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Registrierung von Prepaidkunden rechtswidrig!


20.02.2010 13:59 - Gestartet von Millennium-2001
Das Führen einer Kundendatei von Prepaidkarten-Käufern ist nicht notwendig. Diese können eine Guthabenkarte nutzen, ohne dass ihre persönlichen Daten bei den Anbietern gespeichert sind und an Behörden weitergegeben werden können. Dies verstoße gegen das in der Verfassung garantierte Recht des Kunden auf informationelle Selbstbestimmung.

Laut Urteil bauen die Leitlinien der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu Prepaid-Produkten nicht auf das Telekommunikationsgesetz auf. Dort ist festgeschrieben, dass die Betreiber zur Führung von Kundendateien verpflichtet sind, um gegenüber Behörden wie dem Verfassungsschutz Auskünfte geben zu können. Nach Auffassung der Regulierungsbehörde ergab sich daraus die Verpflichtung auch für die Prepaid-Produkte. Dies verneinte das Gericht und hob damit eine anders lautende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Münster auf.

(BVerwG vom 22.10.2003 - 6 C 23.02)
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[1] raio-k antwortet auf Millennium-2001
20.02.2010 14:59
... Wer eine SIM-Karte kauft, muss sich namentlich registrieren. Üblicherweise ist dazu die Vorlage eines Ausweises erforderlich, selbst für Prepaid-Verträge. ... Die gesetzliche Regelung findet sich in § 111 Telekommunikationsgesetz (TKG). Auf diese Daten können Ermittlungsbehörden unter bestimmten Umständen zugreifen, um Straftaten aufzuklären. ...

QUELLE: http://www.heise.de/ct-tv/artikel/Hintergrund-Voellig-anonym-Terrorisieren-verunglimpfen-mobben-922971.html

Ein Gesetz ist eine Sammlung von allgemein verbindlichen Rechtsnormen, die in einem förmlichen Verfahren von dem dazu ermächtigten staatlichen Organ dem Gesetzgeber erlassen worden ist.

Wo ist jetzt das Problem bei der Registrierung einer Prepaid-SIM-Karte... übrigens, das Urteil ist vom 22.10.2003 (BVerwG), das Telekommunikationsgesetz ist Inkrafttreten am 1. August 1996 und das Inkrafttreten der letzten Änderung war am 20. August 2009 (Art. 3 G vom 14. August 2009)... man wird sich schon was bei der Gesetzgebung gedacht haben... oder?!
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[1.1] Telly antwortet auf raio-k
20.02.2010 15:53
Benutzer raio-k schrieb:
... Wer eine SIM-Karte kauft, muss sich namentlich registrieren. Üblicherweise ist dazu die Vorlage eines Ausweises erforderlich, selbst für Prepaid-Verträge. ...

So siehts theoretisch aus. In der Praxis jedoch hat die ARD-Sendung Plusminus durch einen Test kürzlich gezeigt, dass man bei den Discountern die Karten einfach so bekommt. Da wird nix dokumentiert. Leider fand ich nach 10 Minuten suchen trotzdem den Bericht nicht, um ihn hier zu verlinken :-( Ich hatte es aber auch "nur" im Fernsehen gesehen.

Wenn man das weiß, dann störts einen schon stark, dass man selbst seine Daten angegeben hat, nichts Böses im Schilde führt und trotzdem ein Bewegungsprofil von einem erstellt werden kann.

Mir ist auch klar, dass es noch ganz andere Wege gäbe, an eine unregistrierte Karte zu kommen. Doch das ein ganz "normaler" Verkauf von SIM-Karten in Deutschland einfach ohne Registrierung möglich ist, ist schon ein Hammer.

Telly

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[1.1.1] Beschder antwortet auf Telly
20.02.2010 15:57
oder man gehe auf den o2 link mit den freikarten. da kannste als namen alles eintragen, hauptsache der name klebt an dem briefkasten an der adresse wo die es hinschicken sollen.

4 karten für umme auf einen namen den du nicht hast... so what!?

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[1.1.2] Babykiller antwortet auf Telly
20.02.2010 15:59
Das ging doch schon immer, haber selber 2 sim Karten aus dem Pennymarkt. Eine hab ich auf Mickey Mouse und die andere auf Guido Osterwelle registriert, da sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt.
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[1.1.2.1] Telly antwortet auf Babykiller
20.02.2010 16:01
Benutzer Babykiller schrieb:
Das ging doch schon immer, haber selber 2 sim Karten aus dem Pennymarkt. Eine hab ich auf Mickey Mouse und die andere auf Guido Osterwelle registriert, da sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt.

