Benutzer Millennium-2001 schrieb:
Sind hier Einige ein bißchen begriffsstutzig?!? Eine Registrierung von Prepaidkunden ist nicht nur NICHT erforderlich, sie verstößt sogar gegen ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung !!!!!
Ganz klares, höchstrichterliches Urteil!!
Thema: Vorratsdatenspeicherung
Rechtsgrundlage in Deutschland
Die Vorratsdatenspeicherung ist in Deutschland durch das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ eingeführt worden, das am 9. November 2007 in namentlicher Abstimmung von der Mehrheit der Abgeordneten des Bundestags verabschiedet, am 26. Dezember 2007 von Bundespräsident Horst Köhler unterzeichnet wurde und mit dem 1. Januar 2008 in Kraft trat. Die deutsche Umsetzung erweitert den Einsatzbereich der Vorratsdatenspeicherung verglichen mit der EU-Richtlininie, welche auf die Verfolgung von schweren Straftaten abzielt, auf weitere Fälle wie die Verfolgung von Ordnungsmaßnahmen und ändert zusätzlich das Telekommunikationsgesetz um die verpflichtende Speicherung der Zuordnung zwischen Anschlusskennung und Identität. Inwieweit dieses Gesetz mit dem Grundgesetz verträglich ist, soll durch eine Klage beim Bundesverfassungsgericht geklärt werden, allerdings bestanden bereits bei der Ratifizierung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.
Unter anderem zum Zweck der Strafverfolgung werden Telekommunikationsanbieter und Internetprovider verpflichtet, die Verkehrsdaten jeglicher Telekommunikation für sechs Monate „auf Vorrat“ zu speichern. Im Einzelnen sind das:
- Für Telefonverbindungen die Rufnummern von Anrufer und Angerufenem, die Anrufzeit sowie bei Handys zusätzlich IMEI-Nummern, Funkzellen und bei anonymen Guthabenkarten auch Aktivierungsdatum und -funkzelle. Für Kurznachrichten (SMS) gilt das Gesagte entsprechend. Bei Internet-Telefondiensten ist auch die jeweilige IP-Adresse des Anrufers bzw. des Angerufenen zu speichern.
- Für den Verbindungsaufbau mit dem Internet, die für diese Verbindung vergebene IP-Adresse des Nutzers. Nicht gespeichert werden die IP-Adresse und die URIs der im Internet aufgerufenen Adressen, sowie auch nicht die abgerufenen Inhalte selbst.
- Beim Versand einer E-Mail die Absender-IP-Adresse, die E-Mail-Adressen aller Beteiligten und der Zeitpunkt des Versands, beim Empfang einer E-Mail auf dem Mailserver wiederum alle involvierten E-Mail-Adressen, die IP-Adresse des Absender-Mailservers und der Zeitpunkt des Empfangs, beim Zugriff auf das Postfach der Benutzername und die IP-Adresse des Abrufers. Weitere Bestandteile der E-Mails werden nicht gespeichert.
Unberührt davon sind die im deutschen Telekommunikationsgesetz bereits verankerten Pflichten, staatliche Behörden bei der Ermittlung von Straftaten zu unterstützen. Diese Pflichten werden durch das neue Gesetz erheblich ausgebaut.
Quelle: http://de.wikipedia.org/
wiki/Vorratsdatenspeicherung#Rechtsgrundlage_in_Deutschland
...und nach dem Urteil vom BVerwG vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 wurde das TKG geändert und es gibt derzeit KEIN neues höchstrichterliches Urteil!!!
§ 111 TKG 2004 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Februar 2010)
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113
1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen,
2. den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses,
5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
6. das Datum des Vertragsbeginns
vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind; das Datum des Vertragsendes ist bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse (§ 104) eingetragen werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speicherung nach Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig einen öffentlich zugänglichen Dienst der elektronischen Post erbringt und dabei Daten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Satz 1 Nr. 1 die Kennungen der elektronischen Postfächer und an die Stelle des Anschlussinhabers nach Satz 1 Nr. 2 der Inhaber des elektronischen Postfachs tritt. Wird dem Verpflichteten nach Satz 1 oder Satz 3 eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu berichtigen; in diesem Zusammenhang hat der nach Satz 1 Verpflichtete bisher noch nicht erhobene Daten zu erheben und zu speichern, sofern ihm eine Erhebung der Daten ohne besonderen Aufwand möglich ist. Für das Auskunftsverfahren nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt.
(2) Bedient sich der Diensteanbieter nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eines Vertriebspartners, hat der Vertriebspartner die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zu erheben und diese sowie die nach § 95 erhobenen Daten unverzüglich dem Diensteanbieter zu übermitteln; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Daten über Änderungen, soweit sie dem Vertriebspartner im Rahmen der üblichen Geschäftsabwicklung zur Kenntnis gelangen.
(3) Für Vertragsverhältnisse, die am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, müssen Daten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 nicht nachträglich erhoben werden.
(4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres zu löschen.
(5) Eine Entschädigung für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht gewährt.
...so und jetzt erst mal gaaanz tief Luft holen... ... ...
NACHTRAG:
Das habe ich gerade noch zu dem Thema bei Verivox gesichtet... also sollte man wohl erst einmal abwarten und gespannt sein wie diese Entscheidung letztendlich ausgehen wird... ... ...
Urteil über umstrittene Vorratsdatenspeicherung am 2. März
Karlsruhe - Am 2. März wird das Bundesverfassungsgericht sein Urteil über die umstrittene Vorratsdatenspeicherung verkünden, wie das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte. Die Speicherung von Internet- und Telefonverbindungsdaten aller Bundesbürger wird unter anderem durch eine Massenbeschwerde von fast 35 000 Klägern angegriffen. Bei der Verhandlung im Dezember 2009 waren die Zweifel der Richter an der Verfassungsmäßigkeit des seit 2008 geltenden Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung deutlich geworden.
Das Gesetz verpflichtet die Telekommunikationsfirmen, die Daten von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen der Bundesbürger ohne konkreten Anlass jeweils sechs Monate lang zu speichern. Der Abruf der Daten durch die Sicherheitsbehörden ist unter bestimmten Umständen gestattet.
Während die Kläger einen "Dammbruch" zulasten des Datenschutzes sehen, hält die Bundesregierung die angegriffenen Regelungen für "angemessen". Das Gesetz diene "nicht der flächendeckenden Überwachung der Bevölkerung", sondern dem Zweck, Straftaten effektiv zu verhindern und zu verfolgen.
Das Verfassungsgericht hatte 2008 in Eilentscheidungen die massenhafte Speicherung der Daten zwar vorerst gebilligt, aber deren Nutzung durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Geheimdienste an hohe Hürden geknüpft.
Aus Klägersicht verletzt die Vorratsdatenspeicherung das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Protokolliert wird, wer wann mit wem und von wo aus per Telefon, Handy, E-Mail, Fax oder SMS in Verbindung gestanden hat. Bei Handys wird zudem der Standort des Benutzers festgehalten. Kommunikationsinhalte dürfen laut Gesetz nicht erfasst werden.
Quelle: http://www.verivox.de/nachrichten/urteil-ueber-umstrittene-vorratsdatenspeicherung-am-2-maerz-50650.aspx