Benutzer whalesafer schrieb:
Im Telekommunikationsgesetz, Paragraph 46, Absatz 8 (*), ist festgelegt, dass Verbraucher im Falle eines Umzugs mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen können, wenn der Anbieter die Leistung an der neuen Adresse nicht erbringen kann.
Diese Regelung ist mir bewusst, ich habe allerdings darauf verzichtet, sie im Editorial im Detail zu kommentieren, weil die Situation oft recht kompliziert ist:
A) Wenn man zusammenzieht ("Freund zieht zu Freundin", "Student zieht in WG" oder "Kind zieht zurück zu Eltern") hilft die Regelung wenig, da man am neuen Standort nicht zwei Anschlüsse benötigt.
B) Wenn man vom Stadtrand in die Mitte der Stadt zieht, um von 16 MBit/s DSL auf 400 MBit/s Kabel upzugraden, nutzt es einem ebenfalls wenig, den langsamen DSL-Anschluss mitnehmen zu "dürfen".
C) Nach allgemeiner Auslegung gilt das genannte Kündigungsrecht zudem erst ab dem Auszug. Zieht man z.B. Anfang Februar um, hat man trotzdem fast vier Monate noch den alten Anschluss zu bezahlen, und zwar auch dann, wenn man schon im Oktober vom geplanten Umzug weiß. Nach neuer Regelung ist man dann etwas flexibler, je nachdem, wann der nächste 3-Monats-Verlängerungszeitraum genau endet.