Urteil

Google muss Suchinhalte nicht vorab prüfen

Kann es einer Suchmaschine wie Google zugemutet werden, alle verlinkten Inhalte vorab auf Rechtmäßigkeit zu prüfen? Darüber musste der BGH urteilen - und das Urteil ist klar.
Von dpa /

BGH-Urteil zur Rolle von Suchmaschinen BGH-Urteil zur Rolle von Suchmaschinen
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Suchmaschinen wie Google müssen Inhalte von über sie gefundenen Webseiten nicht vorab auf Verstöße gegen Recht und Gesetz überprüfen. Das entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VI ZR 489/16).

Vielmehr müsse eine solche Suchmaschine erst reagieren, wenn sie sehr konkrete Hinweise auf eine auf der Hand liegende Rechtsverletzung erhält: Etwa bei Kinderpornografie oder dem Aufruf zu Gewalttaten im Netz, erläuterte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsbegründung. Der BGH blieb mit dem Urteil bei bisheriger Rechtsprechung.

Google-Sprecher Kay Oberbeck sagte zu dem Urteil: "Wir sperren immer dann Suchergebnisse zu Internetseiten mit offensichtlich und klar erkennbar verleumderischen Inhalten, wenn wir einen konkreten, ordnungsgemäßen Hinweis darauf bekommen."

Google haftet nur, wenn Prüfpflichten verletzt werden

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Im vorliegenden Fall hatten die Kläger verlangt, dass Links zu Webseiten gesperrt werden müssten, auf denen sie diffamiert und bloßgestellt würden. In Bezug auf die Kläger wurden laut der Mitteilung des BGH Worte gebraucht wie etwa "Arschkriecher", "Schwerstkriminelle", "kriminelle Schufte", "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt". Aus ihrer Sicht haftete Google schon allein deshalb, weil es entsprechende Suchergebnisse zu Verfügung gestellt hatte. Dem folgte der BGH nicht. Auch in der Vorinstanz waren die Kläger unterlegen.

Zur Rolle Googles bei der Auffindbarkeit der beleidigenden Forenbeiträge in der Suchmaschine schreibt das Gericht: "Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Beklagte hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte durchsucht lediglich mit Hilfe von Programmen die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert einen Such-Index."

Google könne zwar grundsätzlich auch als sogenannte mittelbare Störerin haften, wenn Google zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts "willentlich und mitursächlich" beitrage. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers setze aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Von Google könne vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie sich vergewissert, ob die von den Suchrobotern gefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor Google diese auffindbar macht.

Zur grundsätzlichen Rolle von Suchmaschinen schreibt das Gericht: "Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat."

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