Benutzer tfg schrieb:
Natürlich könnte der Anbieter im Zweifelsfalle behaupten, nur einen leeren Umschlag erhalten zu haben. In der Praxis wird er dies aber kaum tun, weil sich so etwas herumsprechen würde.
Passiert oft genug.
Wenn man vor Gericht glaubhaft macht, dem Anbieter eine Kündigung (deren Kopie man natürlich im Verfahren vorlegt) per Einschreiben geschickt zu haben, wird das Gericht in aller Regel diesem Anscheinsbeweis Glauben schenken und die dreiste Behauptung, man habe einen leeren Umschlag erhalten, zurückweisen.
Herzlich willkommen im Traumland - in der Realität stehst damit einfach nur dumm da. Da du als Versender einen Vorteil haben willst, musst du Beweisen das der Empfänger die Kündigung erhalten hat - das geht mit einem Einschreiben nicht.
Das sehen auch die Gerichte so, also ist das Schreiben nichtig.
Wenn kein anderer Beweis über den Zugang erbracht wird, wars das.
Idealerweise könnte man noch einen Zeugen (Ehepartner etc.) benennen, der bestätigen kann, das das fragliche Schreiben tatsächlich im Umschlag war.
Ehepartner sind keine glaubhaften Zeugen.
Unabhängig davon ist es kein Beweis, dass der Empfänger das Schreiben erhalten hat.
Stehst also wieder nur dumm da.
Daher: Wichtige Kündigungen usw. IMMER PER EINSCHREIBEN. Es ist die paar Euros Wert.
Daher: Die paar Euro sparen und es gleich richtig versenden.