Und bei "Mickey Mouse" wurdest Du nicht abgelehnt, weil Du schon so viele Karten hattest? :-)

Telly
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[1.1.2.1.1] Babykiller antwortet auf Telly
20.02.2010 16:05
Benutzer Telly schrieb:
Benutzer Babykiller schrieb:
Das ging doch schon immer, haber selber 2 sim Karten aus dem Pennymarkt. Eine hab ich auf Mickey Mouse und die andere auf Guido Osterwelle registriert, da sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt.

Und bei "Mickey Mouse" wurdest Du nicht abgelehnt, weil Du schon so viele Karten hattest? :-)

Telly

he he ja darüber hab ich noch gar nicht nachgedacht...Mickey Mouse hat sicher sehr viele sim Karten. Ging wunderbar, hätte wohl auch punkt Punkt Komma Strich eintragen können. :-)
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[1.1.2.1.1.1] raio-k antwortet auf Babykiller
20.02.2010 17:14
Das die Registrieung beim Prepaid immer wieder nicht "richtig" durchgeführt und (nach-)kontrolliert wird, das ist ja "leider" allgemein bekannt... es wird einen ja auch nur leicht gemacht...
An einer Tankstellen bekam ich, als Bonus für eine Autowäsche, z.B. eine CallYa PrepaidKarte "geschenkt"... aber auch im Internet bekommt man diese Karten hinterher geworfen...
Wenn man sich also nicht gerade mit Osama b.L. oder Mahmud A. anmeldet, dann läuft wahrscheinlich jede Registrierung, bei allen Mobilfunkanbietern, problemlos durch :)
Wäre doch mal interessant wer die meisten Prepaidkarten auf seinen Namen angemeldet bekommen hat... ;)
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[1.1.2.1.1.1.1] Millennium-2001 antwortet auf raio-k
21.02.2010 14:04
Sind hier Einige ein bißchen begriffsstutzig?!? Eine Registrierung von Prepaidkunden ist nicht nur NICHT erforderlich, sie verstößt sogar gegen ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung !!!!!

Ganz klares, höchstrichterliches Urteil!!
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[1.1.2.1.1.1.1.1] raio-k antwortet auf Millennium-2001
21.02.2010 15:00

einmal geändert am 21.02.2010 15:18
Benutzer Millennium-2001 schrieb:
Sind hier Einige ein bißchen begriffsstutzig?!? Eine Registrierung von Prepaidkunden ist nicht nur NICHT erforderlich, sie verstößt sogar gegen ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung !!!!!

Ganz klares, höchstrichterliches Urteil!!

Thema: Vorratsdatenspeicherung

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Vorratsdatenspeicherung ist in Deutschland durch das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ eingeführt worden, das am 9. November 2007 in namentlicher Abstimmung von der Mehrheit der Abgeordneten des Bundestags verabschiedet, am 26. Dezember 2007 von Bundespräsident Horst Köhler unterzeichnet wurde und mit dem 1. Januar 2008 in Kraft trat. Die deutsche Umsetzung erweitert den Einsatzbereich der Vorratsdatenspeicherung verglichen mit der EU-Richtlininie, welche auf die Verfolgung von schweren Straftaten abzielt, auf weitere Fälle wie die Verfolgung von Ordnungsmaßnahmen und ändert zusätzlich das Telekommunikationsgesetz um die verpflichtende Speicherung der Zuordnung zwischen Anschlusskennung und Identität. Inwieweit dieses Gesetz mit dem Grundgesetz verträglich ist, soll durch eine Klage beim Bundesverfassungsgericht geklärt werden, allerdings bestanden bereits bei der Ratifizierung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.

Unter anderem zum Zweck der Strafverfolgung werden Telekommunikationsanbieter und Internetprovider verpflichtet, die Verkehrsdaten jeglicher Telekommunikation für sechs Monate „auf Vorrat“ zu speichern. Im Einzelnen sind das:

- Für Telefonverbindungen die Rufnummern von Anrufer und Angerufenem, die Anrufzeit sowie bei Handys zusätzlich IMEI-Nummern, Funkzellen und bei anonymen Guthabenkarten auch Aktivierungsdatum und -funkzelle. Für Kurznachrichten (SMS) gilt das Gesagte entsprechend. Bei Internet-Telefondiensten ist auch die jeweilige IP-Adresse des Anrufers bzw. des Angerufenen zu speichern.

