Benutzer sUbjecti-v- schrieb:
Zwei Grundsätze:
1. Eigenschädigung. Dann Straffreiheit.
2. Es wurde gegen geltende Gesetze verstoßen.
"Schwarzfahrerparagraph", "in der Absicht, das vereinbarte Entgelt nicht zu entrichten". Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html . Die SIMs wurden nur zu dem Zweck angeschafft und betrieben, Easy Money zu generieren, nicht damit man sie nennenswert auflädt (sonst) und/oder mit ihnen telefoniert, SIMst, das Internet nutzt o. ä.
Nur hat der von dir verlinkte Paragraph nichts damit zu tun.
Also früher kam es schon mal vor, dass jemand ein Telefon nutzt, und erst nachher zahlt (ist heute selten geworden), beispielsweise in einer Gaststätte. Wenn jemand sich so Zugang zum Telefon verschafft und nachher _nicht_ zahlt, hat er sich den Zugang "erschlichen", und gegen so was (und Entsprechendes bei anderen Automaten, Verkehrsmitteln oder Veranstaltungen) richtet sich der §265a.
Am nächsten am Paragraphen dran wäre ein Postpaid-Kunde, der seine Rechnung nicht bezahlt, aber da greifen schon andere Paragraphen, so dass das kein "einschlägiger" Fall wäre.
Deshalb glaube ich jetzt nicht, dass, egal welche Einstellung des Richters, für den Antragsteller sehr viel herausspringen wird.
Du bist vermutlich genauso juristischer Laie wie ich, und ich glaube, dass der Richter eine tragfähige Rechtsauffassung hat. Natürlich kann man auch zu einem anderen Ergebnis kommen (also abwarten, wies ausgeht), aber nicht auf dem Weg, den du nennst ...
Weshalb der Richter Telefónica Germany wegen einer Sammelstörung https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/28686560 eine Lektion
erteilen sollte, erschließt sich mir nicht.
Der Kunde hatte wohl kaum ne Sammelstörung, sondern wollte Geld verdienen. Auf eine Weise, die zwar nicht moralisch ist, aber legal. Was auch daran zu erkennen ist, dass er jetzt auch noch den Sammlerwert erstattet haben will, das ist natürlich dreist: Wenn sich durch das Urteil bzw. die Sperrung der Kartenwert verringert, ist das schließlich sein Problem, da hat er sich eben "verspekuliert".
Die Lektion heißt schlicht: Verträge sind einzuhalten, und ein Guthaben ist ein Guthaben. Natürlich könnte man auf Grund der AGBs auch vorschlagen, dass der Kunde eine "normale" Prepaidkarte mit 119.000 Euro Guthaben (das war die Summe, die der Richter ins Spiel brachte) bekommt, aber dagegen spricht der gesunde Menschenverstand: So viel kann einer sein Leben lang nicht abtelefonieren, wenn er halbwegs normal telefoniert.
O2 hätte die Möglichkeit gehabt, den easy-money-Tarif rechtzeitig einzustellen, siehe das Beispiel Telekom. Außerdem wurde die Firma auf das mögliche Problem vom Aut(h)or aufmerksam gemacht, kann sich also nicht mit Unwissenheit herausreden.