Recht

Urheberrecht: Was Sie im Internet dürfen und was nicht

Da es sich beim Urhe­berrecht um eine sehr komplexe Materie handelt, fühlen sich Inter­netnutzer oft bei jedem Down­load verun­sichert, ob sie sich noch im Rahmen der Rechts­ordnung bewegen und sehen mit jedem abge­spielten Video die rein­flat­ternde Abmah­nung schon vor Augen. Auf dieser Seite bringen wir Ihnen die für die Inter­netnut­zung rele­vanten Bestim­mungen des Urhe­berrechts näher und zeigen Ihnen, was legal ist und was nicht.
Von Kinan Salti

Urheberrecht Das Urhe­berrecht ist ein kompli­ziertes Rechts­gebiet, das nicht zuletzt in Zeiten des Inter­nets eine immer größere Bedeu­tung erlangt und - ange­passt an die neuen Umstände - konti­nuier­lich zahl­reiche Neue­rungen erfährt. Zum Bereich des Urhe­berrechts gehören unter anderem Fragen in Bezug auf Down­loads und Uploads von Musik, Filmen, Foto­aufnahmen und Soft­ware im Internet, den Austausch solcher Medien auf klas­sischen Daten­trägern oder zum Beispiel auch die Frage, wie im Internet Inhalte über­nommen werden dürfen. In diesem Artikel werden wir uns auf den rele­vanten Bereich des Strea­mings und Down­loads von Videos und Musik konzen­trieren.

Video Strea­ming

Urheberrecht Das Streamen von Videos ist aus den Köpfen der meisten Inter­netnutzer nicht mehr wegzu­denken. Doch Video ist nicht gleich Video. Man kann Videos auf bezahlten Platt­formen wie Netflix oder Amazon Prime Video streamen, man kann sie auf YouTube schauen oder auch auf zwie­lich­tigen Seiten wie kinox.to.

Dass das reine Anschauen von Videos illegal sein kann, hängt mit einer tech­nischen Beson­derheit zusammen, die viele Nutzer gar nicht mitbe­kommen, da sie im Hinter­grund statt­findet: Damit ein Video auf einem PC, Smart­phone oder Tablet wieder­gegeben werden kann, muss es vorher für eine kurze Zeit auf der Fest­platte des Geräts zwischen­gespei­chert werden (soge­nanntes Buffe­ring). Das eigene Gerät fertigt also beim Streamen immer im Hinter­grund eine Kopie des Videos an und verviel­fältigt es somit.

Ob diese kurz­zeitige Verviel­fälti­gung und folg­lich das Streamen eines Videos legal ist, hängt maßgeb­lich davon ab, ob die Seite, auf der ein Video gestreamt wird, die Verbrei­tungs­rechte für dieses hat. Nun ist es für den Verbrau­cher natür­lich nicht einfach - wenn nicht sogar unmög­lich - heraus­zufinden, welche Rechte eine Seite an einem Video hat, da es sich hier um das Verhältnis zwischen dem Seiten­betreiber und dem Urheber des Videos handelt. Dieses Problem ist aber nicht wirk­lich eins, denn das soge­nannte Recht auf eine Privat­kopie schafft hier Abhilfe.

Privat­kopie: Das Ventil für Privat­personen

Die soge­nannte Privat­kopie ist in §53 des Urhe­berrechts­gesetzes (UrhG) gere­gelt und besagt sinn­gemäß, dass grund­sätz­lich für den privaten Gebrauch eine Kopie erstellt werden darf - was natür­lich auch die für das Streamen notwen­dige Zwischen­spei­cherung auf der Fest­platte umfasst. Ausge­nommen sind dabei jedoch gemäß §53 Abs. 1 UrhG solche Kopien, deren Vorlage offen­sicht­lich rechts­widrig herge­stellt wurde. Anders gesagt kann ein Video immer dann legal im Internet gestreamt bzw. für den privaten Gebrauch verviel­fältigt werden, wenn ein objek­tiver Dritter keine Zweifel daran hätte, dass die anbie­tende Seite auch tatsäch­lich die nötigen Rechte hat. Ob die Seite dabei auch tatsäch­lich die Rechte hat, ist in diesem Fall uner­heblich.

Da Seiten wie kinox.to aktu­elle Kino­filme kostenlos anbietet, kann kein vernünf­tiger Mensch behaupten, er hätte nicht einmal daran gezwei­felt, dass die entspre­chenden Rechte vorlagen.

Auf der anderen Seite der Skala würde auch niemand vernünf­tiger­weise anzwei­feln, dass Anbieter wie Netflix die entspre­chenden Rechte an ihren Videos haben. Schwierig wird es hingegen bei YouTube, da prin­zipiell erstmal jeder so gut wie alles hoch­laden kann, ohne dass eine entspre­chende Berech­tigung geprüft wird. Grund­sätz­lich müssen sich Nutzer darauf verlassen können, dass YouTube rechts­widrig veröf­fent­lichte Inhalte löscht und somit alle bei YouTube verblei­benden Videos in recht­mäßiger Weise hoch­geladen wurden. Diese Bewer­tung wird von der weit über­wiegenden Mehr­heit der Juristen so geteilt, weshalb auch keine Fälle von Abmah­nungen im Zusam­menhang mit YouTube bekannt sind.