- Für den Verbindungsaufbau mit dem Internet, die für diese Verbindung vergebene IP-Adresse des Nutzers. Nicht gespeichert werden die IP-Adresse und die URIs der im Internet aufgerufenen Adressen, sowie auch nicht die abgerufenen Inhalte selbst.

- Beim Versand einer E-Mail die Absender-IP-Adresse, die E-Mail-Adressen aller Beteiligten und der Zeitpunkt des Versands, beim Empfang einer E-Mail auf dem Mailserver wiederum alle involvierten E-Mail-Adressen, die IP-Adresse des Absender-Mailservers und der Zeitpunkt des Empfangs, beim Zugriff auf das Postfach der Benutzername und die IP-Adresse des Abrufers. Weitere Bestandteile der E-Mails werden nicht gespeichert.

Unberührt davon sind die im deutschen Telekommunikationsgesetz bereits verankerten Pflichten, staatliche Behörden bei der Ermittlung von Straftaten zu unterstützen. Diese Pflichten werden durch das neue Gesetz erheblich ausgebaut.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vorratsdatenspeicherung#Rechtsgrundlage_in_Deutschland


...und nach dem Urteil vom BVerwG vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 wurde das TKG geändert und es gibt derzeit KEIN neues höchstrichterliches Urteil!!!

§ 111 TKG 2004 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Februar 2010)

(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113

1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen,
2. den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses,
5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
6. das Datum des Vertragsbeginns

vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind; das Datum des Vertragsendes ist bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse (§ 104) eingetragen werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speicherung nach Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig einen öffentlich zugänglichen Dienst der elektronischen Post erbringt und dabei Daten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Satz 1 Nr. 1 die Kennungen der elektronischen Postfächer und an die Stelle des Anschlussinhabers nach Satz 1 Nr. 2 der Inhaber des elektronischen Postfachs tritt. Wird dem Verpflichteten nach Satz 1 oder Satz 3 eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu berichtigen; in diesem Zusammenhang hat der nach Satz 1 Verpflichtete bisher noch nicht erhobene Daten zu erheben und zu speichern, sofern ihm eine Erhebung der Daten ohne besonderen Aufwand möglich ist. Für das Auskunftsverfahren nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt.

(2) Bedient sich der Diensteanbieter nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eines Vertriebspartners, hat der Vertriebspartner die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zu erheben und diese sowie die nach § 95 erhobenen Daten unverzüglich dem Diensteanbieter zu übermitteln; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Daten über Änderungen, soweit sie dem Vertriebspartner im Rahmen der üblichen Geschäftsabwicklung zur Kenntnis gelangen.

(3) Für Vertragsverhältnisse, die am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, müssen Daten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 nicht nachträglich erhoben werden.

(4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres zu löschen.

(5) Eine Entschädigung für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht gewährt.

...so und jetzt erst mal gaaanz tief Luft holen... ... ...


NACHTRAG:
Das habe ich gerade noch zu dem Thema bei Verivox gesichtet... also sollte man wohl erst einmal abwarten und gespannt sein wie diese Entscheidung letztendlich ausgehen wird... ... ...


Urteil über umstrittene Vorratsdatenspeicherung am 2. März

Karlsruhe - Am 2. März wird das Bundesverfassungsgericht sein Urteil über die umstrittene Vorratsdatenspeicherung verkünden, wie das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte. Die Speicherung von Internet- und Telefonverbindungsdaten aller Bundesbürger wird unter anderem durch eine Massenbeschwerde von fast 35 000 Klägern angegriffen. Bei der Verhandlung im Dezember 2009 waren die Zweifel der Richter an der Verfassungsmäßigkeit des seit 2008 geltenden Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung deutlich geworden.

Das Gesetz verpflichtet die Telekommunikationsfirmen, die Daten von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen der Bundesbürger ohne konkreten Anlass jeweils sechs Monate lang zu speichern. Der Abruf der Daten durch die Sicherheitsbehörden ist unter bestimmten Umständen gestattet.

Während die Kläger einen "Dammbruch" zulasten des Datenschutzes sehen, hält die Bundesregierung die angegriffenen Regelungen für "angemessen". Das Gesetz diene "nicht der flächendeckenden Überwachung der Bevölkerung", sondern dem Zweck, Straftaten effektiv zu verhindern und zu verfolgen.

