Benutzer CGa schrieb:
Achso, wenn dem Kunden die Kosten des Vertrags zu hoch werden, darf er kündigen, aber Anbieter darf das nicht? Wir haben in Deutschland immernoch freie Vertragswahl. Und wenn der Kunde in einen Vertrag einwilligt, in dem beide Vertragspartner ein kurzes Kündigungsrecht haben, dann sollte dem Kunden auch klar sein, das der Anbieter dies auch nutzen kann.
Ich als Kunde würde niemals so dreist sein mich hinterher über die Einhaltung der AGB zu beschweren, der ich zugestimmt habe.
Dann soll Congstar auch offen einen Volumentarif anbieten und nicht einerseits Kunden mit Flatrates ködern, die andererseits aber in der Form nicht dauerhaft angeboten werden. Es ist beispielsweise auch eine anerkannt wettbewerbswidrige Irreführung, mit Waren im Sonderangebot zu werben, wenn sie mangels ausreichenden Vorrats faktisch nur in ganz geringem Maß angeboten werden können.
Es gibt auch nichts an dem Begriff "Flatrate" zu deuteln nach dem Motto "Es kann ja niemand ernsthaft glauben, dass Flatrate zur unbegrenzten Nutzung berechtigt" - wie es hier anscheinend unter dem Stockholm-Syndrom leidende Kunden gelegentlich tun, die gern den Anbietern das Wort reden, obwohl sie als Kunde selbst unter kundenfeindlichen Praktiken zu leiden haben, und anscheinend unter der Wunschvorstellung leiden, die Anbieter würden ihnen ihren Einsatz irgendwann mal vergelten. Was ich im Forum auch immer wieder spannend finde, ist, wenn sich Kunden, ohne irgendwas zu wissen oder auch nur den Fall genau zu kennen, zum Richter aufschwingen und ihre Objektivität dadurch zu demonstrieren versuchen, dass sie sich möglichst gegen die eigenen Reihen, also kundenfeindlich entscheiden. Solange jedenfalls kein offenkundig betrügerischer Sachverhalt vorliegt, gegen den sie ja dann wieder als autoritäts- und staatsgläubige Bürger reflexartig das Law-and-Order-Fähnlein hochhalten müssen.
Jedenfalls: Eine Flatrate bezeichnet einen Zugang "ohne Begrenzung von Zeit oder Volumen" (OLG Karlsruhe, 6 U 89/03). Entweder werbe ich mit etwas und biete es dann auch an, oder ich lasse auch die Werbung sein und lüge nicht herum.
Der Kunde hat zwar das gleiche Kündigungsrecht wie Congstar. Er wirbt ja aber im Gegensatz zum Anbieter nicht mit einem kommerziellen Angebot und zieht so auf unlautere Weise Geschäftspartner zu gewerblichen Zwecken an. Von daher ist das aus meiner Sicht schon eine andere Qualität und nicht miteinander zu vergleichen.