 11:19
Benutzer pa-jt schrieb:
IdR nicht alle was in AGBs drin steht ist rechtskonform und lässt sich nicht unbedingt durchsetzen

Die entsprechende Passage zur Preiserhöhung von Drillisch ist rechtskonform.
Das Problem ist hier nicht die Regelung selbst, sondern höchstens in manchen Punkten die reale Umsetzung durch Drillisch.
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[1.1.1.1.1] Kuch antwortet auf H N I K A R
23.03.2017 13:22
Hallo,

Benutzer H N I K A R schrieb:

Die entsprechende Passage zur Preiserhöhung von Drillisch ist rechtskonform.
Das Problem ist hier nicht die Regelung selbst, sondern höchstens in manchen Punkten die reale Umsetzung durch Drillisch.

hierzu nun die Einschätzung des Anwalts, den wir zu den AGB befragt haben:

https://www.teltarif.de/winsim-einschaetzung-...

Alexander Kuch
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[1.1.1.1.2] sushiverweigerer antwortet auf H N I K A R
26.03.2017 06:46
Benutzer H N I K A R schrieb:

Die entsprechende Passage zur Preiserhöhung von Drillisch ist rechtskonform.

Das sieht der Fachanwalt und der BGH anders. Du bist ein Schwätzer.
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[1.1.1.1.2.1] Rotbaertchen antwortet auf sushiverweigerer
26.03.2017 14:58
Benutzer sushiverweigerer schrieb:
Benutzer H N I K A R schrieb:
Die entsprechende Passage zur Preiserhöhung von Drillisch ist rechtskonform.
Das sieht der Fachanwalt und der BGH anders. Du bist ein Schwätzer.

Welcher Fachanwalt? Der, der dieses sagt:
"Daher tendiere ich trotz einiger Bedenken dazu, dass die Klausel wirksam sein dürfte"?

Den BHG-Beleg würde ich auch gerne sehen.
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[1.1.1.1.2.1.1] flyer213 antwortet auf Rotbaertchen
26.03.2017 19:11

einmal geändert am 26.03.2017 21:02
Benutzer Rotbaertchen schrieb:
Benutzer sushiverweigerer schrieb:
Benutzer H N I K A R schrieb:
Die entsprechende Passage zur Preiserhöhung von Drillisch ist rechtskonform.
Das sieht der Fachanwalt und der BGH anders. Du bist ein Schwätzer.

Welcher Fachanwalt? Der, der dieses sagt:
"Daher tendiere ich trotz einiger Bedenken dazu, dass die Klausel wirksam sein dürfte"?

Den BHG-Beleg würde ich auch gerne sehen.

Vertrag ist Vertrag und dieser muß ohne Erhöhung während der Laufzeit eingehalten werden.
5%= 2017, 5%= 2018 wo gibt es denn sowas und das bei 1-2% Teuerung.
Kündigen kann man, dass kostet dann nochmal 29,95€ weil ja fast jeder seine Rufnummer portieren möchte.
Vorschlag:Wer den Vertrag kündigt zahlt die Portierung (Ausnahmen: Nichtzahlung der Rechnung)
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[1.1.1.1.2.1.2] sushiverweigerer antwortet auf Rotbaertchen
27.03.2017 08:04

einmal geändert am 27.03.2017 08:06
Benutzer Rotbaertchen schrieb:
Benutzer sushiverweigerer schrieb:
Benutzer H N I K A R schrieb:
Die entsprechende Passage zur Preiserhöhung von Drillisch ist rechtskonform.
Das sieht der Fachanwalt und der BGH anders. Du bist ein Schwätzer.

Welcher Fachanwalt? Der, der dieses sagt:
"Daher tendiere ich trotz einiger Bedenken dazu, dass die Klausel wirksam sein dürfte"?


Lesen ist nicht deine Stärke. Dann bitte:

RA Solmecke:

Bei Preiserhöhungen von mehr als 20 Prozent, hier offenbar teilweise sogar um die 50 Prozent, ist die Anpassung jedoch so weit vom vereinbarten Preis entfernt, dass der Kunde hier die Erhöhung nur als Kündigung mit gleichzeitigem Angebot auf Neuabschluss eines Vertrages verstehen kann. Bei solchen krassen Anpassungen gehe ich davon aus, dass der Vertrag automatisch endet, ohne dass der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen muss. Wer auf Nummer sicher gehen will, kündigt allerdings lieber innerhalb der sechswöchigen Frist.

Den BHG-Beleg würde ich auch gerne sehen.

BGH-Urteil zu Preisanpassungsklauseln vom 21.09.2005 (Az.: VIII ZR 38/05)

Beträgt eine Preiserhöhung jedoch mehr als fünf Prozent des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung vertraglich geltenden monatlichen Rechnungsbetrags, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung zu kündigen.
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[1.1.1.1.2.2] H N I K A R antwortet auf sushiverweigerer
27.03.2017 00:35
Benutzer sushiverweigerer schrieb:
Das sieht der Fachanwalt und der BGH anders. Du bist ein Schwätzer.

Ich würde sagen du bist der Schwätzer, so lange du keine entsprechenden Belege für deine Aussagen anführst. Der Lieblingsanwalt von Teltarif hat sich ganz klar (für einen Anwalt) dazu geäußert (siehe auch das Zitat unten Rotbaertchen). Entweder kannst du also nicht lesen, oder du bist schwer begriffsstutzig. Das sind beides sehr schlechte Eigenschaften, die das Indiz, dass du mit hundertprozentiger Sicherheit von uns beiden der Schwätzer bist noch weiter erhärten. Klassisches Eigentor. ;)
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[2] sushiverweigerer antwortet auf iopo
26.03.2017 06:38
Benutzer iopo schrieb:
Offensichtlich hat sich niemand die AGB vor Vertragsabschluss durchgelesen. Das ist alles rechtens so. Ob es für Drillisch/WinSim positiv ist, ist eine andere Frage.

Das sieht der Fachanwalt allerdings anders, das Gesetz und die Gerichte ebenso.

Es ist eben nicht alles rechtlich zulässig, was in den AGBs steht, diese können auch unwirksam sein. Das Gesetz und die Rechtsprechung stehen stets über den AGBs, die ja in der Regel zum Vorteil des Unternehmens formuliert sind.