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Offizielles Schreiben der BNetzA zum Thema EU Roaming


07.06.2016 09:07 - Gestartet von Beschder
Vorgangsnummer 2016-05-02-0126/xxx



Verbraucherservice der Bundesnetzagentur



Sehr geehrter Beschder,



vielen Dank für Ihre E-Mail.



Grundsätzlich können Mobilfunkanbieter in der Übergangsphase vom 30.04.2016 bis zum 14.06.2017 Aufschläge auf ihre nationalen Tarife erheben. Nach Ablauf der Übergangsphase sollen die Endkunden im Rahmen einer angemessenen Nutzung ihre mobilen Endgeräte in der gesamten EU genauso nutzen können, wie sie es innerhalb ihrer nationalen Nutzung gewohnt sind. Die Regelungen zu diesem sog. „roam like at home“-Prinzip (RLAH) finden sich insbesondere in der EU Verordnung 2015/2120 vom 25.11.2015. In der Übergangsphase vom 30.04.2016 hin zum RLAH ab dem 15.06.2017 gilt gem. Artikel 6f insoweit RLAH plus eines Aufschlags im Rahmen von Obergrenzen (RLAH).



In Artikel 6e der Verordnung finden sich die Anforderungen für die Erhebung von Aufschlägen. Die Aufschläge betragen (netto) für ankommende Gespräche 0,0114€, für abgehende Gespräche 0,05€, für abgehende SMS 0,02€ und für mobile Daten 0,05€ (Artikel 6e Abs. 1 Buchstabe a). Des Weiteren sieht die Verordnung - sofern ein Roaminganbieter einen Aufschlag für die Nutzung regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene erhebt - vor, dass die Summe des inländischen Endkundenpreises und des Aufschlages bestimmte Obergrenzen (netto) für abgehende Anrufe (0,19€ pro Minute), SMS (0,06€ pro SMS) und Datennutzung (0,20€ pro Megabyte) nicht überschreitet (Artikel 6e Abs. 1 Buchstabe b).



Beispiel 1: Es wird kein Aufschlag auf den nationalen Preis einer SMS erhoben. Den Preis (brutto) i.H.v. 0,09€ pro SMS berechnet ein Anbieter im Rahmen der Prepaid Tarife sowohl national, als auch im EU-Ausland. In diesem Beispiel zahlt der Kunde somit denselben Preis im EU-Ausland wie bei dem Versand einer SMS im Heimnetz. Da hier kein Aufschlag erhoben wird, gelten insoweit auch nicht die Obergrenzen der EU-Verordnung. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen gelten nur für den Fall, dass ein Aufschlag erhoben wird. Dies folgt aus Artikel 6e Abs. 1 Satz 1, in dem es heißt: „Erhebt ein Roaminganbieter einen Aufschlag für die Nutzung regulierter Roamingdienste“.


Beispiel 2: Ein Anbieter berechnet im Rahmen der inkludierten Leistungen (50 Minuten Sprachtelefonie, 200 SMS und 200 MB Datennutzung) bei Nutzung im EU Ausland zunächst die zulässigen Aufschläge (brutto) in Höhe von 0,0595€ für abgehende Gespräche, 0,0238€ für den SMS-Versand und 0,0595€ für die mobile Datennutzung. Nach Verbrauch der inkludierten Leistungen des Tarifs werden keine weiteren Aufschläge berechnet.
Gemäß der „angenommenen“ Preisübersicht berechnet der Anbieter nach Verbrauch des inkludierten Volumens national (brutto) 0,29€ pro abgehenden Anruf und 0,19€ pro SMS. Aus den „angenommenen“ Preisinformationen geht des Weiteren hervor, dass der Anbieter nach Verbrauch der inkludierten Datenmenge im EU-Ausland 0,0595€ pro Megabyte Daten berechnet. Voraussetzung zur Nutzung von Daten, die über die monatlich enthaltenen 200MB hinausgehen, ist die Zubuchung eines Datenpakets „MobileInternet Upgrade“ i.H.v. 2,00€. Das zusätzliche Datenvolumen von 100MB kann sowohl national, als auch im Rahmen des Roamings verbraucht werden. Sofern diese Preise zugrunde liegen, wären diese aufgrund der weiter oben geschilderten Aufschlagssystematik nicht zu beanstanden. Der Kunde zahlt auch im zweiten Beispiel nach Ablauf der inkludierten Gesprächsminuten und SMS denselben Preis im EU-Ausland wie bei einer Nutzung zuhause.


Bezüglich der Frage hinsichtlich der Voreinstellung von Roaming Tarifen, kann ich Ihnen mitteilen, dass der voreingestellte Tarif dem nationalen Tarif entsprechen muss.
Dem Mobilfunkanbieter ist es in der Zeit bis zum 14.06.2017 jedoch jederzeit möglich, Zuschläge zu den nationalen Entgelten zu berechnen. Ich möchte Ihnen dies anhand eines Beispiels kurz erörtern.
Ein Kunde verfügt über eine Flatrate, welche Sprachtelefonie, SMS und Daten beinhaltet. Diese Flatrate kostet einen monatlich festen Betrag. Für die Nutzung der einzelnen Leistungen fallen national keine weiteren Gebühren an. In diesem Fall zahlt der Kunde beim Roaming in der EU den nationalen Preis pro Einheit im vorliegenden Fall also 0€- plus den entsprechenden Aufschlag für die Leistung.

Die Aufschläge betragen (netto) für ankommende Gespräche 0,0114€, für abgehende Gespräche 0,05€, für abgehende SMS 0,02€ und für mobile Daten 0,05€. Sofern Aufschläge vom Mobilfunkanbieter berechnet werden, darf der Endkundenpreis (netto) die Höchstgrenzen von 0,19€ pro Minute für abgehende Gespräche, 0,06€ für abgehende SMS und 0,20€ pro genutztem Megabyte nicht überschreiten. Für mein Beispiel bedeutet dies, dass dem Kunde in der Europäischen Union bestenfalls keine zusätzlichen Kosten entstehen, maximal jedoch die dem jeweiligen Dienst entsprechenden Aufschläge zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt werden können.


Abschließend kann ich Ihnen mitteilen, dass die Bundesnetzagentur nicht zuletzt auch aufgrund von Verbraucherbeschwerden auf Probleme der Umsetzung der geltenden Regelungen der Verordnung durch die Mobilfunkteilnehmer aufmerksam geworden ist und sich derzeit in klärenden Gesprächen mit Mobilfunkanbietern befindet.







Mit freundlichen Grüßen

Ihr Verbraucherservice

verbraucherservice@bnetza.de

http://www.bund­esnetzagentur.de

07.06.2016




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