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3 Jahre und vier Monate auf Bewährung?


13.03.2019 20:53 - Gestartet von softdown
Ich kenne mich mit dem Strafrecht nicht im Detail aus, aber nach meinem Wissen ist bei 2 Jahren Feierabend. Wer mehr bekommt, der muss auch einsitzen (mal wieselflink via Google):
https://dejure.org/gesetze/StGB/56.html

Ob die knapp drei Jahre nun angemessen sind oder 30 oder nur eines - das vermag ich nicht zu beurteilen.

softdown
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[1] mannesmann antwortet auf softdown
14.03.2019 11:58

2x geändert, zuletzt am 14.03.2019 11:59
Es sind drei Einzelstrafen:

"Die Freiheitsstrafen belaufen sich in den drei Fällen konkret auf ein Jahr und sechs Monate, wobei hier eine Vorverurteilung (Freiheitsstrafe von vier Monaten) mit einbezogen wurde. Die zweite Freiheitsstrafe beläuft sich auf zehn Monate, auch hier wurde eine vorherige Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einbezogen. Und die dritte Freiheitsstrafe gilt für ein Jahr."

Quelle: https://www.dwdl.de/nachrichten/71395/tm3_betreiber_verurteilt_sendebetrieb_wird_eingestellt/

"Der Angeklagte hat nie eine Führerscheinprüfung abgelegt."

Quelle: https://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Fernsehen-Bei-Family-TV-schauten-die-Glaeubiger-in-die-Roehre-id53764046.html

Wahrscheinlich sind die ersten beiden Strafen wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis und die letzt genannte wegen Betrugs, denn Insolvenzverschleppung kommt als e.K. nicht in Betracht.