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Falsche Telekom-Rechnung: So reagieren Sie richtig

Was tun, wenn die Telekom-Rech­nung viel zu hoch und offen­sichtlich falsch ist? teltarif.de hat einen Fach­anwalt gefragt und bietet Ihnen hilf­reiche Rat­schläge.
Von Marc Kessler /

Falsche Telekom-Rechnung: So reagieren Sie richtig Falsche Telekom-Rechnung: So reagieren Sie richtig
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Die Situa­tion erleben viele Telefon-Kunden: Sie sehen sich ihre Telefon­rechnung an und finden un­erklär­liche Posten darauf. Nach den eigenen Vor­stel­lungen sollten die Minuten­preise eigent­lich wesent­lich güns­tiger gewesen sein. Oder aber es sind Ver­bindungen oder Dienst­leistungen aufge­führt, an die man sich nicht erin­nern kann.

Dies ist ins­besondere dann ärger­lich, wenn man keinen Einzel­verbindungs­nachweis bean­tragt hat. Über die Rech­nung der Deut­schen Telekom werden zudem Gespräche verschie­dener Call-by-Call-Anbieter abge­rechnet. Was kann man nun machen, wenn Gespräche von Dritt­anbietern falsch ab­gerechnet wurden? Auf dieser Seite werden einige der häufig gestel­lten Fragen zu diesem Thema beant­wortet. Falsche Telekom-Rechnung: So reagieren Sie richtig Falsche Telekom-Rechnung: So reagieren Sie richtig
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Welche Rech­nungs­posten werden über die Telekom abge­rechnet?

Die Telekom rechnet neben den eigenen Verbin­dungen und Grund­gebühren auch verschie­dene Call-by-Call-, Internet-by-Call- und Mehrwert­dienste-Anbieter ab. Die Deut­sche Telekom AG ist für die Rechnungs­stel­lung und den Erst­einzug der Rechnungs­beträge ver­antwortlich. Der einzelne Call-by-Call-Anbieter kennt seine Kunden in der Regel nicht, sondern nur dessen Telefon­nummer. Auch wäre es für die einzelnen Call-by-Call-Anbieter un­wirtschaftlich, ihren Kunden eigene Rech­nungen über Cent-Beträge zu schi­cken.

An wen wende ich mich bei Fehlern?

Das kommt darauf an, wo der Fehler liegt. Die Telekom ist nicht zuständig für die Bear­bei­tung von Fehlern, die von Dritten - wie Call-by-Call-Anbie­tern - gemacht wurden. Die Telekom erhält von den Anbie­tern nur die Ab­rechnungen und gibt diese an die Kunden weiter. Auch auf der Mobil­funk­rech­nung können Posten von Dritt­anbie­tern wie Abos auftreten, die Sie auf Wunsch über eine Dritt­anbie­ter­sperre abstellen können, hierfür ist die Telekom zuständig, nicht der Dritt­anbieter.

Unter der Über­schrift "Beträge anderer Anbieter" finden sich die Ab­rechnungen für andere Unter­nehmen. An glei­cher Stelle finden Sie auch die Kontakt­daten der ent­sprechenden Anbieter für Fragen/Reklama­tionen zur Rech­nung. Einige Anbieter haben dabei einen gemein­samen Inkasso-Dienst­leister da­zwischen­geschaltet. Diese Abrechnungs­dienst­leister bear­beiten die Ein­wendungen verschie­dener Telefon­anbieter gebün­delt.

Ist die Grund­gebühr falsch oder sind Telekom-Verbin­dungen falsch berechnet, ist der rich­tige Ansprech­part­ner natür­lich die Telekom selbst. Die zustän­dige Nieder­lassung und die Telefon­nummern der Telekom finden sich oben auf der Rech­nung.

Ich halte Verbin­dungen für falsch, habe jedoch keinen Einzel­verbindungs­nachweis.

Das macht nichts. Wenn Sie Ein­wendungen gegen die Höhe der in Rech­nung ge­stellten Verbindungs­entgelte haben, ist der Anbieter ver­pflichtet, einen Einzel­verbindungs­nachweis zu erstellen, der die einzelnen Ver­bindungs­daten auf­schlüs­selt.
Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:

  • Hat der Kunde zu einem früheren Zeit­punkt die gekürzte Spei­che­rung oder gar die sofor­tige Löschung der Daten nach Rechnungs­stellung verlangt, besteht eine Pflicht zur nach­träglichen Erstel­lung eines Einzel­verbindungs­nachweises nur im Umfang der noch vorhan­denen Daten. Meis­tens werden die Daten verein­barungs­gemäß nach 80 Tagen gelöscht.
  • Ebenso wird durch Rege­lungen des Daten­schutzes eine Grenze gezogen. Mussten die Daten aber gelöscht werden, besteht für den Anbieter auch keine Pflicht mehr, einen Einzel­verbindungs­nachweis zu erstellen. Der Anbieter muss in der Rech­nung jedoch in druck­tech­nisch deut­lich ge­stal­teter Form darauf hin­gewiesen haben.

