Themenspezial: Verbraucher & Service Shopping auf Reisen

Online-Shop im EU-Ausland geblockt - was tun?

Für Online-Einkäufe inner­halb der EU muss Verbrau­chern der Zugang zu Shop-Seiten anderer Länder grund­sätz­lich offen stehen - von einigen Ausnahmen einmal abge­sehen. Aber was tun, wenn es bei Bestel­lungen in Frank­reich, Däne­mark, Spanien & Co hakt?
Von dpa /

Geoblocking beim Shopping im EU-Ausland darf es nicht mehr geben Geoblocking beim Shopping im EU-Ausland darf es nicht mehr geben
Bild: dpa
Freier, grenz­über­schrei­tender Handel ist in der Euro­päischen Union nicht nur Unter­nehmen vorbe­halten. Auch Verbrau­cher genießen Frei­zügig­keit beim Online­shop­ping. Darauf weist die Bundes­netz­agentur hin. Wer etwa daran gehin­dert wird, online bei einem Händler aus einem anderen EU-Land zu bestellen, dort mit seiner auslän­dischen Kredit­karte zu bezahlen oder auf die Seite des Anbie­ters in seinem Heimat­land mit höheren Preisen umge­leitet wird, kann sich über dieses Geoblo­cking bei der Behörde beschweren.

Denn die Bundes­netz­agentur ist für die Durch­setzung der EU-Geoblo­cking-Verord­nung zuständig, die seit Dezember 2018 gilt. Demnach darf in der EU beim Kauf von Waren oder Dienst­leis­tungen niemand wegen seiner Staats­ange­hörig­keit oder seines Wohn­sitzes diskri­miniert werden. Es gilt der Grund­satz: Glei­ches Recht für auslän­dische und einhei­mische Kunden.

So beschweren sich Betrof­fene über Geoblo­cking

Geoblocking beim Shopping im EU-Ausland darf es nicht mehr geben Geoblocking beim Shopping im EU-Ausland darf es nicht mehr geben
Bild: dpa
Am einfachsten lassen sich Geoblo­cking-Beschwerden per Online-Formular bei der Bundes­netz­agentur melden. Man kann aber auch eine E-Mail (an geoblo­cking@bnetza.de) schreiben oder die Behörde zum Orts­tarif anrufen (030/2248 0500).

Der Bundes­netz­agentur wurden nach eigenen Angaben schon zahl­reiche Problem­fälle gemeldet; ein Groß­teil der Beschwerden betreffe Bestel­lungen von Klei­dung, Elek­troge­räten und E-Books. Alle Fälle hätten im Inter­esse der Verbrau­cher gelöst werden können. Grund­sätz­lich könnten bei Verstößen aber auch Anord­nungen gegen Händler erlassen und Geld­bußen bis zu einer Höhe von 300 000 Euro verhängt werden.

Die Geoblo­cking-Verord­nung kennt aber auch Ausnahmen: Dazu zählen Verkehrs­dienst­leis­tungen wie Flug­tickets, Finanz­dienst­leis­tungen und audio­visu­elle Dienste wie Strea­ming- oder Down­load-Ange­bote von Musik oder Videos. Hier hat die EU eigene Vorschriften erlassen oder sieht andere Initia­tiven vor.

Ausge­nommen von der Verord­nung sind außerdem Dienst­leis­tungen im Gesund­heits­wesen oder im sozialen Bereich sowie Produkte, die in einzelnen Ländern der Preis­bindung unter­liegen, in Deutsch­land also zum Beispiel Bücher.

Keine Verpflich­tung zur Liefe­rung ins Ausland

Auch wichtig zu wissen: Händler müssen zwar eine EU-weite Bestel­lung ermög­lichen, sind aber nicht verpflichtet, ins Ausland zu liefern, erklärt die Bundes­netz­agentur.

Trotzdem könne das Angebot von EU-Händ­lern, die nur im eigenen Land liefern, für Verbrau­cher inter­essant sein. Das gilt für dieje­nigen, die in Grenz­nähe wohnen und die Waren selbst abholen oder ein Logis­tikun­ternehmen mit der Abho­lung und dem Trans­port beauf­tragen können.

Auf manche TV-Sendungen oder Strea­ming-Ange­bote in deut­scher Sprache möchte man im Ausland nicht verzichten. Wir verraten Ihnen Tricks, wie Sie Abhilfe mit VPN, Proxy-Server und diversen Apps schaffen.

Mehr zum Thema Bundesnetzagentur