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Was ist im vorletzten Absatz gemeint?


09.09.2019 10:57 - Gestartet von Zuschauer 1
Im Artikel steht (in seiner aktuellen Form) im vorletzten Absatz:

Damit ist wieder einmal bewiesen, dass das von den Providern möglicherweise immer noch so gehandhabte Verfahren, Ausländern, in deren Ausweisdokument keine Adresse steht, eine Prepaidkarte zu geben, die beispielsweise auf den Namen in Verbindung mit der Hoteladresse registriert wird.

Dieser Satz scheint unvollständig zu sein. Hier fehlt der Teil, was nun angeblich bewiesen sein soll.

Meiner Ansicht nach kann man aus der Aussage der BNetzA herauslesen, dass dieser ganze Zirkus mit der Adresse angesichts der nochmals erwähnten Möglichkeit, sich mit einem Reisepass zu identifizieren, einfach nur schrullig ist. Somit spricht nichts dagegen, die Adresse des Hotels aufzuschreiben, wenn das Registrierungssystem überflüssigerweise auf der Angabe einer Adresse besteht.

Es war sicher nicht im Sinne der Erfinder der Prepaid-Registrierungspflicht, dass dies weiter möglich ist.

Warum denn das? Es sollen Personen registriert werden, keine Adressen. Jeder kann jederzeit umziehen oder von mir aus auch, wie in dem Artikel, obdachlos werden. Welchen Sinn sollte es ergeben, die Wohnadresse zum Zeitpunkt des Prepaidkartenkaufs zu erfassen oder zu versuchen diese zu verifizieren? Man ist ja auch nicht verpflichtet, dem Prepaid-Anbieter mitzuteilen, wenn man umzieht.

Um eine Person zu erfassen sollte üblicherweise Vorname, Name, Geburtstag und Geburtsort reichen, evtl. noch der Geburtsname. Alles andere, wie z.B. die Anschrift, kann sich jederzeit ändern und taugt nicht als Identifikationsmerkmal einer Person.
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[1] CaliforniaSun86 antwortet auf Zuschauer 1
09.09.2019 12:39
Benutzer Zuschauer 1 schrieb:
Um eine Person zu erfassen sollte üblicherweise Vorname, Name, Geburtstag und Geburtsort reichen, evtl. noch der Geburtsname. Alles andere, wie z.B. die Anschrift, kann sich jederzeit ändern und taugt nicht als Identifikationsmerkmal einer Person.

Dem kann ich nur zustimmen!