Dennoch sollte für die Zukunft ein Einzel­verbindungs­nachweis bean­tragt werden. Der einfache Nach­weis muss durch die Anbieter kosten­frei zur Verfü­gung gestellt werden.

So sollten Sie konkret vorgehen

Nachdem Sie den rich­tigen Verur­sacher des Fehlers aus­gemacht haben, sollten Sie direkt gegen­über diesem die Ein­wendungen erheben. Hierbei ist es hilf­reich, die be­an­standeten Ver­bindungen direkt auf­zuführen und schrift­lich an den Anbieter bzw. seinen Ab­rechnungs­dienstleister zu über­mit­teln.

Die un­streitigen Be­träge sollten mit der Telefon­rechnung bezahlt werden. Hier­bei ist drin­gend zu beachten, dass der Telekom mit­zuteilen ist, welche Rechnungs­posten bewusst nicht bezahlt wurden. Wird diese Mit­teilung unter­lassen, muss die Telekom davon ausgehen, dass die Zahlung auf die Forde­rungen der einzelnen Anbieter ent­sprechend ihrem Anteil an der Gesamt­forderung erfolgen soll. Das bedeutet, die Telekom und auch andere Call-by-Call-Anbieter er­halten eine gekürzte Zahlung, obwohl der Fehler bei einem anderen Unter­nehmen liegt. Erhalten jedoch u­nbe­teiligte Anbieter eine gekürzte Zahlung, zieht dies even­tuell weitere Mahn­kosten nach sich.

Warum erhalte ich Mahnungen nicht (nur) von der Telekom?

Dies liegt am vor­ge­schriebenen Ab­rechnungs­system. Die Telekom ist nur verpflichtet, die einma­lige Ab­rechnung der Gebühren vorzu­nehmen. Das Mahn­system muss von den Anbie­tern selbst durch­geführt werden. Zu diesem Zweck darf die Telekom dann auch die Kunden­daten an die Call-by-Call-Anbieter weiter­geben. Das ist auch der Grund, warum die Rechnungs­höhe der Telekom meist unter der Höhe der Original­rechnung liegt. Die Zahlung an den Rechnungs­ersteller hat jedoch auch immer befrei­ende Wirkung gegen­über den anderen auf der Rech­nung auf­geführten Anbie­tern. Sie können also nach Erhalt der Telekom-Mahnung den gesamten ur­sprüng­lichen Betrag an die Telekom über­weisen.

Wer muss im Streit­fall was beweisen?

Kann das Tele­kom­munikations­unternehmen belegen, dass seine all­gemeinen Schnitt­stellen einwand­frei funk­tionieren, es einen Einzel­entgelt­nachweis unter Auf­schlüs­selung der Verbindungs­daten erstellt und auf Verlangen des Kunden eine konkrete tech­nische Über­prü­fung vor­genommen hat, besteht ein so­genannter Anscheins­beweis. Das bedeutet, die Gerichte gehen davon aus, dass die Gespräche, die auf dem Einzel­verbindungs­nachweis stehen, tat­sächlich statt­gefunden haben. Die Kunden müssen - um diesen Anscheins­beweis zu ent­kräften - ernst­hafte Zweifel ent­gegen­setzen, was in der Praxis jedoch schwer möglich ist.

Die ersten beiden Rech­nungen eines Anbie­ters waren fehler­haft. Habe ich ein Recht auf eine vorzei­tige Kündi­gung?

Nein, in der Regel nicht. Bitte beachten Sie unseren Ratgeber zum Thema Kündi­gungs­mög­lich­keiten.

Wohin kann ich mich bei Problemen noch wenden?

Wird keine Eini­gung mit dem Anbieter erzielt, kann in Einzel­fällen die Anru­fung der Bundes­netz­agentur (BNetzA) sinn­voll sein. Das Schlichtungs­verfahren wird in der Regel als schrift­liches Verfahren durch­geführt. Die Schlichtungs­stelle kann jedoch die Durch­führung einer münd­lichen Ver­handlung beschließen.

An dieser Stelle danken wir Rechts­anwalt Björn Gott­schalkson für die Unter­stützung bei der Erstel­lung dieser Ratge­ber­seite.

Allge­meiner Hinweis

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Redak­teure von teltarif.de Ihnen keine quali­fizierte Rechts­bera­tung bieten können. Eine quali­fizierte Rechts­bera­tung dürfen in Deutsch­land nach dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz nur Rechts­anwälte anbieten. Doch auch die örtli­chen Verbrau­cher­zen­tralen sind zur außer­gericht­lichen Rechts­bera­tung legi­timiert. Darüber hinaus bieten viele Amts­gerichte kosten­freie Bera­tungs­hil­festunden an.

Gerne können Sie sich auch mit anderen Nutzern im unten­stehenden Forum zum Thema austau­schen.

Eine falsche Rech­nung flat­tert ins Haus: Wer jetzt denkt, dass er durch Zurück­buchen des falschen Betrags und Widerruf der SEPA-Last­schrift "Druck machen" kann, irrt sich gewaltig. Wir erläu­tern in einem sepa­raten Ratgeber die rich­tige Vorge­hens­weise.

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