Benutzer bubblex schrieb:
"Anders sähe die Rechtslage laut dem Anwalt übrigens aus, wenn kein Grund für die Ablehnung genannt worden wäre":
Das kann man so nicht stehen lassen!
Warum kann man das nicht stehen lassen? Weil es noch nicht genug Fake News im Netz gibt? Auf die Idee, dass der befragte Rechtsanwalt mehr von der Sache versteht als Sie sind Sie offenbar nicht gekommen.
Wenn ich als Kunde bei einem Telekommunikations-Vertrag abgelehnt werde, dann gibt es dafür genau zwei Gründe: 1. Es ist etwas (negatives) zu meiner Person gespeichert, dann habe ich einen Auskunfts- und ggf. Berichtigungs-Anspruch
Das ist soweit richtig, als es sich auf die personenbezogenen Daten handelt, die beim Provider gespeichert sind und auch auf die Daten einer Auskunftei, die in diesem Fall beteiligt sein könnte.
2. Bei meinen Daten schlägt ein Algorithmus zu, auch dann habe ich einen Auskunftsanspruch.
Nein, einen solchen Anspruch gibt es gerade nicht! Der BGH hat das im Fall des Schufa-Scorings bereits höchstrichterlich entschieden: Es gibt keinen Anspruch darauf zu erfahren wie ein von einem Unternehmen eingesetzter Algorithmus zu einer Entscheidung kommt. Es überwiegt das Interesse des Unternehmens an seinen Geschäftsgeheimnissen festzuhalten.
In beiden Fällen schalten die Firmen auf stur, aber eine kurze Bitte an die Bundesdatenschutzbeauftragte sorgt für zügige manuelle Nachbearbeitung mit der Antwort: "Die Ablehnung beruhte auf einem Fehler, Sie können selbstverständlich unser Kunde werden" ;-)
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat mit solchen Fällen rein gar nichts zu tun. Er käme nur ins Spiel wenn Bundesbehörden o.ä. beteiligt wären. Bei Streitigkeiten mit einem Unternehmen über Datenschutzfragen kann allenfalls der Landesdatenschutzbeauftragte des Landes, in dem das Unter seinen Sitz hat, weiterhelfen. Aber eben nicht bei Konstellationen, in denen der Verbraucher keine Rechte hat.
Dass eine Ablehnung weder aus Scoring-Gründen noch wegen gespeicherter Daten erfolgt, mag im Nachtclub angehen (wenn dem Türsteher meine Latzhose nicht gefällt), aber bei Online-Bestellungen ist das schlicht nicht glaubwürdig.
Nicht glaubwürdig mag sein, aber das ist etwas anderes als nicht erlaubt. Wenn ein Anbieter mit Person X ohne Angabe von Gründen keinen Mobilfunkvertrag abschließen will, dann ist das einfach mal so. Ein Kontrahierungszwang besteht jedenfalls nicht und die im Artikel genannten Alternativen - insbesondere ein Prepaid-Vertrag, der für den Anbieter praktisch risikolos ist - gibt es ja auch noch.