Down­load von Musik bei YouTube

In Zeiten von Spotify, Apple Music und Deezer zwar rück­läufig aber dennoch weiterhin verbreitet sind Nutzer, die sich ihre Lieb­lings­musik über soge­nannte YouTube Down­loader als MP3-Dateien von YouTube herun­terladen. Auch für solche "rich­tigen" Down­loads von Audio und Video gelten grund­sätz­lich die Ausfüh­rungen zur erlaubten Privat­kopie. Doch Vorsicht: §95a i. V. m. § 95b UrhG verbietet auch Privat­kopien von Audio und Video, wenn für die Herstel­lung einer Kopie ein wirk­samer Kopier­schutz geknackt werden müsste. Dies ist aber momentan zumin­dest bei YouTube nicht der Fall.

Legales Kopieren trotz Kopier­schutz: Die analoge Lücke

Einige raffi­nierte Zeit­genossen haben in den 2000er Jahren eine Lücke im Urhe­berrecht entdeckt und ausge­nutzt. Diese Lücke entsteht dadurch, dass keine Bestim­mung des Urhe­berrechts es verbietet, abge­spielte Inhalte wieder extern, beispiels­weise ein Video von einem Bild­schirm mit der eigenen Kamera oder ein Musik­stück mit dem eigenen Smart­phone, aufzu­nehmen. Da sich diese Inhalte in dem Moment "in der analogen Luft" befinden und man sie selber wieder mit seinem Aufnah­megerät einfängt und digi­tali­siert, spricht man auch von der analogen Lücke. Die Recht­mäßig­keit eines solchen Verhal­tens bekräf­tigte im Jahr 2006 das LG Frank­furt (2-06 O 288/06). Mangels neuerer Recht­spre­chung zu dieser Thematik ist davon auszu­gehen, dass dieses Rechts­verständnis auch heute noch gilt.

Achtung bei File­sharing über Peer-to-Peer (BitTorrents)

Aus urhe­berrecht­licher Sicht beson­ders heikel und riskant sind soge­nannte Peer-to-Peer-Down­loads oder BitTorrents. Das Funk­tions­prinzip ist kompli­ziert. Verein­facht gesagt lädt der Nutzer beim Herun­terladen einer Datei über diese Technik gleich­zeitig wieder Teile derselben Datei hoch und stellt sie somit einem anderen Nutzer wieder zum Down­load zur Verfü­gung. Weitere Infor­mationen und Details zu Funk­tions­weise und Anwen­dung finden Sie in einem weiteren Artikel.

Das Prinzip ist zwar sehr effektiv, da die Upload-Kapa­zitäten der Down­loader mitge­nutzt werden, jedoch ist dies äußerst proble­matisch in Bezug auf urhe­berrecht­lich geschützte Dateien, da man hier als Nutzer von der Rolle des reinen Konsu­menten (Down­loader) in die Rolle des aktiven Verbrei­ters (Uploader) rückt. Noch gefähr­licher macht das Ganze, dass uner­fahrene Nutzer oft gar nicht reali­sieren, dass sie im Peer-to-Peer-Bereich ange­kommen sind.

Grund­sätz­lich gilt, dass solche Down­loads nur bei vorhe­riger Instal­lation einer entspre­chenden Soft­ware funk­tionieren. Webseiten, die einen also auffor­dern, eine bestimmte Soft­ware herun­terzu­laden, um die gewünschte Datei herun­terzu­laden, sollten also gemieden werden.

RedTube-Abmahn­affäre: Anwälte sind nicht unfehlbar

Sollte Ihnen doch einmal eine Abmah­nung zugehen, ist es ratsam, nicht direkt und vorbe­haltlos zu zahlen. Einer­seits passieren des Öfteren Fehler in der Zuord­nung der IP-Adressen zu den rich­tigen Nutzern durch den Inter­netan­bieter, wodurch es theo­retisch vorkommen kann, dass ein ganz anderer Nutzer den Urhe­berrechts­verstoß begeht und Sie dann die Abmah­nung erhalten. Ande­rerseits kursieren auch öfter mal gefälschte Abmahn­briefe, die eigent­lich gar nicht von Anwälten stammen.

Doch auch anderswo lauern Unre­gelmä­ßigkeiten: Wie die RedTube-Abmahn­affäre vor einigen Jahren gezeigt hat, kann man sich nicht mal sicher sein, ob die Abmah­nenden über­haupt selbst die Rechte an den betrof­fenen Videos haben. Damals hatte die Regens­burger Rechts­anwalts­kanzlei Urmann + Collegen im Auftrag von The Archive AG Zehn­tausende Benutzer des Video­portals RedTube wegen angeb­licher Urhe­berrechts­verlet­zungen abge­mahnt. Später hat sich heraus­gestellt, dass The Archive AG selbst nicht die Rechte an den Videos hatte. Der Abmah­nende Rechts­anwalt wurde später zur Zahlung von Scha­dens­ersatz verur­teilt und verlor seine Zulas­sung.