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Und was passiert mit Mietern, die noch analoges Kabel - TV haben?


29.09.2017 11:44 - Gestartet von sushiverweigerer
Viele Mieter haben in ihrem Mietvertrag einen analogen Kabelanschluss = Rechtsanspruch!

Die kann man nicht so einfach "abschalten", denn das wäre Vertragsbruch. Außerdem ist ein digitaler Kabelanschluss mit höheren Kosten + zusätzlicher Hardware (Receiver) verbunden.

Hier hätte ich mir gerne mal nähere Infos zu den rechtlichen Gegebenheiten gewünscht.
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[1] Cooki3 antwortet auf sushiverweigerer
29.09.2017 12:04
Dann muss man halt mal einen Technologiewechsel vornehmen. Wenn der Kabelempfang anschließend immer noch gewährleistet ist, stellt das doch keinen Vertragsbruch dar. Einen Receiver benötigt man übrigens nicht. Wenn der Fernseher einen DVB-C Tuner hat, geht das ohne Probleme. So hat es jeder laufen, den ich kenne, der Fernsehen über Kabel bezieht.

Ich verstehe auch nicht, warum wirklich ausnahmslos bei JEDER technischen Umstellung Leute aus ihren Kellern kommen und anfangen zu meckern. Man kann nicht jahrzehntelang einen toten Hund am Leben erhalten. Einen Tag Einschränkungen hinnehmen, wenn umgeschaltet wird und gut ist.
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[1.1] muc80337 antwortet auf Cooki3
29.09.2017 12:15
Benutzer Cooki3 schrieb:
Man kann nicht jahrzehntelang einen toten Hund am Leben erhalten.

Der junge Hund lebt aber nicht überall richtig. Denn die Digital-Variante ist deutlich störanfälliger gegenüber z.B. DAB+
Und wenn die digitale Pracht keine Pracht ist - dann ist (bzw. künftig war) analog trotz a priori mieserer Bildqualität eine Alternative, die künftig wegfallen wird.
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[1.1.1] chrispiac antwortet auf muc80337
29.09.2017 12:49
Benutzer muc80337 schrieb:
Benutzer Cooki3 schrieb:
Man kann nicht jahrzehntelang einen toten Hund am Leben erhalten.

Der junge Hund lebt aber nicht überall richtig. Denn die Digital-Variante ist deutlich störanfälliger gegenüber z.B.
DAB+
Und wenn die digitale Pracht keine Pracht ist - dann ist (bzw. künftig war) analog trotz a priori mieserer Bildqualität eine Alternative, die künftig wegfallen wird.

Die Störanfällikeit gegenüber DAB+, UKW und einien DVB-C Sendern etsteht in der Regel bei den Kunden, die alte TV- und Radioantennenkabel einsetzten, die unzureichend geschirmt sind. Das hat Unitymedia in NRW bei der Umschaltung nicht berücksichtigt. Am zweiten Umschalttermin wurde deswegen auf Frequenzen ausgewichen, die solche Störungen vermeiden. Dies dürfte aber nur vorübergehend so sein. Denn um das Kabel effektiv zu nutzen - z. B. für breitbandigeres Internet - werden die jetzt freigeräumten Frequenzen im Kabel, früher oder später wieder genutzt werden.
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[2] chrispiac antwortet auf sushiverweigerer
29.09.2017 12:40
Benutzer sushiverweigerer schrieb:
Viele Mieter haben in ihrem Mietvertrag einen analogen Kabelanschluss = Rechtsanspruch!

Ich würde mich wundern, wenn für einen Mietwohnung mit Kabelanschluß explizit „Analog“ in dem Mietvertrag stehen würde.

Die kann man nicht so einfach "abschalten", denn das wäre Vertragsbruch.
Um Rechssicherheit für die Kabelnetzbetreiber herzustellen, fordert deren Intressenverband AGNA ja, das gesetzlich ein Abschaltdatum (z. B. bis Ende 2019) gesetzt wird. Damit würden - sofern tatsächlich Verträge mit expliziter Analognutzung bestehen sollten - diese durch einen gesetzlichen gegebenen Rahmen außer Kraft gesetzt.

Außerdem ist ein digitaler Kabelanschluss mit höheren Kosten + zusätzlicher Hardware (Receiver) verbunden.

Diese zusätzlichen Kosten bestehen allenfalls für die HD („High Definition“ = Hochauflösendes Video) Programme. Die öffentlich-rechtlichen und meisten Privatsender werden digital auch in herkömmlicher SD („Standard Definition“ = einfache/herkömmliche TV Auflösung) ausgekabelt. Diese sind mit einem digitalen Empfänger (wie die meisten Flachbildschirmfernseher seit mindestens 10 Jahren mit eingebaut haben) frei (also ohne Zusatzkosten für den Kabelkunden) empfangbar.
Nur wenn man noch einen reinen analogen TV Empfänger (mit Röhre) besitzt, braucht man einen digital/analog Umsetzter (Zusatzbox), sofern man die Gelegenheit nicht nutzen möchte, um einen neues Gerät anzuschaffen.

Hier hätte ich mir gerne mal nähere Infos zu den rechtlichen Gegebenheiten gewünscht.
Ländersache, daher bis zu 16 Varianten in Deutschland möglich. Das dürfte den Artikel sprengen.
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[2.1] little-endian antwortet auf chrispiac
29.09.2017 18:37
Benutzer chrispiac schrieb:
Benutzer sushiverweigerer schrieb:
Viele Mieter haben in ihrem Mietvertrag einen analogen Kabelanschluss = Rechtsanspruch!

Ich würde mich wundern, wenn für einen Mietwohnung mit Kabelanschluß explizit „Analog“ in dem Mietvertrag stehen würde.


Es wäre auch aus technischer Sicht unsinnig, da es die Unterscheidung "analoger" und "digitaler" Kabelanschluss schlicht nicht gibt. Ob ein Signal auf logischer Ebene analog oder digital ist, ist eine reine Frage der Vereinbarung und Interpretation, die der physischen Übertragsleitung herzlich egal ist.
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[3] krassDigger antwortet auf sushiverweigerer
01.10.2017 08:31
Kabelanschluss im Mietvertrag bedeutet für den Mieter so viel dass der Vermieter ihm die TV-Signale aus dem örtlichen Kabelnetz des Kabelanbieters so wie sie kommen in die Wohnung weiterleiten muss. Welche Programme da kommen, und ob diese analog oder digital oder beides übertragen werden, darauf hat der Vermieter keinen Einfluss.
Das Thema wird immer noch so behandelt wie in der alten Zeit, als es einen Kabelanbieter Deutsche Bundespost und später Telekom gab, der genau ein Angebot für alle hatte. Das es heute verschiedene Kabelangebote mit unterschiedlichen Programmfreischaltungen und teilweise regionale alternative Kabelanbieter mit anderem Programmangebot gibt, ändert daran nichts.