Benutzer dzuiballe schrieb:
Bastian Ich kann das nicht nachvollziehen was Du meinst ? Wenn die RA gebühr nicht bezahlt wird müsste ja wohl geklagt werden - was gibt es denn sonst noch für Möglichkeiten ?
Bezahlt und beauftragt vom Glaübiger !?
Bei inzwischen beglichener HF ?
In dieser Höhe auch noch ?
Wie will das Unternehmen die Zustellung einer angebl.
verschickten Mahnung nachweisen !?
Da müsste die Gegenseite eindeutig Fakten präsentieren.
gruß
heike (Hobbyjuristin ;)
schade, dass nun irgendwie bei diesem Thread nicht final rauskam, wie die Rechtslage nun wirklich ist, ob man nur die Hauptforderung überweisen muss, oder zusätzlich auch eine (wie auch immer) angemessene "BEarbeitungsgebühr" etc, oder alle Beträge wie vom RA gefordert.
Was im Einzelfall abgeht, ist sicher noch eine Andere Frage, ob der RA dass dann sofort ausbucht, oder ncohmal paar SChreiben hinterherschickt, oder was auch immer. Aber wie die RECHTSLAGE ist, würd mich schonmal interessieren.
Andere Frage, damit zusammenhängend:
Mich würd mal interessieren, wenn es zu einem Prozess kommen würde, ob nicht in der Tat, wie Dzuiballe/Heike hier schrieb, der RA beweisen muss, dass sein Schreiben zugegangen ist. Es wird immer Privatpersonen geraten, alles bloß per Einschreiben irgendeinem Laden zuzuschicken, da sonst der Laden sagen könnte, "nö, hier kam nichts an", aber könnte sich nicht einfach auch die Privatperson im Prozessfall darauf berufen, wenn man nur einen einfachen Postbrief (kein Einschreiben) bekam?????
MfG