Benutzer sushiverweigerer schrieb:
Viele Mieter haben in ihrem Mietvertrag einen analogen Kabelanschluss = Rechtsanspruch!
Ich würde mich wundern, wenn für einen Mietwohnung mit Kabelanschluß explizit „Analog“ in dem Mietvertrag stehen würde.
Die kann man nicht so einfach "abschalten", denn das wäre Vertragsbruch.
Um Rechssicherheit für die Kabelnetzbetreiber herzustellen, fordert deren Intressenverband AGNA ja, das gesetzlich ein Abschaltdatum (z. B. bis Ende 2019) gesetzt wird. Damit würden - sofern tatsächlich Verträge mit expliziter Analognutzung bestehen sollten - diese durch einen gesetzlichen gegebenen Rahmen außer Kraft gesetzt.
Außerdem ist ein digitaler Kabelanschluss mit höheren Kosten + zusätzlicher Hardware (Receiver) verbunden.
Diese zusätzlichen Kosten bestehen allenfalls für die HD („High Definition“ = Hochauflösendes Video) Programme. Die öffentlich-rechtlichen und meisten Privatsender werden digital auch in herkömmlicher SD („Standard Definition“ = einfache/herkömmliche TV Auflösung) ausgekabelt. Diese sind mit einem digitalen Empfänger (wie die meisten Flachbildschirmfernseher seit mindestens 10 Jahren mit eingebaut haben) frei (also ohne Zusatzkosten für den Kabelkunden) empfangbar.
Nur wenn man noch einen reinen analogen TV Empfänger (mit Röhre) besitzt, braucht man einen digital/analog Umsetzter (Zusatzbox), sofern man die Gelegenheit nicht nutzen möchte, um einen neues Gerät anzuschaffen.
Hier hätte ich mir gerne mal nähere Infos zu den rechtlichen Gegebenheiten gewünscht.
Ländersache, daher bis zu 16 Varianten in Deutschland möglich. Das dürfte den Artikel sprengen.