Online-Shop im EU-Ausland geblockt - was tun?
Geoblocking beim Shopping im EU-Ausland darf es nicht mehr geben
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Freier, grenzüberschreitender Handel ist in der
Europäischen Union nicht nur Unternehmen vorbehalten. Auch
Verbraucher genießen Freizügigkeit beim Onlineshopping. Darauf weist
die Bundesnetzagentur hin. Wer etwa daran gehindert wird, online bei
einem Händler aus einem anderen EU-Land zu bestellen, dort mit seiner
ausländischen Kreditkarte zu bezahlen oder auf die Seite des
Anbieters in seinem Heimatland mit höheren Preisen umgeleitet wird,
kann sich über dieses Geoblocking bei der Behörde
beschweren.
Denn die Bundesnetzagentur ist für die Durchsetzung der EU-Geoblocking-Verordnung zuständig, die seit Dezember 2018 gilt. Demnach darf in der EU beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen niemand wegen seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes diskriminiert werden. Es gilt der Grundsatz: Gleiches Recht für ausländische und einheimische Kunden.
So beschweren sich Betroffene über Geoblocking
Geoblocking beim Shopping im EU-Ausland darf es nicht mehr geben
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Am einfachsten lassen sich Geoblocking-Beschwerden per
Online-Formular bei der Bundesnetzagentur melden. Man kann aber auch
eine E-Mail (an geoblocking@bnetza.de) schreiben oder die Behörde zum
Ortstarif anrufen (030/2248 0500).
Der Bundesnetzagentur wurden nach eigenen Angaben schon zahlreiche Problemfälle gemeldet; ein Großteil der Beschwerden betreffe Bestellungen von Kleidung, Elektrogeräten und E-Books. Alle Fälle hätten im Interesse der Verbraucher gelöst werden können. Grundsätzlich könnten bei Verstößen aber auch Anordnungen gegen Händler erlassen und Geldbußen bis zu einer Höhe von 300 000 Euro verhängt werden.
Die Geoblocking-Verordnung kennt aber auch Ausnahmen: Dazu zählen Verkehrsdienstleistungen wie Flugtickets, Finanzdienstleistungen und audiovisuelle Dienste wie Streaming- oder Download-Angebote von Musik oder Videos. Hier hat die EU eigene Vorschriften erlassen oder sieht andere Initiativen vor.
Ausgenommen von der Verordnung sind außerdem Dienstleistungen im Gesundheitswesen oder im sozialen Bereich sowie Produkte, die in einzelnen Ländern der Preisbindung unterliegen, in Deutschland also zum Beispiel Bücher.
Keine Verpflichtung zur Lieferung ins Ausland
Auch wichtig zu wissen: Händler müssen zwar eine EU-weite Bestellung ermöglichen, sind aber nicht verpflichtet, ins Ausland zu liefern, erklärt die Bundesnetzagentur.
Trotzdem könne das Angebot von EU-Händlern, die nur im eigenen Land liefern, für Verbraucher interessant sein. Das gilt für diejenigen, die in Grenznähe wohnen und die Waren selbst abholen oder ein Logistikunternehmen mit der Abholung und dem Transport beauftragen können.
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