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Mitleid mit Investoren ist kein Rechtsprinzip


11.03.2019 02:35 - Gestartet von whalesafer
2x geändert, zuletzt am 11.03.2019 02:36
Sky hat sich selbst entschieden, die Kunden langfristig zu binden und mit bestimmten Programminhalten zu werben. Verträge sind einzuhalten. Wenn sich die Interessen oder die finanzielle Situation des Kunden ändern, kann der schließlich auch nicht einfach seine Zahlungsverpflichtungen ändern. Der Sicherheit, die Sky durch die lange Vertragslaufzeit hat, steht die Sicherheit des Kunden gegenüber, während der Vertragslaufzeit für den vereinbarten Preis die vereinbarte Leistung zu bekommen. Selbstverständlich müsste Sky dem Kunden den Schaden ersetzen, der durch die einseitige Wegnahme der zugesagten Programminhalte entsteht. Aber Recht haben und Recht bekommen waren ja noch nie das selbe.
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[1] daGiz antwortet auf whalesafer
11.03.2019 08:17
Benutzer whalesafer schrieb:
Selbstverständlich müsste Sky dem Kunden den Schaden ersetzen, der durch die einseitige Wegnahme der zugesagten Programminhalte entsteht. Aber Recht haben und Recht bekommen waren ja noch nie das selbe.

Ich weiß ja nicht, wie sich das juristisch darstellt, aber müssten dafür nicht die Programminhalte, insbesondere im Bereich Sport, exakt vertraglich unter Nennung der Sportart/Liga und des Umfangs (gerade jetzt ein Thema durch die Splittung der Spieltage auf verschiedene Übertragungsanbieter) festgehalten werden?
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[1.1] whalesafer antwortet auf daGiz
11.03.2019 09:03
Benutzer daGiz schrieb:
Benutzer whalesafer schrieb:
Selbstverständlich müsste Sky dem Kunden den Schaden ersetzen, der durch die einseitige Wegnahme der zugesagten Programminhalte entsteht. Aber Recht haben und Recht bekommen waren ja noch nie das selbe.

Ich weiß ja nicht, wie sich das juristisch darstellt, aber müssten dafür nicht die Programminhalte, insbesondere im Bereich Sport, exakt vertraglich unter Nennung der Sportart/Liga und des Umfangs (gerade jetzt ein Thema durch die Splittung der Spieltage auf verschiedene Übertragungsanbieter) festgehalten werden?

Beworbene Produkteigenschaften sind selbstverständlich Vertragsbestandteil. Dass Sky mit Programminhalten geworben hat, deren Verfügbarkeit innerhalb der Vertragslaufzeit endete, ist gerade das Thema.
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[1.1.1] RobbieG antwortet auf whalesafer
11.03.2019 10:19
Tach,

Benutzer whalesafer schrieb:
Benutzer daGiz schrieb:
Benutzer whalesafer schrieb:
Selbstverständlich müsste Sky dem Kunden den Schaden ersetzen, der durch die einseitige Wegnahme der zugesagten Programminhalte entsteht. Aber Recht haben und Recht bekommen waren ja noch nie das selbe.

Meine Antwort: Ich schließe kein Abo bei Sky ab. Gar keins. Punkt.
Wenn die Fußballer nicht im öffentlichen TV spielen, spielen sie ohne mich. Punkt.

Ich zahle GEZ. Das muss reichen. Punkt.

aus.
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[1.1.1.1] whalesafer antwortet auf RobbieG
11.03.2019 10:56
Benutzer RobbieG schrieb:
Wenn die Fußballer nicht im öffentlichen TV spielen, spielen sie ohne mich. Punkt.

Ich zahle GEZ. Das muss reichen. Punkt.

Dann hoffe ich, dass Sie verzichten können. Millionäre live beim Ballspielen zu zeigen ist keine Grundversorgung.