Das Verfassungsgericht hatte 2008 in Eilentscheidungen die massenhafte Speicherung der Daten zwar vorerst gebilligt, aber deren Nutzung durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Geheimdienste an hohe Hürden geknüpft.

Aus Klägersicht verletzt die Vorratsdatenspeicherung das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Protokolliert wird, wer wann mit wem und von wo aus per Telefon, Handy, E-Mail, Fax oder SMS in Verbindung gestanden hat. Bei Handys wird zudem der Standort des Benutzers festgehalten. Kommunikationsinhalte dürfen laut Gesetz nicht erfasst werden.

Quelle: http://www.verivox.de/nachrichten/urteil-ueber-umstrittene-vorratsdatenspeicherung-am-2-maerz-50650.aspx
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[1.1.2.1.1.1.1.1.1] Millennium-2001 antwortet auf raio-k
23.02.2010 10:18
Okay. Aber dann hätte nicht das TKG geändert werden müssen, sondern logischerweise das GG! Oder mit welchem miesen Trick hat man das um(ge)schifft?!
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[1.1.2.1.1.1.1.1.1.1] raio-k antwortet auf Millennium-2001
23.02.2010 18:30
Benutzer Millennium-2001 schrieb:
Okay. Aber dann hätte nicht das TKG geändert werden müssen, sondern logischerweise das GG! Oder mit welchem miesen Trick hat man das um(ge)schifft?!

Nur um es einmal klarzustellen, wir reden hier über ein Grundrecht und NICHT über das Grundgesetz!!!

Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung bezeichnet im deutschen Recht das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um ein Datenschutz-Grundrecht, das im Grundgesetz NICHT ausdrücklich erwähnt wird. Der Vorschlag, ein Datenschutz-Grundrecht in das Grundgesetz einzufügen, fand bisher nicht die erforderliche Mehrheit.

Einschränkungen des Grundrechts seien zwar möglich, bedürften aber einer gesetzlichen Grundlage. Dabei habe der Gesetzgeber abzuwägen zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle.

Einschränkungen sind nur zulässig im überwiegenden Allgemeininteresse. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss.


Wieso hat man auch in der Schweiz diese EU-Richtlinie rechtlich durch den Bundesrat umgesetzt?

Allerdings muss man auch sagen das es in diesen Ländern keine Vorratsdatenspeicherung, so wie Deutschland gibt, aber eine RegistrierungsPFLICHT auch für Prepaid-Karten-Inhaber!

"In Spanien müssen Prepaidkarten ab November registriert sein (19.08.2009)"
https://www.teltarif.de/spanien-prepaidkarte-...

"(Nach-)Registrierung von Prepaid-Kundinnen/-Kunden (23.06.2004)"
http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/9100.pdf
und
http://www.uvek.admin.ch/themen/kommunikation/00950/00951/index.html?lang=de

Natürlich kann man jetzt auch gleich wieder auf die EU schimpfen, aber wer ist denn die EU?!

Um aber noch mal auf die Pflicht zur Registrierung von Prepaid-Karten zurück zu kommen, hier sollte man wirklich erst mal die Entscheidung abwarten... ... ... aber eine eigene Meinung diesbezüglich darf man natürlich auch haben, aber man muss sie Anderen nicht aufzwingen wollen... ... ...
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[2] priod antwortet auf Millennium-2001
20.02.2010 21:40
ja wir in Deutschland sind schon richtige Registrierungsexperten. Hier in England holt man sich eine Prepaidkarte irgendwo aus dem Supermarkt oder auch im Telefonladenen und das war es. Keine Fragen keine Registrierung. Es gibt auch kein Einwohnermeldeamt (schrecklich) und (noch) keine Personalausweise oder gar eine Krankenversicherungskarte. Ich weiß auch nicht, wie die Leute das hier überleben. Wenn ein Konto eröffnen will, nehme ich meine letzte Gas-, Wasser. Strom- und Telefonrechnung und eröffne ein Konto. Ob der Name stimmt hat noch nie einer geprüft. Wie denn auch ohne Personalausweis. Ich hätte mich vor kurzem sogar in Wählerverzeichnis eintraqgen lassen können. Einfach so. Name des Vormieters streichen und irgeneinen Namen eintragen.

Ich will damit nicht sagen, dass das alles besser ist. aber es geht auch ohne den ganzen Meldekram.