Thread
Menü

Das Gericht wird dem Gutachter nicht folgen


07.05.2018 09:35 - Gestartet von whalesafer
Es gibt keine Pflicht, urheberrechtlich geschützte Werke als solche zu kennzeichnen. Urheberrechtsschutz ist der Normalfall. Ein nicht abgeschlossenes Fahrrad darf man ja auch nicht einfach klauen, und ob man das geklaute Fahrrad verkaufen will oder nur ohne Gewinnerziehlungsabsicht damit fahren möchte, spielt gar keine Rolle.
Menü
[1] trzuno antwortet auf whalesafer
07.05.2018 14:38
Benutzer whalesafer schrieb:
Es gibt keine Pflicht, urheberrechtlich geschützte Werke als solche zu kennzeichnen. Urheberrechtsschutz ist der Normalfall.

Ja, jeder Fotograf, ob Privat oder beruflich, hat das Urheberrecht an seinen Bildern. Allerdings liegt genau da "beruflich oder privat" meist ein wesentlicher Unterschied, ob der Fotograf dieses Recht überhaupt ausüben will, bei nichtgewerblicher Fremdnutzung.

Im Digitalzeitalter ist es außerdem kein Problem mehr urheberrechtlich geschützte Werke fürs Internet mit einer digitalen Signatur / Wasserzeichen zu markieren, damit diese vollautomatisch erkannt werden können.

Selbst ohne digitales Wasserzeichen in einem Bild gibt es inzwischen ja Möglichkeiten Bilder automatisch zu erkennen. Die Abmahnanwälte gewisser Fotoargenturen machen davon ja fleissig Gebrauch.

Ein nicht abgeschlossenes Fahrrad darf man ja auch nicht einfach klauen, und ob man das geklaute Fahrrad verkaufen will oder nur ohne Gewinnerziehlungsabsicht damit fahren möchte, spielt gar keine Rolle.

Sehr schlechter Vergleich.

Es gibt keine massenhaft frei hingestellten Fahrräder bei denen es ihren Besitzern völlig egal ist, ob sich die jemand für private Nutzung mitnimmt und einmalig oder dauerhaft nutzt.

Bei Bildern hingegen stellen Millionen von Menschen ihre Urlaubsfotos einfach so ins Netz und haben keinerlei Absicht irgendeine nichtgewerbliche Fremdnutzung zu verfolgen, obwohl sie ja das Urheberrecht auf die Bilder haben.

Das trifft für die meisten Urlaubsfotografen wohl mindestens auf alle Fotos zu auf denen weder sie selber noch Freunde/Bekannte erkennbar sind. Also quasi alle Bilder von Landschaften, Gebäuden, Einheimischen usw.. Und natürlich trifft das nur zu, wenn die Bilder nicht von jemanden gewerblich zum Geldverdienen genutzt werden.
Menü
[1.1] whalesafer antwortet auf trzuno
07.05.2018 15:28
Benutzer trzuno schrieb:
Benutzer whalesafer schrieb:
Es gibt keine Pflicht, urheberrechtlich geschützte Werke als solche zu kennzeichnen.
Urheberrechtsschutz ist der Normalfall.

Ja, jeder Fotograf, ob Privat oder beruflich, hat das Urheberrecht an seinen Bildern. Allerdings liegt genau da "beruflich oder privat" meist ein wesentlicher Unterschied, ob der Fotograf dieses Recht überhaupt ausüben will, bei nichtgewerblicher Fremdnutzung.

Nein, das ist kein Unterschied. Sehr viele Privatleute haben etwas dagegen, wenn ihre Fotos weiterverbreitet werden. Du verwechselst die Ohnmacht, das zu verhindern, und die daraus folgende "Duldungsstarre" mit einem Einverständnis.

Im Digitalzeitalter ist es außerdem kein Problem mehr urheberrechtlich geschützte Werke fürs Internet mit einer digitalen Signatur / Wasserzeichen zu markieren, damit diese vollautomatisch erkannt werden können.

Irrelevant.

Ein nicht abgeschlossenes Fahrrad darf man ja auch nicht einfach klauen, und ob man das geklaute Fahrrad verkaufen will oder nur ohne Gewinnerziehlungsabsicht damit fahren möchte, spielt gar keine Rolle.

Sehr schlechter Vergleich.

Es gibt keine massenhaft frei hingestellten Fahrräder bei denen es ihren Besitzern völlig egal ist, ob sich die jemand für private Nutzung mitnimmt und einmalig oder dauerhaft nutzt.

Vergleiche haben es so an sich, dass sie nie perfekt alle Aspekte abbilden. Es geht darum, dass ein nicht vorhandener Diebstahlschutz keine Genehmigung zum Diebstahl darstellt. Die rechtliche Situation ist bei Fotos nicht anders. Das Urheberrecht ist wie das Eigentum nicht davon abhängig, dass es aktiv verteidigt wird.